Hier ein Auszug des Entwurfes
Konkret: Siehe jeweiliges Landeswassergesetz

Keine Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser,

  • wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegflächen von Wohnungsgrundstücken anfällt
  • und wenn es auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll.

Aber:

Für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur soweit die

  • Versickerung
  • Verregnung oder
  • Verrieselung

über die belebte Bodenzone erfolgt.

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