In den Verordnungen und Regeln zum Gewässerschutz wird der Verhältnismäßigkeit schon eine gewisse Bedeutung eingeräumt:

und u. a. Urteil des VG Schleswig, 15.12.1998

„Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) kann in atypischen Ausnahmefällen die Verwertung extrem hoher Werte ausschließen (Berendes, a.a.O., S. 98 unten)….

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit hat seine Grundlage in dem in Art. 20 GG normierten Rechtsstaatsprinzip. Es ist ein übergreifender rechtsstaatlicher Leitsatz allen staatlichen Handelns mit Verfassungsrang.

Danach hat die Verwaltung die Verhältnismäßigkeit ihres Eingriffs stets unter den Gesichtspunkten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und des Übermaßverbotes zu beachten.

Insbesondere das Übermaßverbot erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen Anlaß, Zweck und Ausmaß der Regelung.

Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muß die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfGE 30, 292, 316).

Das erforderliche Mittel darf nicht außer Verhältnis zum erstrebten Ziele stehen. In solchen Fällen muß die sonst gebotene Zweckerfüllung angesichts der übermäßig belastenden Wirkung des Mittels unterbleiben (BVerwGE 30, 316).

Das Übermaßverbot ist ein verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbarer Rechtsbegriff. „

Quelle: VG Schleswig, Aktenzeichen 6 B 93/98, 15.12.1998 aus  WEKA – Wasserrecht, Dr. Heinz Staudigl

Das Problem

Das Problem besteht nun darin, dass in der täglichen Praxis das Verhältnismäßigkeitsprinzip eher selten beachtet wird, wie die  in letzter Zeit besonders gehäufte Verschärfung der Überwachungswerte – ohne Nachweis der Verhältnismäßigkeit – in manchen Bundesländern beweist.

Während die Leitlinien zur Durchführung von Kostenvergleichsrechnungen fleißig mitunter sogar mit den falschen Voraussetzungen:

  • der Kalkulator verfügt über sichere Erwartungen und kann die Zukunft vorhersagen und
  • die betrachteten Varianten weisen den gleichen Nutzen und gleiche Risiken auf

angewendet werden und natürlich – wegen falscher Methode – zu falschen und riskanten Ergebnissen führen, sind die Leitlinien zur Anwendung des Vorsorgeprinzips der Exekutive zumeist völlig unbekannt.

In der Praxis wird die Besorgnis mit dem Bauch gemessen, was noch angehen mag, wenn der Bauch eine besondere Sachkunde nachweisen kann. Das ist aber eher weniger der Fall.

In den Leitlinien zur Anwendung des Vorsorgeprinzips wird zwingend die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gefordert.

Die wasserwirtschaftliche Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfordert z. B. den Nachweis des tierartkonkreten Nutzens.

Die in der Exekutive übliche abstrakte Nutzensbewertung (wie z. B. gute und schlechte Zustände) ist unwissenschaftlich und für die Nutzensbewertung wegen der Beliebigkeit nicht geeignet.

Im Falle einer Verschärfung der Überwachungswerte hat die Behörde nachzuweisen, wenn sie Wert auf anspruchsvolle, nachvollziehbare und prüffähige wasserrechtliche Erlaubnisse legen sollte, dass

  • erstens der zusätzliche Nutzen durch die Verschärfung eintritt und dass
  • zweitens die zusätzlichen Kosten aus der Überwachungswertverschärfung sich verhältnismäßig zum zusätzlichen Nutzen verhalten.

Während Wirtschaftlichkeitsnachweise einer Investition im Rahmen von Studien und Vorplanungen zu einem großen Effekt führen, sind aber die aller größten Effektivitätsreserven im Prozess der wasserrechtlichen Erlaubnis zu erschließen. Derartige Effektivitätsnachweise im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis sind Ausnahmen. Beispielhafte Ausnahmen  sind die nachvollziehbaren Untersuchungen des Wasserwirtschaftsamtes Hof zum Schutze der Flussperlmuschel. Derartige Ziele sind konkret, nachvollziehbar, prüffähig, es liegt ein konkreter Nutzen vor und mit den Zielen und Auflagen kann sich der Bürger und der Experte identifizieren.

Sehr viele Behörden beschränken sich dagegen in ihren Begründungen der wasserrechtlichen Erlaubnisse auf simple Dreisatzrechnungen der wasserchemischen Güte, ohne hydromorphologische Gütebewertung und ohne Berücksichtigung und Bewertung von nicht beeinflussbaren Nährstofffrachten aus Niederschlag und Landwirtschaft. Der Schwerpunkt derartiger Begründungen liegt auf abstrakten Ausführungen, dass etwas gut zu machen, also dass der gute Gewässerzustand nach der EU-WRRL einzuhalten sei, usw..

Auf der Grundlage mancher fragwürdiger Gewässerzustandsbewertung und Zustandsprognose der Exekutive, die sich mitunter vom Stand der Wissenschaft und von den Tatsachen weit entfernt, ist schlecht einzusehen, warum Abwasserbeseitigungspflichtige unter allen Umständen den Stand der Technik bei der Abwasserreinigung einzuhalten haben, ohne das die Verhältnismäßigkeit – die ja gesetzliches Merkmal des Standes der Technik ist – nachgewiesen wurde.

Neben der Einbindung ökologischer und hydrobiologischer Kompetenzen sind anspruchsvolle Investitionsrechnungen und Nutzensbewertungen im Rahmen des Prozesses der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich, wenn die Effektivität wasserwirtschaftlicher Maßnahmen künftig verbessert werden soll.

Momentan fehlt aber den Behörden für derartige Untersuchungen in der Regel das Geld. Es gibt mehrere Fälle, in denen die Abwasserbeseitigungspflichtigen derartige Untersuchungen bezahlten.

Am Ende passten die Ergebnisse aber nicht in die Vorstellung von der Natur und wurden ignoriert.

r verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) kann in atypischen Ausnahmefällen die Verwertung extrem hoher Werte ausschließen (Berendes, a.a.O., S. 98 unten).
Das Gebot der Verhältnismäßigkeit hat seine Grundlage in dem in Art. 20 GG normierten Rechtsstaatsprinzip. Es ist ein übergreifender rechtsstaatlicher Leitsatz allen staatlichen Handelns mit Verfassungsrang. Danach hat die Verwaltung die Verhältnismäßigkeit ihres Eingriffs stets unter den Gesichtspunkten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und des Übermaßverbotes zu beachten. Insbesondere das Übermaßverbot erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen Anlaß, Zweck und Ausmaß der Regelung. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muß die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfGE 30, 292, 316). Das erforderliche Mittel darf nicht außer Verhältnis zum erstrebten Ziele stehen. In solchen Fällen muß die sonst gebotene Zweckerfüllung angesichts der übermäßig belastenden Wirkung des Mittels unterbleiben (BVerwGE 30, 316).
Das Übermaßverbot ist ein verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbarer Rechtsbegriff. Die Anwendung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbietet hier eine Einbeziehung des P-Wertes von 510 mg/l in die Berechnung der bezeichneten Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1997.
Quelle: WEKA – Wasserrecht

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