• Ein Verstoß gegen eine technische Regel begründet allein keinen Mangel.
  • Es kommt auf den zugesicherten Gebrauchswert an.
  • Ein undichter Kanal ist deshalb kein alleiniger Beweis für eine Grundwassergefährdung.
  • Es kommt darauf an, wo sich die Undichtigkeit im Rohr befindet und ob sie erheblich ist.
  • Undichtigkeiten in der Sohle sind ungünstiger zu bewerten, als jene im Scheitel.
  • Es kommt auch darauf an, ob durch die Undichtigkeiten eine hinreichende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen in den Untergrund gelangen kann, um eine bestimmte Wirkung zu verursachen.
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