Grundsätzlich hat ein Werk den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem Stand der Technik zu entsprechen.

Aus Abweichungen davon muss aber nicht unbedingt ein Mangel entstehen, wenn z. B. die Gebrauchseigenschaften des Werkes über o. g. Normen hinausgehen.

Außerdem ist zu beachten, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der Stand der Technik in seiner schriftlichen Fixierung bereits am Erscheinungstag – streng genommen – schon wieder veraltet sind.

Die tatsächliche Entwicklung ist dynamisch – das geschriebene Regelwerk dagegen starr.

Es kommt insbesondere darauf an, bei den Entscheidungen neben der Beachtung des Regelwerkes auch den gesunden Menschenverstand einzusetzen.

Häufig ist es so, dass für konkrete Fälle die Regel nicht immer zutrifft – auch das ist zu prüfen und zu berücksichtigen.

Es gibt weiter Fälle, bei denen es ein Mangel ist, wenn das niedergeschriebene Regelwerk angewandt wird, nämlich, wenn z. B. die Regel veraltet ist.

Für den Fall, dass eine Regel

  • aktuell,
  • zutreffend und
  • grundsätzlich anzuwenden war,

aber nicht umgesetzt wurde, muss dies nicht unbedingt eine „Katastrophe“ sein, sofern die zugesicherten Gebrauchswerteigenschaften bestehen.

Nach

Bayerlein
Praxishandbuch Sachverständigenrecht

2. Auflage
C.H. Beck`sche Verlagsbuchhandlung
München 1996

sind folgende Aspekte interessant:

  • „Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit technischer Leistungen von zentraler Bedeutung.
  • Zum einen sieht z. B. § 13 Nr. 1 Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vor, daß die Leistung zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach § 633 Abs. 1 BGB auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muß, zum anderen führt die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu einer Erleichterung des Beweises, daß die Leistung mangelfrei ist.
  • Gleichwohl kann ein technisches Werk mangelfrei sein, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet worden sind und es kann – nach allerdings bestrittener Rechtsprechung – mangelhaft sein trotz Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (OLG Stuttgart BauR 1977, 129).
  • In der Praxis werden diese Fallvarianten allerdings relativ selten sein, aber die Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik allein führt nicht schon zur Mangelhaftigkeit des Werkes, sondern das entscheidende Kriterium ist die Gebrauchstauglichkeit und das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften.“

(Bayerlein, Seite 194 f.f.)

Insofern ist festzustellen, dass ein Regelverstoß allein, einen Mangel nicht begründen dürfte.

Wichtig ist, dass der zugesicherte Gebrauchswert gewährleistet werden kann.

(Übrigens, das o. g. Fachbuch ist für den Sachverständigen ein sehr wertvolles und empfehlenswertes Praxishandbuch.)

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