Befangenheitsvermutung

Entweder Befangenheitsnachweise nach Antrag der jeweiligen Partei/en, d. h.

  • Formfehler des SV beim Ortstermin
  • Formfehler des SV beim Schriftverkehr und bei der Gutachtenerstellung
  • Formfehler des SV bei der Verhandlung

oder Widerlegung des Gerichtsgutachtens durch ein Parteigutachten (oder umgekehrt).

Strategie

  • Prüfung der Primärdaten mit Tatsachencharakter, Reproduktionsversuch
  • Prüfung der Annahmen (Sind die Annahmen gerechtfertigt? Wie sensibel reagiert die Beweismethode auf das Ergebnis bei unterschiedlichen Abweichungen der Realität von den Annahmen?)
  • Ist die Methode anerkannt? Reproduktionsversuch!
  • Für den Fall, dass die Methode nicht allgemein anerkannt ist, liegen Nachweise vor, dass die Ergebnisse wissenschaftlich reproduziert werden können? Prüfung der Nachweise! Reproduktionsversuch!
  • Ergeben sich Befangenheitsansätze aus der fachlichen Prüfung? Wurden z. B. nur Aspekte bewertet, die der fachlichen „Weltanschauung“ des Gerichtssachverständigen entsprechen?
  • Gibt es fachliche Fehler?
  • Gibt es methodische Fehler?
  • Gibt es Rechenfehler?
  • Gibt es Interpretationsfehler?

Für den Fall, dass es Fehler gibt, müssen diese aufgezeigt und dem Gericht mit Bitte um Stellungnahme durch den Gerichtssachverständigen zugesandt werden.

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