…so lautet ein häufiges und auf den ersten Blick wenig rühmliches Urteil über die Arbeit von Experten.

Aber wie es so ist im Leben. Man mag eher leichtens Experte sein. Die Kunst aber, sein Wissen verständlich und nützlich für andere zu erschließen, erfordert neben Erfahrung immer noch eine besondere zusätzliche Anstrengung. Die Beobachtung zeigt, dass man wenigstens noch einmal das Dreifache jener Zeit aufwenden muss, die man für die Erkenntnis selber benötigte, wenn man seine „Expertenbotschaft“ Laien verständlich vermitteln will. (Laien, die am Ende oft den Experten bezahlen.)

Zudem mag man von einer Sache zu hundert Prozent überzeugt sein. Dies aber anderen zu vermitteln, bedarf schon einer nachvollziehbaren und prüffähigen Darlegung.

Und bei der Beweisführung offenbaren sich die Ursachen mancher Abweichungen zwischen den Gutachten, wenn Unparteilichkeit und besondere Fachkunde vorausgesetzt wird.

  • Zum einen gelten unsichere Erfahrungen als Beweismittel und zum anderen unsichere Konklusionen der induktiven Logik.
  • Es leuchtet ein, dass es sein kann, dass jeder Sachverständige unterschiedliche Erfahrungen in seinem bisherigen Leben gemacht hat, die schließlich auch Ursache unterschiedlicher Überzeugung sein können.
  • Weiterhin wird der Wahrheitswert der Konklusionen der induktiven Logik oft auch nach Abwägung, also aufgrund von Erfahrungen vom Sachverständigen festgelegt.

Damit dürfte verständlich sein, warum es häufig zu Abweichungen zwischen den Bewertungen einer Sache durch verschiedene Gutachter kommen kann. Die Ursache dafür dürfte zumeist in der Subjektivität des fachlichen Urteils liegen. Unter diesen Gesichtspunkten sind Abweichungen zwischen Gutachten beinahe als normal anzusehen. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass die Gutachten so verfasst werden, dass die Quelle jeder Annahme und jeder Prämisse offen gelegt und nachvollziehbar bewertet wird.

Die besondere Verantwortung des Sachverständigen liegt in der nachvollziehbaren und sicher auch sehr mühevollen Herausarbeitung des Wahrheitswertes der von ihm verwendeten Prämissen.

Die Struktur der Argumentation (Gründe, die den Schluss stützen sowie Schluss) muss den Gesetzen der Logik (induktiv bzw. deduktiv) entsprechen. Dafür ist es notwendig, dass der Gutachter wenigstens die Grundlagen der Logik beherrscht. Das wird allerdings möglicherweise nicht immer der Fall sein.

Der Homepage der Kanzlei Prof. Schweizer sind einige Hilfen bei dem Verfassen von Gerichtsgutachten zu entnehmen, die sicher auch für andere Gutachten als für Gerichtsgutachten gelten dürften:

  • „Keine Fremdwörter
  • Keine Fachbezeichnungen
  • Keine anderen, mitunter schwer verständlichen Ausdrücke – wie „und/oder“
  • Möglichst genaue Angabe des rechtserheblichen Bezugsrahmens, insbesondere hinsichtlich:
    • Überlegender und flüchtiger Reaktion
    • Kein Verwechseln verwandter Rechtsprobleme, wie z. B. des Kennzeichnungs- und des Bekanntheitsgrades
    • Genaue Bestimmung der rechtserheblichen Personen oder Gegenstände
    • Keine überflüssigen Themen
  • Keine unlogischen oder widersprüchlichen Formulierungen
  • Genaue Ortsangaben
  • Genaue Zeitangaben, folglich keine Angaben wie: oft, häufig, regelmäßig, gelegentlich, selten, nie
  • Genaue Mengenangaben
  • Keine abstrakten oder komplexen Wörter, Sätze und Satzteile
  • Keine sonstigen mehrdeutigen Bezeichnungen – wie z. B. „beziehungsweise“
  • Keine Möglichkeit zu irreführender Betonung
  • Grundsätzlich keine Synonyme
  • Keine weniger gewohnten und weniger gebräuchlichen Bezeichnungen
  • Kein ungewohnter Bezugsrahmen
  • Keine negativen Formulierungen
  • Möglichst kurze Sätze
  • Nur ein Thema in einem Satz
  • Möglichst wenig Nebensätze
  • Keine umständlichen Texte
  • Keine (sonstigen) schwierigen grammatikalischen Konstruktionen und keine sonstigen komplizierten Formulierungen“

Quelle: Schweizer, Die Definition des Rechtsproblems bis zur Durchführungsreife, in: Chiotellis / Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, Köln 1985, S. 68 – 76

 

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