Abstrakte Ziele sind zumeist Ursache für willkürliche Entscheidungen und willkürliches Handeln

Einige Überlegungen:

  1. Wenn als Prämisse gilt, dass wasserwirtschaftliche Entscheidungen auf wissenschaftlicher Grundlage zu fällen sind, dann ist das abstrakte Verschlechterungsverbot als Argument wegen seiner Abstraktheit recht fragwürdig.
  2. Ein wasserwirtschaftlich wertvolles Instrument wird das Verschlechterungsverbot dagegen, wenn es nicht abstrakt, sondern konkret begründet wird. Das ist möglich, wenn das Verschlechterungsverbot z. B. auf den Erhalt und den Schutz bestimmter (konkreter) Tier- oder Pflanzenarten und auf die Erhaltung der dafür notwendigen Lebensbedingungen in ihren komplexen Ökosystem gerichtet wird. Erst in ihrer konkreten Modifikation wird das Verschlechterungsverbot mit ökologischen Methoden definierbar. Es wird nun möglich, die Konsequenzen eines Zustandes z. B. für eine konkrete Tierart zu bewerten.
  3. Diese Bewertung liegt allerdings eher im gesellschaftlichen  Interesse, denn innerhalb der Wissenschaft „Ökologie“ gibt es (nicht nur) nach LAMPERT keinen Grund, einen bestimmten historischen Zustand eines Ökosystems oder der gesamten Biosphäre als „Sollzustand“ festzusetzen.
  4. Dem Abstrakten fehlt die sachliche Grundlage.
  5. Abstrakte Ziele entziehen sich einer Nutzensbewertung und damit einer Bewertung der Wirtschaftlichkeit bzw. Wasserwirtschaftlichkeit.
  6. Willkürlich ist etwas, dem die sachliche Grundlage fehlt.
  7. Willkür ist  sachlich nicht prüfbar und Willkür entzieht sich den Gesetzen der Logik.
  8. Willkürliches Entscheiden und willkürliches Handeln ist dem Staat lt. Grundgesetz verboten.
  9. Abstrakte Ziele sind immer ein Grund nachdenklich, misstrauisch und vorsichtig zu werden.
  10. Präfixe, wie z. B. Bio und Öko begründen meist ein Geschäft oder eine Ideologie.
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