Problem:
Der Planer hatte ein Ortsnetz zu planen, für das noch kein Abwasserbeseitigungskonzept vorlag.

Schlagworte:

  • Wirtschaftlichkeit einer Planung
  • Sonderleistungen
  • Planungsrisiko
  • Zusammenfassung

Bei den Mängelerörterungen in den folgenden Gliederungspunkten wäre zu berücksichtigen, dass die Planung nicht auf ein abgestimmtes und verteidigtes Abwasserbeseitigungskonzept zurückgreifen konnte. Das ist ein gewisser Nachteil für die Klägerin, weil damit die Planungsausgabe erheblich verkompliziert und aufwändiger wird.

Die optimale und zweckmäßige Planungsmethode – falls im Einzelfall zeitlich realisierbar (!) – ist folgende Vorgehensweise:

  • Grundlagenermittlung
  • Bestätigen der Grundlagen
  • Grundsätzliche Variantenuntersuchungen, Abstimmung mit Behörde und Auftraggeber
  • Verteidigung und Auswahl der Vorzugsvariante, Abstimmung mit Behörde und Auftraggeber
  • Fertigstellen des Abwasserbeseitigungskonzeptes für die Stadt, Status fast Vorplanung
  • Vergabe der weiterführenden Planung für ein konkretes Stadtgebiet ab Planungsphase 3; Teilen der Vorplanung für Aktualisierung der Vorplanung; Erfüllen der restlichen Anforderungen der Leistungsphase 2
  • Aktualisierung des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach neuen Erkenntnissen

Diese Lösung hat den Vorteil, dass die grundsätzliche planerische Lösung schon bekannt ist. Die konkrete Aufgabenstellung ergibt sich aus den Festlegungen des Abwasserbeseitigungskonzeptes für die anstehende Planungsaufgabe.

Der erforderliche Nachweis der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Planungsaufgabe ist vom Grundsatz her schon erbracht. Der Planer hat nur noch für seine konkrete Lösung den Nachweis der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Abstimmung mit Behörde und Auftraggeber zu erbringen. Das könnten z. B. sein: Nachweis der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Auswahl des Rohrmaterials, genauere Optimierung der Tiefenlage, Betrachtungen des Einzelfalls, ob und wie ein bestimmtes Grundstück in die Entwässerung des Bebauungsgebietes vorteilhaft zu integrieren ist.

Die Bedeutung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes ist allgemein bekannt. Konzeptionelle Arbeit – festgelegt im Wasserhaushaltsgesetz – zwingt auch die Behörde diese in Auflagen umzusetzen:

  • Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt
  • Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes
  • Abwasserbeseitigungskonzept des Landkreises
  • Abwasserbeseitigungskonzepte der Regierungspräsidien

Bei der Wertung ist zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit der konzeptionellen Arbeit – eine Grundvoraussetzung für die Erzielung abgestimmter und anspruchsvoller Planungsleistungen – unterschiedlich niveauvoll und unterschiedlich schnell umgesetzt wurde und wird.

Die konzeptionslose Vergabe von einzelnen Planungsleistungen birgt das Risiko, dass die Planung Aufgaben übernehmen muss, die eigentlich eher konzeptioneller Art sind, wobei gestritten werden kann, ob der Bauherr eine konzeptionelle Vorleistung hätte erbringen müssen. (Auffällig bei dem Rechtsstreit ist, dass sämtliche Streitpunkte, die die grundsätzliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (Misch- oder Trennsystem, Sonderentwässerung, Art und Weise der Regenwasserrückhaltung, Tiefenlage der Kanäle, Kosten, Umverlegung eines Baches, Leistungsfähigkeit des Vorfluters) betreffen, Aufgaben sind, welche bei der Erarbeitung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes zu lösen sind.)

Andererseits erfordert der Aspekt des fehlenden Abwasserbeseitigungskonzeptes ein besonders vorsichtiges und häufiges Abstimmen der Planung. Das Risiko, eine Planung vorzulegen, die der Bauherr nicht akzeptiert, wird in dem Maße reduziert, wie die Planung in hinreichend viele Etappen gegliedert wird, deren Ergebnisse vor dem Bauherrn zu verteidigen sind.

Wenn ein Bauherr noch keine Vorplanungen und kein Abwasserbeseitigungskonzept gesehen hat, dann besteht ein hohes Ablehnungsrisiko bei einer nicht umfänglich abgestimmten Entwurfsplanung.

Die Planungsaufgabe ist bei einer konzeptionslosen Auftragsvergabe ungleich schwieriger und riskanter, als wenn eine verteidigte Abwasserzielplanung der Stadt vorgelegen hätte.

Bei der konzeptionslosen Planungsvergabe – übrigens nach der Wende überwiegend praktiziert – besteht auch das Risiko, dass eine behördliche Genehmigung problematisch wird, weil konzeptionelle Aufgaben noch nicht gelöst wurden und die Behörde mit Recht Auflagen begründet, die in den Aufgabenbereich eines anspruchsvollen Abwasserbeseitigungskonzeptes gehören.

Erste grundsätzliche Variantenuntersuchungen zur prinzipiellen Abwasser- und Regenwasserableitung sind besser als Optimierungsaufgabe bei der Erarbeitung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes einzugliedern; kann sich doch im Ergebnis z. B. herausstellen, dass das geplante Bebauungsgebiet wirtschaftlich nicht erschließbar ist, dass die Kosten noch nicht getragen werden können und somit Investition und Planung erst dann erfolgen können, wenn die Refinanzierung gesichert ist.

Andererseits sind aber die Variantenuntersuchungen zur Abwasser- und Regenwasserableitung für eine risikominimierte Entwurfsplanung unabdingbar. Besonders umfangreiche Variantenuntersuchungen sind Sonderleistungen, die ggf. der Planer vorzuschlagen hat.

Zusammenfassung

Die Beklagte verfügte über kein Abwasserbeseitigungskonzept. Die Erörterung des Mangels ist für die Wertung der Leistungen der Klägerin wichtig.

Das ist weiter bedeutungsvoll, weil insbesondere die grundsätzliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von Abwasserinvestitionen in einer anspruchsvollen Abwasserbeseitigungskonzeption in den Grundzügen zwischen Kommune und Behörde abgeklärt sind, bevor es zur Entwurfsplanung kommt.

Nach Vorlage und Akzeptanz eines Abwasserbeseitigungskonzeptes dienen Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsnachweise mehr einer weiteren Optimierung der Planung und nicht mehr der Beantwortung grundsätzlicher Fragen.

Es ist somit auch von geringerer Tragweite, wenn derartige Nachweise fehlen, unvollständig oder wenig anspruchsvoll sind.

Diese Bewertung der Konsequenzen ist eine juristische Frage, die die Aufgabe des Sachverständigen übersteigt.

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