Rechtsprechung zur Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen

Zitate mit freundlicher Genehmigung des Rechtsanwaltes Herr Reinhart Piens (Essen) 10.1.2013

  • „In der fachlich, rechtlich und politisch umstrittenen Frage der Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg kürzlich ein interessantes Urteil gesprochen (10. Januar 2012, Aktenzeichen 9 KN 162/10). Es kommt im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen die Satzung eines Abwasserverbandes zu dem Ergebnis, dass eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach private Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend der DIN 1986-30 auf Dichtheit zu überprüfen sind, in Niedersachsen auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dichtheitsprüfungen zusätzlich zur DIN 1986-30 können allerdings nur bei Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe gefordert werden.
  • Der Senat sieht in dieser Bestimmung eine dynamische Verweisung auf die DIN 1986-30 in der jeweils geltenden Fassung, zurzeit also in der Fassung der 2. Auflage von 2003 und voraussichtlich ab dem 1. Februar 2012 in einer geänderten Fassung. Nach der Tabelle 1 in Abschnitt 5.5 der zurzeit geltenden DIN 1986-30 (Prüfverfahren und Zeitspanne für die Dichtheitsprüfung) sind Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser oder Mischwasser entweder im Zuge von Baumaßnahmen (Nrn. 1.1 und 1.2) oder aber jedenfalls bis zum 31. Dezember 2015 (Nr. 1.3) einer — erstmaligen — Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
  • In der ab dem 1. Februar 2012 voraussichtlich geltenden Neufassung der DIN 1983-30 ist der 31. Dezember 2015 als Prüftermin entfallen und sind abweichende Prüfintervalle von 20 oder 30 Jahren vorgesehen.
  • In diesem Bereich können sie die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen durch den Erlass von Satzungen regeln und nach § 8 Nr. 2 NGO (jetzt § 13 Satz Nrn la und 2a NKomVG) für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Abwasserbeseitigung anordnen sowie deren Benutzung vorschreiben (Anschluss- und Benutzungszwang).
  • Auf der Grundlage der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Nr. 2 NGO (jetzt §§ 10 Abs. 1, 13 Satz 1 Nrn la und 2a NKom VG) kann die Gemeinde eine Dichtheitsprüfung nur anordnen, soweit ein konkreter Bezug zur Erfüllung der eigenen Aufgabe Abwasserbeseitigung besteht. Kommunale Satzungen dürfen daher Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen lediglich aufstellen, um zu vermeiden, dass der Betrieb des öffentlichen Abwasserbeseitigungssystems erschwert oder beeinträchtigt wird, und um sicherzustellen, dass der bestehende Benutzungszwang und die Überlassungspflicht nach § 96 Abs. 9 NWG n. F. (§ 149 Abs. 10 NWG a. F.) eingehalten werden.
  • Eine Überprüfung der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen darf deshalb mit dem Ziel vorgesehen werden, das Eindringen von Fremdwasser in das Abwasserbeseitigungssystern zu verhindern.
    Nicht von der Satzungsermächtigung in den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Nr. 2 NGO (jetzt §§ 10 Abs 1, 13 Satz 1 Nrn la und 2a NKom VG) gedeckt sind Regelungen, die allein auf die Einhaltung eines wasserrechtlich ordnungsgemäßen Zustands abzielen. Gegenstand des Wasserrechts ist unter anderem der Grundwasserschutz. Undichte Leitungen bringen die Gefahr mit sich, dass das Grundwasser durch den Eintritt von Schadstoffen beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Schneider, ZfW 2005, 69). Wegen des hinsichtlich des Grundwasserschutzes abschließenden Charakters des Wasserrechts sind kommunale Satzungsregelungen, insbesondere auch die Anordnung einer Dichtheitsprüfung, mit dem Ziel, das Grundwasser vor Beeinträchtigungen zu bewahren, nicht zulässig.
  • Der Träger des Abwasserbeseitigungssystems muss im Interesse der erforderlichen effektiven Abwasserbeseitigung in der Lage sein, diesen — aus dem Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers herrührenden — Missstand zu beseitigen, und muss aus diesem Grund auch eine Dichtheitsprüfung anordnen dürfen, die an technische Anforderungen zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Grundstücksentwässerungsanlage anknüpft.
  • Wegen der Vielfalt der möglichen Schadenseintritte und der Notwendigkeit eines auch vorbeugenden Schutzes kann eine Eigenkontrolle nicht nur bei denjenigen Grundstücken, bei denen sich eine allgemeine Gefährdungslage bereits konkretisiert hat, sondern für alle an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücke satzungsmäßig vorgeschrieben werden (BVerfG — ZfW 1994, 392f.
  • Die sachliche Rechtfertigung folge in erster Linie aus der Einwirkungs- und Verfügungsgewalt des Eigentümers.
  • Die Einhaltung dieser Pflichten setze notwendigerweise voraus, dass der Eigentümer den Zustand und die Benutzung der Sache durch Eigenkontrollen überprüfe.
  • Zu solchen Maßnahmen gehören auch regelmäßige Überprüfungen der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen durch den Eigentümer auf dessen Kosten.
  • Strengere Anforderungen im Vergleich zur DIN 1986 i. d. F. von 1988 … entsprechen nicht ohne Weiteres einer sachgerechten Ermessensausübung. Denn die DIN geben die anerkannten Regeln der Technik in sachverständiger Weise wieder. Sie geben daher zumindest für den Regelfall vor, welche Maßnahmen sachgerecht, erforderlich und ausreichend sind. Bestehen weitergehende Anforderungen nach der DIN nicht, so spricht dies dafür, dass solche Anforderungen nicht notwendig sind und als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips daher – auch angesichts der mit ihnen verbundenen Kosten und Anstrengungen … vom Grundstückseigentümer auch nicht verlangt werden können. Die Abwassersatzungen der Gemeinden und Landkreise dürfen somit strengere Anforderungen im Vergleich zur DIN 1986 i. d. F von 1988 nur vorsehen, wenn sie aus sachlichen Gründen – wie möglicherweise besonderen örtlichen Gegebenheiten – geboten sind. Derartige Rechtfertigungsgründe sind nur in Bezug auf die Buchstaben c und d des § 10 Abs. 2 Satz 2 ABS gegeben. Nach den dort getroffenen Regelungen können zusätzliche Dichtheitsprüfungen gefordert werden, wenn ein Grundstück in einem Gebiet mit hohem Fremdwasseranteil liegt oder konkrete Erkenntnisse bestehen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage undicht ist.
  • Die Verfolgung wasserrechtlicher Ziele kann indessen aus den bereits dargelegten Gründen nur mit den Mitteln des Wasserrechts, nicht aber über kommunale Abwasserbeseitigungssatzungen erfolgen.“

Im Einzelnen wird auf den Gesamttext in der KA Korrespondenz Abwasser, Abfall 2012 (59) Nr. 6 S. 586-589 verwiesen.

Kommentar:

Die Argumentation

Der Träger des Abwasserbeseitigungssystems muss im Interesse der erforderlichen effektiven Abwasserbeseitigung in der Lage sein, diesen — aus dem Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers herrührenden — Missstand zu beseitigen, und muss aus diesem Grund auch eine Dichtheitsprüfung anordnen dürfen, die an technische Anforderungen zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Grundstücksentwässerungsanlage anknüpft.“

verstößt wenigstens gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip der EU-WRRL und enthält sogar einen Trugschluss.  Dieser besteht darin , dass ja gerade die Dichtheitsprüfung aller Grundstücksleitungen (wie es gewünscht und  z. T. praktiziert wird) eine „effektiven Abwasserbeseitigung“ verhindert.

U. Halbach

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