Grundsätzliches zur Mängelbewertung

Prüfung einer technischen Leistung auf Mangelfreiheit

Es gibt Mängel, die eine Beseitigung erfordern und solche, die ggf. hingenommen werden können (müssen?).

Allein die Abweichung von einer Regel begründet aus abwassertechnischer Sicht keinen zu beseitigenden Mangel.

Grundsätzlich hat ein Werk zwar den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem Stand der Technik zu entsprechen.

Aus Abweichungen davon muss aber nicht unbedingt ein Mangel entstehen, wenn z. B. die Gebrauchseigenschaften des Werkes über o. g. Normen hinausgehen.

Außerdem ist zu beachten, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der Stand der Technik in seiner schriftlichen Fixierung mitunter bereits am Erscheinungstag – streng genommen – schon wieder veraltet sein können.

Der tatsächliche Erkenntnisfortschritt verläuft dynamisch – das geschriebene Regelwerk dagegen und die allgemeine Akzeptanz des neuen Wissens durch Lehrmeinungen und durch die Praxis kann zig-Jahre hinterher hinken.

Es kommt insbesondere darauf an, bei Entscheidungen neben der Beachtung des Regelwerkes auch den konkreten Fall unabhängig und leidenschaftslos zu analysieren und ständig infrage zu stellen, ob die allgemein anerkannten Regeln auch auf den jeweiligen Einzelfall übertragbar sind.

Wenn das Paradigma (Lehrmeinung) dem neuen Wissen zu weit hinterher hinkt, ist es so, dass für konkrete Fälle die Regel in der Regel nicht zutrifft.

Es gibt weitere Fälle, bei denen es ein Mangel ist, wenn das niedergeschriebene Regelwerk angewandt wird, nämlich, wenn z. B. die Regel veraltet ist.

Für den Fall aber, dass eine Regel

  • aktuell,
  • zutreffend und
  • grundsätzlich anzuwenden war,

aber nicht umgesetzt wurde, muss dies nicht unbedingt ein Mangel sein, sofern die zugesicherten Gebrauchswerteigenschaften bestehen.

Die Entscheidung,  ob eine Regel als Referenz einer Bewertung zutrifft, kann neben einer technischen auch eine juristische Prüfung erfordern.

Möglichkeit von nicht zielführenden Eigeninteressen in Normen 

„Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweise decken. Das wird häufig, muss aber nicht immer der Fall sein. Die Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen gehören auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. 

Die verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte.

(vgl. BVerwGE 77, 285 = NJW 1987, 2886 = NVwZ 1987, 1080). Sie begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel aber keineswegs aus.

Die Behörden, die im Rahmen des einschlägigen Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, dürfen dabei auch aus Quellen schöpfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind.“

Quelle: NVwZ–RR 1997, 214 (WHG § 18b, NdsWassG § 153)

Praxishandbuch Sachverständigenrecht

Nach Bayerlein, Seite 194 ff. [1] sind folgende Aspekte interessant:

„Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit technischer Leistungen von zentraler Bedeutung.

Zum einen sieht z. B. § 13 Nr. 1 Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vor, dass die Leistung zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach § 633 Abs. 1 BGB auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss, zum anderen führt die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu einer Erleichterung des Beweises, das die Leistung mangelfrei ist.

Gleichwohl kann ein technisches Werk mangelfrei sein, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet worden sind und es kann – nach allerdings bestrittener Rechtsprechung – mangelhaft sein trotz Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (OLG Stuttgart BauR 1977, 129).

In der Praxis werden diese Fallvarianten allerdings relativ selten sein, aber die Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik allein führt nicht schon zur Mangelhaftigkeit des Werkes, sondern das entscheidende Kriterium ist die Gebrauchstauglichkeit und das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften.“

Einen Algorithmus zur Prüfung einer technischen Leistung

Einen Algorithmus zur Prüfung einer technischen Leistung auf Mangelfreiheit vermittelt die folgende Abbildung.

Regelbewertung

Technischer Prüfalgorithmus einer Regelbewertung – Vorschlag!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Literatur:

[1] Bayerlein
Praxishandbuch Sachverständigenrecht
2. Auflage
C.H. BECK’SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG
München 1996

Es gibt mittler Weile eine Nachauflage:  Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 6. Auflage 2021

________________

Nov. 2009, aktualisiert im April 2021

 

Print Friendly, PDF & Email