Auszüge aus eigenen Gutachten.

Gliederung

  • Beweisbeschluss
  • Methodik
  • Definitionsanalyse
  • Grundsätzliches zur konzeptionellen Planung
  • Definition Generalentwässerungsplan
  • Struktur Generalentwässerungsplan
  • abwassertechnische Rahmenplanung
  • Zusammenfassung

Beweisbeschluss

Nach dem Beweisbeschluss des Gerichtes, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ***, soll über die Behauptung der Beklagten Beweis erhoben werden, dass

1. … eine abwassertechnische Rahmenplanung (ATR) und ein Generalentwässerungsplan seien inhaltlich das gleiche bzw. das eine käme dem anderen gleich,…

Methodik

Es wäre zunächst zu klären, was ein Generalentwässerungsplan und was eine abwassertechnische Rahmenplanung (ATR) ist. Danach ist zu untersuchen, ob die Planungsarten inhaltlich das gleiche sind bzw. ob das eine dem anderen gleich kommt.

Definitionsanalyse
Grundsätzliches zur konzeptionellen Planung

Investitionen der Abwasserentsorgung unterliegen einem nach Vorschriften geregelten Abstimmungsmodus.

Jede Entscheidungsträgerebene hat seine eigenen Planungskonzepte.

Je nach der „Höhe“ der Entscheidungsebene, sind die Konzepte unterschiedlich umfangreich, unterschiedlich konkret und unterschiedlich genau.

Die Genauigkeit nimmt von unten nach oben ab während die davon betroffenen Territorien flächenmäßig erweitert werden. Das heißt, die Ortsentwässerungsplanung eines Dorfes ist genauer in ihrer Darstellung und im Detail, als die Abwasserzielplanung eines Abwasserzweckverbandes, welche jedoch ein größeres Einzugsgebiet betrifft.

Folgende Entscheidungsebenen können unterschieden werden:

  1. Gemeinde
  2. Abwasserzweckverband
  3. Wasserbehörde
  4. Umweltministerien der Länder
  5. Bundesumweltministerium

Diese Hierarchie ist notwendig, um die Investitionen aufeinander abzustimmen und z. B. zu gewährleisten, dass eine Kläranlage nicht im Trinkwasserschutzgebiet gebaut wird.

Umfang und Inhalt der jeweiligen Konzepte werden von dem Verwendungszweck bestimmt.

Dem Grunde nach sind die übergeordneten Konzeptionen verbindlich.

Die Regel ist aber, dass „globale Konzeptionsvorstellungen“ durch den Planungs- und insbesondere Erkenntnisfortschritt der untergeordneten Ebenen ständig zu aktualisieren und zu modifizieren sind.

Die konzeptionelle Planung ist kein Dogma, sondern ein ständiger Erkenntnisprozess.

Eine wesentliche Aufgabe jedes Planungskonzeptes ist es, Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Die Einordnung und eine recht gute Zusammenstellung der verschiedenen Pläne aus wasserrechtlicher Sicht, ist der Anlage 2 [1, Seite 565-568 ] zu entnehmen.

Weitere Hinweise zu Planungsarten, sind der Quelle [4, Seite 6 und 10 in 2] (In den Prozessakten und im Besitz der Parteien) zu entnehmen. Siehe auch Anlage 3.

Generalentwässerungsplan

Der Generalentwässerungsplan ist dem Sachverständigen als ein Planungskonzept bekannt, das Aufgabenstellungen für künftige Planungen enthält.

Es gibt Generalentwässerungspläne für einzelne Kommunen und für einen Abwasserzweckverband.

Siehe hierzu Darstellung 1: Veranschaulichung einer möglichen Struktur

Festlegungen im Generalentwässerungsplan sind das Ergebnis von Variantenuntersuchungen, in denen die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der künftigen Planungen bewiesen wurde.

Die Variantenuntersuchungen sind vor dem Bauherrn und der Behörde zu verteidigen, die Vorzugslösungen sind ebenso von diesen zu bestätigen und dann in den Generalentwässerungsplan einzutragen.

Diese geschilderte Vorgehensweise eines Generalentwässerungsplanes schützt Planer und Bauherrn davor, dass Dinge geplant werden, welche der Bauherr nicht will, nicht kennt oder deren Wirtschaftlich- sowie Zweckmäßigkeit fragwürdig ist oder nicht nachgewiesen wurde.

Um derartige Anforderungen zu erfüllen, genügt das Abarbeiten aller Grundleistungen für die Vorplanung und Grundlagenermittlung nach § 55 HOAI, wobei der inhaltliche und umfängliche Schwerpunkt auf prüfbaren Nachweisen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzeptes zu liegen hat. Nur dann ist die Planung prüffähig und damit ist eine Voraussetzung für die Realisierung des zugesicherten Gebrauchswertes gegeben – so die Auffassung des Sachverständigen.

Die fachlichen Anforderungen des Generalentwässerungsplanes folgen aus der Aufgabe.

In aller Regel ist der Generalentwässerungsplan Grundlage für Investitionen. Er enthält die notwendigen planerischen Aufgabenstellungen mit Koordinierungsanforderungen für

Entwässerungskonzept

  • Kanalisationsbau
  • Sonderbauwerke der Kanalisation
  • ggf. Verbindungsleitungen zwischen den Siedlungen

Abwasserbehandlungskonzept

  • Kläranlage/n
  • Schlammentsorgung
  • Fäkalschlammkonzept

Der Inhalt eines Generalentwässerungsplanes ergibt sich aus seiner Funktion als Koordinierungs- und Steuerungsinstrument.

Für die Bezeichnung „Generalentwässerungsplan“ kennt der Sachverständige noch folgende Synonyme:

  • abwassertechnisches Zielkonzept
  • Generalentwässerungskonzept
  • Entwässerungskonzept (eher seltener)

Abwassertechnische Rahmenplanung

Der Begriff „abwassertechnische Rahmenplanung“ ist weder dem Sachverständigen vor dem Prozess bekannt gewesen, noch hat er bei der Internet- (Anlage 1) und Literaturrecherche (Literaturverzeichnis) diesen gefunden.

Möglicherweise handelt es sich hierbei um eine weniger verbreitete Wortschöpfung.

Rahmenplanungen gibt es im Zusammenhang mit verschiedenen Planungsarten. Recht verbreitet ist im Internet (Anlage 1) z. B. der Begriff „Städtebauliche Rahmenplanung“.

Bei Rahmenplanungen – in Verbindung mit Gewässerschutz – handelt es sich um wasserwirtschaftliche Rahmenplanungen der Länder oder des Bundes (Anlage 2).

Wasserwirtschaftliche Rahmenplanungen sind behördliche Planungen, die lt. Wasserhaushaltsgesetz vorgeschrieben sind.

Aus dem Raum *** ist dem Sachverständigen noch der Begriff „Abwassertechnische Zielplanung“ bekannt. Dies ist ein eigenständiger Teil der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung des Landes ***. (Vergleiche auch Nachricht des *** Ministeriums für *** vom *** in [2]).

Die Erarbeitung der „Abwassertechnischen Zielplanung“ lag in den Händen des *** Ministeriums für ***, wobei das Ministerium die einzelnen Generalentwässerungspläne der Abwasserzweckverbände des Landes anforderte, prüfte und auswertete. Diesen Prozess hat der Sachverständige beobachten können und aus Gesprächen mit Herrn ***, *** Ministerium für ***, davon persönlich erfahren.

Im Übrigen hat die abwassertechnische Zielplanung des Landes *** in einem anderen Gerichtsgutachten des Sachverständigen eine Nebenrolle gespielt, so dass der Sachverständige auch aus dieser Arbeit Informationen über den Prozess der abwassertechnischen Zielplanung des Landes *** gewinnen konnte.

Dem Sachverständigen ist nicht bekannt, dass eine inhaltlich oder umfänglich andere Planung von Abwasserzweckverbänden als die einer Generalentwässerungsplanung vom Ministerium für *** verlangt wurde. Zur Anfertigung von Generalentwässerungsplanungen sind die Verbände aus rein fachlichen Gründen sowieso verpflichtet.

Im Rahmen der Prüfung von Generalentwässerungsplanungen kam es auch zum Dialog und sicher auch zu Nachbesserungsforderungen vom Ministerium für ***. Das hat aber mit der abwassertechnischen Zielplanung nur mittelbar etwas zu tun.

Es war lediglich eher ein Zufall oder eine Folge der Wiedervereinigung, dass die Generalentwässerungsplanung der Abwasserzweckverbände und die abwassertechnische Zielplanung des Landes *** fast zeitgleich erarbeitet wurden.

Zusammenfassung des Beweisbeschlusses

Der Sachverständige hatte zu prüfen, ob

2. …eine abwassertechnische Rahmenplanung (ATR) und ein Generalentwässerungsplan inhaltlich das gleiche sind bzw. das eine dem anderen gleich kommt.

Es war nicht zu recherchieren, was eine abwassertechnische Rahmenplanung ist.

Aus diesem Grund kann der Beweisbeschluss nicht gelöst werden.

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