Die Regelungen zum Schutz vor Rückstau haben sich in den letzten 90 Jahren nur geringfügig geändert. Dazu ein Rückblick mit einigen Zitate:

„IV. Hochwasser- und Rückstauverschlüsse.

Einläufe, insbesondere Fußbodeneinläufe und auch Fettfänge in Kellern, welche hin und wieder der Überflutung durch Hochwasser ausgesetzt sind, müssen sich wasserdicht abschließen lassen, um ein Eindringen des Hochwassers in die Entwässerungsleitungen zu verhüten (Abb. 102).

Tiefliegende Eingüsse in Kellern, besonders Fußbodeneinläufe und Fettfänge, welche unter dem bei starken Regenfällen sich einstellenden Wasserspiegel der Straßenleitung liegen (Abb. 103), sind vorkommendenfalls durch Rückstauverschlüsse gegen die Straßenleitung abzuschließen, damit das Wasser aus der Straßenleitung nicht durch sie in die Keller eintreten kann. Rückstauverschlüsse dürfen jedoch nur in die gefährdeten Nebenableitungen, nicht in die Hauptableitung eingebaut werden, um möglichst wenig Wasser durch die Stauvorrichtungen zu führen und so Ablagerungen in ihnen, welche ihr sicheres Wirken in Frage stellen können, möglichst zu vermeiden.

Es gibt selbsttätig wirkende und von Hand zu bedienende Rückstauverschlüsse.

Erstere haben den Vorzug, daß sie auch bei Unaufmerksamkeit und Abwesenheit der Hausbewohner in Tätigkeit treten, aber den Fehler, daß sie nicht immer unbedingt sicher wirken, letztere schließen sicher dicht, erfordern aber bei jedem starken Regenfall rechtzeitige Bedienung. Es empfiehlt sich daher, je einen von beiden Arten hintereinander einzubauen.

Als von Hand zu bedienende Rückstauverschlüsse können auch die bereits genannten, auf Sinkkasten und Fettfänge aufzuschraubenden Hochwasserabschlußdeckel benutzt werden (Abb. 102). Bequemer in der Bedienung sind Handzugschieber (Abb. 104) und Spindelschieber (Abb. 105). Sie werden zweckmäßig gewöhnlich verschlossen gehalten, wenn die Einläufe seltener, wie in Waschküchen, benutzt werden, und nur zum jedesmaligen Gebrauche geöffnet. Ist dieses nicht angängig, so sind die teureren Spindelschieber, weil sie sicherer bewegbar bleiben, den billigeren Handzugschiebern vorzuziehen.

Die selbsttätig wirkenden Rückstauverschlüsse bestehen im wesentlichen aus Klappen oder Schwimmkugeln, welche sich unter dem Rückstau von der Straßenleitung her gegen Dichtungsflächen der Ableitung legen und so diese abschließen (Abb. 106-110).

Ihre sichere Wirkung wird durch Ablagerungen an den Dichtungsflächen und den Klappen oder Kugeln gefährdet. Es ist daher wichtig, daß die Rückstauvorrichtung für gewöhnlich möglichst wenig in das lichte Profil der Ableitung hineinreicht und diese ganz glatt durchgeht. Dies wird bei dem Kanalrückstauverschluß „Rohrfrei“, Patent Liese, von Bopp und Reuther, Mannheim, Waldhof, dadurch erreicht, daß sich eine Schwimmkugel über der Ableitung die Rückstauklappe in  Bewegung setzt (Abb. 107).

Eine Vereinigung beider Arten von Rückstauverschlüssen zeigt eine Rückstauklappe mit Feststellvorrichtung (Abb. 108). Sicherer in seiner Wirkung ist der an einem Fußbodeneinlauf angebrachte doppelte Rückstauverschluß, System Oestreicher, der Halbergerhütte (Abb. 109-110). Der selbsttätige Verschluß wird durch eine Schwimmkugel betätigt, der Handverschluß durch Niederschrauben der den Wasserverschluß bildenden Glocke bis auf den Abflußstutzen, wobei die Abdichtung durch eine Lederscheibe bewirkt wird.

Der doppelte Rückstauverschluß „Wächter“(Abb.111), System Linnmann, der Essener Eisenwerke, Sehnutenhaus & Linnmann G.m.b.H., Katernberg bei Essen-Ruhr, will Kellerüberschwemmungen auch bei gröbster Unaufmerksamkeit dadurch verhindern, daß sein selbsttätigerVerschluß stets geschlossen ist und sich nur unter dem Druck ablaufenden Wassers zum Kanal hin öffnet.

Text und Abbildungen – Quelle:

S. 106-108 aus
Gürschner, u.a.
Der städtische Tiefbau
III. Stadtentwässerung
Verlag B.G. Teubner Leipzig
Berlin und Leipzig 1921

Rechtliche  Regelungen, z.B.:

Erfurter Polizeiverordnung über den Bau und Betrieb von Haus- und Grundstücksentwässerungsanlagen von 1929

Harte Sitten: Auszug aus der Erfurter Polizeiverordnung:

c) Jeder Brauchwassereinlauf ist durch eine besondere, von Hand zu bedienende, dicht abschließende Absperrvorrichtung zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden darf, sonst aber dauernd geschlossen sein muß. Neben dem von Hand zu bedienenden Rückstauverschluß kann auch noch eine selbsttätig wirkende Absperrvorrichtung eingebaut werden. Oberhalb solcher Absperrvorrichtungen darf nur der schützende Einlauf angeschlossen sein. Mehrere Einläufe durch eine gemeinsame Absperrvorrichtung zu schützen, bedarf einer besonderen Genehmigung.

Eine andere Quelle von 1934:

Einläufe, die tiefer als die Straßenfläche liegen, sind nur widerruflich zu gestatten, wenn der Grundstücksbesitzer die Erklärung abgibt, bei eintretendem Rückstau keine Schadenersatzansprüche zu stellen.

Vor Beginn der Ausführung der Hausentwässerung ist die Genehmigung unter Vorlage von Zeichnungen, die alle beabsichtigten Einrichtungen erkennen lassen und mit genauen Abmessungen der Rohrleitungen versehen sein sollen, nachzusuchen. Die Ausführung ist durch sachverständige Beamte der Verwaltung zu überwachen und nach Fertigstellung die Abnahmebescheinigung zu erteilen.
Geeignetes Vorbild für das Genehmigungsverfahren sind die vom Deutschen Normenausschuß aufgestellten Grundsätze für rechtliche und verwaltungstechnische Vorschriften für Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen. Din 1987.“

Kisker, H. in
Brix, J. u.a.
Die Stadtentwässerung in Deutschland
Jena, Gustav Fischer 1934 (S. 131 ff.)

Siehe auch:

Rückstau

Ausgewählte Referenzen über Gutachten der Bewertung von Überflutungsschäden (Gutachten von U. Halbach, z.T. auch interdisziplinäre Zuarbeit und Mitwirkung)

Print Friendly, PDF & Email