Gerichtsurteil und Gerichtsgutachten:

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Die Klägerin begehrt die Feststellung ihres Austrittes aus dem beigeladenen Zweckverband

Die Klägerin beantragte,

  1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2002 zu verpflichten, ihren Austritt aus dem D. festzustellen,
  2. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Beigeladenen geworden ist, und
  3. weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beigeladene zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wirksam gegründet worden ist.

Der Beweisauftrag für das Gerichtsgutachten lautete:

„Welche Minimalkosten entstehen der Klägerin bei der Herstellung einer Schmutzwasseranlage einschließlich eigener den wasserrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Abwasserbehandlungsanlage unter den Voraussetzungen, dass sie keine Fördermittel in Anspruch nimmt, die vorhandene Ortskanalisation zum Zeitwert übernimmt und diese in ihre Schmutzwasseranlage einbezieht?“ [1]

Gerichtsurteile im Allgemeinen und Verwaltungsgerichtsurteile im Besonderen sind letztlich auch Ergebnis komplexer und interdisziplinärer Entscheidungen einer problematischen Situation.

Das Gericht folgte im Wesentlichen dem fachtechnischen Vortrag im Gutachten. Dabei ist ein Gerichtsgutachten jedoch meist nur einer von vielen Aspekten innerhalb des richterlichen Entscheidungsprozesses.

Sicherlich ist die absolute Wahrheit auch in einem Gerichtsgutachten nur Anspruch und nie Realität.

Das ist erkenntnistheoretisch begründet, denn der Weg zur Erkenntnis ist ein Prozess und die Widerspiegelung der Wahrheit – wenn sie denn auch gelingt – oft nur eine Momentaufnahme.

U. Halbach

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