Auszüge aus eigenen Gutachten.

  • Abwasser hat grundsätzlich einen unangenehmen Geruch.
  • In Abwasserdruckleitungen und Kanalisationen kann es zu Fäulnisprozessen kommen, welche diesen unangenehmen Geruch verstärken.
  • Die Bildung von solchen Gasen nimmt dramatisch zu, wenn das Abwasser lange im Entwässerungssystem verweilt und so genug Zeit hat Geruchsgase zu bilden.
  • An Stellen mit Turbulenzen, wie z. B. bei Einläufen in Sammelräumen von Pumpwerken ist mit erhöhter Ausgasung zu rechnen.
  • Geruchsprobleme und faules Abwasser sind bekannte und nennenswerte Nachteile einer Abwassersammlung in dünnbesiedelten Gebieten, wenn das Abwasser einer zentralen Abwasserbehandlung zugeführt werden soll.
  • Kanalisationen be- und entlüften sich selbstständig. Dazu werden planmäßig Öffnungen im Kanalnetz geschaffen, z. B. „Überdachführung“ der Gebäudefallleitungen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass an nicht bzw. sehr schwer berechenbaren Stellen das Kanalsystem konzentriert entlüftet wird und es damit an diesen Stellen verstärkt zu Geruchsbelästigungen kommt.
  • Die Errichtung eines Abwasserhauptpumpwerkes für ein Einzugsgebiet in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses ist schon vom planerischen Ansatz her bedenklich, sofern nicht außergewöhnliche Maßnahmen für eine Abluftreinigung nach hohen Ansprüchen geplant und realisiert werden.

Beweisbeschluss

„Der Sachverständige soll das Windverteilungsschema auswerten.“

Die vom Sachverständigen verwendeten Methoden zur Emissionsbewertung haben den Charakter einer Plausibilitätsprüfung.

Wissenschaftlich tragfähigere Methoden der Qualifizierung und Quantifizierung von Emissionen werden im Rahmen der Erstellung von Emissionsgutachten eingesetzt.

Diese Methoden sind ebenfalls subjektiv, mit dem Unterschied, dass hier mehr Nasen über einen längeren Zeitraum zur sensorischen Bewertung herangezogen werden.

Methodisch ging der Sachverständige so vor, dass ein Lageplan der Beklagten des Abwasserhauptpumpwerkes mit dem Nordpfeil und das Windverteilungsschema digitalisiert wurde.

Im zweiten Schritt wurde in die digitalisierte Zeichnung des Abwasserhauptpumpwerkes das Windverteilungsschema hineinkopiert.

Der Sachverständige geht im Rahmen der Plausibilitätsprüfung davon aus, dass die Windverhältnisse des amtlichen Gutachtens genügend genau die Windverhältnisse der Luvseite des Gebäudes der Klägerin beschreiben. Insofern ist das amtliche Gutachten hinreichend zutreffend, weil keine Bebauung oder kein nennenswerter Bewuchs örtlich die Westwinde beeinflusst.

In Auswertung des Windverteilungsschemas und der Örtlichkeiten kommt der Sachverständige zu der Auffassung, dass an 28,8 % aller Tage im Jahr eine Geruchsbelästigung sehr wahrscheinlich ist.

Nicht auszuschließen ist weiter, dass sich bei Windstille (1,1 %) eine Dunstglocke radial ausbreitet, deren Ausmaße ebenfalls die Grundstücksgrenze überschreiten könnte.

Insgesamt sieht es der Sachverständige für sehr wahrscheinlich an, dass die Klägerin an 29,9 % aller Tage; also an 109 Tagen im Jahr – im langjährigen Mittel betrachtet – eine Geruchsbelästigung erdulden muss, wobei der Nachweis, ob außerdem eine gesundheitliche Gefährdung durch Schwefelwasserstoff mit den bisherigen Maßnahmen hinreichend zuverlässig ausgeschlossen werden kann, bei Streitfall noch zu führen wäre.

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