Der Begriff „Bürgermeisterkanal“ wird umgangssprachlich für Kanalisationsabschnitte mit nachfolgenden Merkmalen genutzt:

  • Die Sammler dienen i.d.R. der Entwässerung im ländlichen Raum, es erfolgt sowohl eine Erfassung von Oberflächenwasser als auch des Überlaufes von Kleinkläranlagen. Es erfolgt keine Einleitung von Rohabwasser (zumindest sollte dies nicht der Fall sein).
  • Die „Bürgermeisterkanäle“ einer Ortslage bestehen i.d.R. aus Teilabschnitten regulärer Kanäle mit Schächten, aber verbunden mit einfach verrohrten Gräben und z. T. auch offenen (teilweise befestigten) Grabenabschnitten.
  • Es handelt sich um „Altkanalisation“, d. h. um vor 1990 fertiggestellte Kanalisationsabschnitte (im Bereich der 5 neuen Länder).
  • Die Sammlersysteme sind meist „organisch“ gewachsen, das genaue Herstellungsdatum der einzelnen Abschnitte und auch das jeweilige „Herstellende“ sind oftmals nicht mehr festzustellen.
  • Meist handelte es sich um begrenzte Baumaßnahmen im Rahmen von Straßen- und Wegebau, dem Neubau oder der Sanierung in Anliegergrundstücken. Durchgeführt wurden die Verrohrungen neben der eigentlichen Gemeinde oftmals von den örtlichen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, z. T. aber auch von Privatpersonen (um die eigene Grundstücksentwässerung zu gewährleisten).
  • Die „unübersichtlichen“ Verhältnisse bei der Herstellung der Kanalisationsabschnitte bringen es mit sich, dass i.d.R. keine Bestandsunterlagen existieren und darüber hinaus auch ein „bunter Mix“ bei eingesetzten Materialien und den Dimensionen zu verzeichnen ist – es wurde verbaut, was jeweils gerade verfügbar war.
  • Die Kanalisationsabschnitte befinden sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum.

Es müssen in Einzelfällen nicht zwangsläufig alle o. g. Merkmale zutreffen, um der Einstufung als „Bürgermeisterkanal“ gerecht zu werden, meist sind aber mehrere Kennzeichen gleichzeitig feststellbar.

Eine Gebührenerhebung in den betroffenen Bereichen ist möglich, setzt aber voraus, dass nachfolgende Punkte beachtet werden:

  • Es muss eine vollständige Bestandserfassung vorgenommen werden.
  • Die Kanalisationsabschnitte sind in das Anlagenverzeichnis des Abwasserentsorgungspflichtigen aufzunehmen (und entsprechend ihres Zustandes zu bewerten).
  • Eine Übernahme in das Anlagenverzeichnis bringt die Pflicht zur Instandhaltung und Erneuerung mit sich, auch wenn die betroffenen Abschnitte z. T. im Privatgelände verlaufen.
  • Im Falle des (teilweisen) Verlaufes in Privatgrundstücken sollte versucht werden eine Grunddienstbarkeit zu sichern (für Instandhaltung und Neubau).
  • Aufzunehmen sind grundsätzlich nur Sammler, die mehrere Grundstücke (> 1) entwässern.
  • Es ist im Vorfeld zu prüfen, ob ein betroffener Sammler u. U. doch den Charakter einer privaten Grundstücksentwässerung trägt. Ist das der Fall muss sich der „Besitzer“ oder die zugehörige Gemeinschaft auch eindeutig dazu positionieren, d. h. mit allen Pflichten in Bezug auf die Instandhaltung und Einleitungsbedingungen.

Eine Gebührenerhebung ist u. E. aufgrund der notwendigen Unterhaltungsaufwendungen gerechtfertigt; eine Einstellung in die Beitragskalkulation, z. B. auf Basis von Wiederbeschaffungswerten jedoch nicht.

Unabhängig davon ist eine Beitragserhebung im betroffenen Bereich möglich, wenn die Entwässerungskonzeption einen Neubau der Kanalisation vorsieht, da die „Bürgermeisterkanäle“ i.d.R. nicht für die Ableitung von Rohabwasser geeignet sind. Zu beachten sind jedoch prinzipiell immer die landesspezifischen Gegebenheiten der jeweiligen Wassergesetze.

In Sachsen-Anhalt gab es beispielsweise ein Urteil, dass unter Bezug auf eine Passage des Wassergesetzes die Bürgermeisterkanäle einer Ortslage als Gewässer (!) deklarierte – mit dem Erfolg, dass die Kläger tatsächlich keine Gebühr für Abwassereinleitungen zahlen mussten.

Allerdings bedeutete dies im Umkehrschluss, dass dann ja seitens der Anlieger eine illegale Gewässernutzung vorlag, der nur durch die Schließung der Überläufe der Kleinkläranlagen (Umrüstung zur reinen Ausfahrgrube) oder durch einen sofortigen Umbau zur Vollbiologie zu begegnen war. D. h. das Urteil (vermeintlich) zu Gunsten der klagenden Gebührenzahler, hatte eine drastische finanzielle Belastung derselben zur Folge.

Uwe Eichhorn,
Werdau 12.11.2001

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