Ab jetzt wird gezittert!

Cross-Border-Leasing, auch CBL genannt, ist ein Spekulationsgeschäft mit kommunalem Eigentum. Das Prinzip des CBL beruht auf der Ausnutzung von Steuerschlupflöchern in Amerika.

Nach einer Recherche des Halleschen Rechtsanwaltes und Fachanwaltes für Verwaltungsrecht, Herrn Möller, hat das amerikanische Finanzministerium in seinen Internal Revenue Bulletin (dies entspricht ungefähr dem Bundessteuerblatt) am 4. November 2002 einen Erlass veröffentlicht (http://www.irs.gov/pub/irs-irbs/irb02-44.pdf). In diesem Erlass kommt das Finanzministerium zu dem Ergebnis – dass derartige Fälle, die in Amerika nicht Cross-Border-Leasing, sondern lease-in/lease-out transaction heißen – nicht mehr anerkannt werden.

Es heißt dort: „Ein Steuerpflichtiger darf nicht nach Nr. 162 und 163 des Gesetzes Zinsen oder Mieten, die er gezahlt hat oder die im Zusammenhang stehen mit einem lease-in/lease-out-Geschäft, [von seinen Gewinnen] abziehen, wenn dieses lease-in/lease-out-Geschäft tatsächlich sich dadurch charakterisiert als ein zukünftiger Zins für Vermögen“.

Das bedeutet, dass es seit November 2002 keine Steuervorteile in den USA für derartige Geschäfte mehr gibt. Trotzdem konnten aber noch im Februar 2003 die Städte Aalen 3,45 Millionen US-Dollar, Heidenheim 3,8 Millionen US-Dollar und Schwäbisch Gmünd 3,9 Millionen US-Dollar vereinnahmen. (Meldung der SZON (http://www.szon.de/) vom 02.02.2003).

„Während die Clinton-Regierung bisher nur gesagt hatte, dass sie [die Steuervergünstigung] das nicht mehr billige, ist dieser Erlass der amerikanischen Steuerbehörde nunmehr deutlich: diese Art von Steuerersparnissen wird nicht mehr möglich sein. Wenn also nunmehr noch ein Investor auf eine Kommune zukommt, um ein derartiges Geschäft abzuschließen, muss in diesen Verträgen zwingend enthalten sein, dass das Risiko des Steuervorteils allein der Investor trägt, keinesfalls aber die Kommune. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Risiko eintritt und dann die Kommune nicht nur den Vertrag rückabwickeln muss, sondern auch alle Kosten des Vertragsabschlusses zahlen muss und sogar noch eine Schadensersatzleistung in erheblicher Höhe anfällt, ist als äußerst hoch zu bewerten.“ (Quelle: http://www.kuehlbornmoeller.de/)

Das Risiko beim Abwasser-CBL ist de facto eingetreten.

Die stetig sich verschlechternde Finanzsituation der Kommunen hat einige dazu gebracht, sich verstärkt mit dem Cross-Border-Leasing zu befassen, um neue Einnahmequellen zu erschließen. Dabei setzen sie aber offensichtlich gleich auf zwei falsche Pferde.
Neben wahrscheinlichen Schadenersatzforderungen aus den USA werden nämlich die eigenen Bürger der CBL-Kommunen auch mit Geldforderungen auf der Matte stehen. Sie haben ein Recht auf Verrechnung der CBL-Einnahmen bei der Abwassergebühr. Ungünstig, wenn das Geld nun nicht mehr da ist.

Kaum jemand hatte bisher festgestellt, dass nach den geltenden Kommunalabgabengesetzen (KAG) aller Bundesländer die Einnahmen aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft mit kommunalen Abwasseranlagen unmittelbar gebührensenkend zu verrechnen sind. Das wurde bisher nur geahnt (vergleiche: Leserbrief Brinkmann im Kölner Stadtanzeiger).

Rechtsanwalt, Herr Christian Möller, weiß es sicher:

„Der bei der Kommune verbleibende Anteil beim Cross-Border-Leasing stellt sich als Ertrag dar, der zu einer erheblichen Gebührenminderung führt (vgl. OVG Münster, NVwZ 1995, 1238). Die Kommune ist daher verpflichtet, das eingenommene Geld vollständig und sofort gebührenmindernd in die Kalkulation einzustellen. Es ist nicht möglich, dieses Kapital zugunsten der Gebührenpflichtigen längerfristig abzuzinsen. Die Zahlung stellt keinen Kapitalzuschuss dar.“
(Quelle: http://www.kuehlbornmoeller.de/)

Das bedeutet, dass die CBL-Aktion ihr Ziel verfehlte. Mit einer Entlastung des Kommunalhaushaltes hat also die ganze Spekulation nicht das Geringste zu tun. Es ist rechtswidrig, die CBL-Einnahmen nicht in der Gebührenkalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Sie sind spätestens in der folgenden Gebührenkalkulationsperiode vollständig zu verrechnen. Danach dürfen die Bürger der Kommune ca. 50-90 Jahre ihren CBL-Pflichten nachkommen. Viel Aufwand um nichts!

„Diese Erkenntnis hat sich offensichtlich bei den Kommunen noch nicht herumgesprochen. So hat die Stadt Stuttgart ihren Gebührensatz für die Kläranlage (zentral) von 1,56 €/m³ (2002) auf 1,59 €/m³ (2003) erhöht. Dies, obwohl sie für ihr Kanalnetz im Jahre 2002 20 Millionen € eingenommen hat. Vermutlich wurden diese Zahlungen zur Deckung des allgemeinen Haushaltes verwendet. Die rechtlich zwingend notwendige Entlastung des Gebührenschuldners bei einer solchen Transaktion ist daher möglicherweise unterblieben oder nicht in voller Höhe erfolgt. Eine Gebührenklage hätte daher wohl hohe Aussicht auf Erfolg.“
(Quelle: http://www.kuehlbornmoeller.de/)

Es ist einerseits erschreckend und beschämend, dass dies bei den zahlreichen Prüfungen der CBL-Geschäfte nicht rechtzeitig erkannt wurde. Andererseits ist es bedauerlich, weil den betroffenen Kommunen nun extrem hohe Schäden ins Haus stehen. Unklar, was nun werden soll!

Alle Cross-Border-Millionen, die im Kommunalhaushalt versickern und nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, sind quasi „verbraten“ und der Bürger hat immer noch den Anspruch, dass dieses Geld seine Abwassergebühren mindert.

Wenigstens seit Anfang 2000 ist bekannt, dass Cross-Border-Leasing ein spekulatives Geschäft ist. Trotzdem ist es den zahlreichen kritischen Stimmen nicht gelungen, diese Probleme in das allgemeine Bewusstsein zu rücken.

Die eigentlichen Ursachen für dieses Missgeschick scheinen aber in einer ungenügenden Identifikation der Kommunalpolitiker mit dem ihnen anvertrauten kommunalen Eigentum zu liegen, das sie eigentlich schützen, bewahren und mehren sollen.

Wie stellte ein österreichischer Abgeordneter kürzlich fest: „Sie wollen nicht verstehen, dass es in einer sich immer mehr globalisierenden Welt sehr wohl auch darauf ankommt, wer wo wann und zu welchem Zeitpunkt seine Finger irgendwo drin hat.“

Werdau, 12.02.2003

Uwe Halbach
Institut für Wasserwirtschaft Halbach

Ergänzende Hinweise für die Redaktion:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein umfänglicher und verständlich geschriebener Aufsatz zu dem Thema „CBL und Kommunalabgabengesetz“ steht auf der Homepage des Rechtsanwaltes Möller unter: http://www.kuehlbornmoeller.de/

Dem Beitrag sind noch weitere Aspekte und Hinweise zu entnehmen, die in dieser Pressemitteilung fehlen.
Die genaue Seitenadresse des Aufsatzes lautet:

http://www.kuehlbornmoeller.de/?id=10&cid=108&PHPSESSID=57944597a43f9c33b291 537e891a217b

Wenn Sie ergänzende verwaltungsrechtliche Fragen haben, dann wäre der Urheber des Aufsatzes, Herr Rechtsanwalt Möller, zu konsultieren:

KÜHLBORN & MÖLLER
Rechtsanwälte GbR
Töpferplan 1
06108 Halle

Telefon: 0345/23121-0
Telefax: 0345/23121-20
E-Mail: KuM.RAe@T-Online.de

Weitere Informationen:

Steuertricks: Die gefährlichen Geschäfte deutscher Städte
Bericht: Volker Happe, Kim Otto, Jochen Bülow
http://www.wdr.de/tv/monitor/pdf/030123c_Kommunen.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Halbach

Print Friendly, PDF & Email