Vorwort

Die technisch-wirtschaftliche Regel oder der Erfahrungssatz

Erst Optimierung des Entwässerungskonzeptes, dann Bebauungsplan!

findet sich in zahlreichen heutigen nicht immer beachteten Lehr- und Fachbüchern. Markant ist, dass diese eigentlich selbstverständliche Regel schon „uralt“ ist. Auch die „Regenwasserbewirtschaftung“ ist keine Erfindung aus unserer Zeit wie der folgende Literaturauszug beweist. Möglicherweise wird jenes, was den Lehrern an Hochschulen und Universitäten als selbstverständlich erscheint, nicht mehr gelehrt, auch weil es reizlos ist Selbstverständliches zu verbreiten und auf diese Weise wird das Selbstverständliche für die zweite Generation der dann diesbezüglich weniger Wissenden unverständlich. Und so wird das Rad in der Geschichte immer wieder neu erfunden.

Also, nun einige Erfahrungen aus der Zeit, als Ingenieurbau noch eine Kunst war. Ein Exzerpt des Fachbuches Kanalisation und Abwasserreinigung von W. Geißler (Handbibliothek für Bauingenieure, Berlin Julius Springer Verlag, 1933):

C. Beziehung zwischen Stadterweiterung und Entwässerung.

Bei der Aufstellung der Entwürfe für die Stadterweiterung muß von Anfang an auf die Bedürfnisse der Entwässerung Rücksicht genommen werden, wenn eine der Hauptaufgaben derselben, nämlich die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege mit dem geringsten Aufwand an Mitteln zu erreichen, erfüllt werden soll.

Das ist nur möglich, wenn der Bearbeiter die Grundregeln der Entwässerungstechnik beherrscht. Andernfalls werden die Kosten der Entwässerungsanlage sich nicht unwesentlich erhöhen. Das gilt für die Stadterweiterungsgebiete der Großstädte ebenso wie für die Siedlungen bescheideneren Ausmaßes, die sich an den Umkreis der Bebauung anlagern.

Die Bearbeitung eines Entwurfes für die Stadterweiterung geht jetzt nach den allgemeinen Grundsätzen des Städtebaues in der Weise vor sich, daß zunächst ein sogenannter Flächenaufteilungsplan aufgestellt wird, der den Verlauf der Verkehrswege und die Art der Nutzung des Geländes im einzelnen bestimmt. In diesen Plänen werden nur die Hauptstraßenzüge eingetragen, sie stellen in gewissem Sinne das Gerippe der Stadterweiterung dar.
Der späteren Entwicklung bleibt es vorbehalten, die Aufteilung im einzelnen durch Bebauungspläne vorzunehmen. Durch den Flächenaufteilungsplan werden also die Hauptsammler in ihrer Führung in gewissem Sinne festgelegt.

Abb. 101. Tiefenlage der Straßenleitungen in bewegtem Gelände.

Deshalb sind die Straßenzüge, die dafür in Betracht kommen, so anzuordnen, daß der Grundsatz, die Wassermengen auf dem kürzesten Wege unter möglichst vollkommener Ausnutzung des verfügbaren Gefälles der Reinigungsanlage zuzuführen, gewahrt bleibt. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in bewegtem Gelände muß besonders darauf geachtet werden, daß das Wasser nicht auf Umwegen dem Hauptsammlern zugeleitet wird und daß spitzwinkelige Einmündungen vermieden werden. An Tiefenlage der Leitungen kann in bewegtem Gelände gespart werden, wenn die Straßenzüge der tiefsten Einsenkungslinie folgen, so daß das zu bebauende Gelände von der Straße aus ansteigt. Aus dem Vergleich der verschiedenen Anordnung in  Abb. 101 geht ohne weiteres hervor, daß die Anordnung nach b) erheblich wirtschaftlicher ist. Verläuft eine Straße am Hang, so wird aus den gleichen Erwägungen heraus nur einseitig, nämlich an der ansteigenden Seite bebaut. Dadurch wird die Art der Geländeaufteilung im Bebauungsplan in Abhängigkeit von der Entwässerung bestimmt.

Abb. 102. Abhängigkeit des Stadterweiterungsgebietes von der Kanalisation.

 

Auf die Begrenzung eines aufzuschließenden Neubaugebietes hat die Rücksichtnahme auf die Entwässerungsmöglichkeit bestimmenden Einfluß.

Das kommt besonders in bewegtem Gelände zum Ausdruck.  Abb. 102 möge die Oberflächengestaltung eines Erweiterungsgebietes darstellen. Das Gelände fällt nach allen Seiten ziemlich gleichmäßig ab, nach Westen flacher, nach Osten etwas steiler.

Die Linienzüge HFG und JDC stellen Wasserscheiden dar. Das westlich davon gelegene Gebiet hat die natürliche Vorflut nach dem Hauptbach, während das östlich gelegene Gebiet nach dem Nebenbach entwässert. Durch die Verlängerung des Sammlers II können die Abwässer des östlichen Gebietes bis einer gewissen Höhenlage mit nach dem Hauptbach geführt werden.

Die Begrenzung des Gebietes ist durch den Linienzug GFEDC festgelegt. Wollte man 1 Gebiet östlich des Linienzuges in die Bebauung einbeziehen, so müßte der Sammler II, der jetzt in der Höhenlage + 98 NN ausmündet, tiefer gelegt werden. Das würde entweder eine Verschiebung der Hauptkläranlage nach Norden und eine Verlängerung der beiden Sammler zur Folge haben, wenn man nicht wirtschaftlichen Gründen vorzieht, bei K die gesamten Abwässer zu heben.

Die andere Möglichkeit besteht darin, bei k eine zweite Kläranlage zu bauen, oder mittels Pumpwerkes die Abwässer auf die Höhe des Sammlers II zu heben.
In allen Fällen bedeutet die Ausdehnung des Siedlungsgebietes nach Osten einen Mehraufwand an Bau- bzw. Betriebskosten, so daß das Erweiterungsgebiet mit Rücksicht auf die Entwässerung aus wirtschaftlichen Gründen nach dem genannten Linienzug begrenzt werden muß.
Ähnliche Gesichtspunkte gelten, wenn in einem im allgemeinen eben gelegenen Entwässerungsgebiet ein Teilgebiet unter der mittleren Ordinate liegt. Soll dieses dieses mit an die Entwässerung angeschlossen werden, so muß entweder der Hauptsammler tiefer gelegt oder das Gefälle verschlechtert werden. Unter Umständen ist durch diese Rücksichtnahme ein durchgehendes Gefälle zum Vorfluter nicht mehr möglich, so daß das Abwasser gehoben werden muß. Auch in diesem Fall ist es wirtschaftlich gerechtfertigt, dieses für die Entwässerung ungünstig gelegene Gebiet von der Bebauung auszuschließen.

Beim Trennverfahren ist die Verbundenheit zwischen Bebauungsplan und Entwässerung noch inniger als beim Mischverfahren.

Das trifft besonders dann zu, wenn das Regenwasser oberirdisch abgeleitet wird. Zu diesem Zwecke müssen vorhandene Bäche und offene Gräben erhalten bleiben, um als Hauptsammler für die Regenwässer benutzt werden zu können, vorhandene Mulden oder Senken müssen als Grünstreifen ausgewiesen werden, damit sie zu dem gleichen Zweck nutzbar gemacht werden können, und die Straßen sind nach Richtung und Gefälle so anzulegen, daß das oberirdisch abfließende Wasser Vorflut nach den natürlichen Rezipienten hat.

Es ist ohne weiteres ersichtlich, daß auf diese Weise die ganze Aufteilung des Geländes durch die Entwässerung bestimmt wird.

Aus dem Beispiel (Abb. 103), das in dem Städtebauseminar der Technischen Hochschule Dresden bearbeitet ist, sind diese Zusammenhänge ohne weiteres ersichtlich. In den beiden Talmulden verlaufen neben den Straßen die offenen Regenwasserrinnen. Sie sind mit ganz flachen Böschungen ausgebildet, so daß sie als Teil des Grünstreifens wirken. Die Straßenwässer verlaufen bis auf eine Länge von 400 bis 500 m oberirdisch, danach werden sie in unterirdischen Leitungen weitergeführt, die in die offenen Gerinne einmünden.

Abb. 103. Bebauungsplan in Abhängigkeit von der Ableitung der Regenwässer.

Ist in einem ebenen Gelände eine natürliche Vorflut nicht ohne weiteres gegeben, so daß das Abwasser gehoben werden muß, so können durch die Anwendung des Trennverfahrens in Verbindung mit Zierteichen und Wasserbecken große Ersparnisse an den laufenden Kosten gemacht werden. Wenn das Regenwasser vorübergehend aufgespeichert wird, können kleinere Pumpeinheiten eingebaut und das Heben des Regenwassers auf eine größere Zeit verteilt werden. Diese Anlagen geben verständlicherweise dem ganzen Gebiet einen bestimmten Charakter und beweisen den innigen Zusammenhang zwischen Kanalisation und Bebauungsplan.“

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Anstelle eines Nachwortes:

Das Selbstverständliche ist selbstverständlich nur einem verständigen Selbst verständlich.

© Manfred Hinrich, (*1926), Dr. phil., deutscher Philosoph, Lehrer, Journalist, Kinderliederautor, Aphoristiker und Schriftsteller

 

 

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