Stand der wasserwirtschaftlichen Technik mitunter unbegründet

Bei der Begründung des technischen Standes einer Technik wird – so der Eindruck – oft der notwendige Verhältnismäßigkeitsbeweis nicht geführt.

Das hat die Konsequenz, dass willkürlich der technische Stand einer Technik definiert wird, der bei genauerer und unabhängiger Bewertung tatsächlich keiner ist.

Weiterere Konsequenzen sind dann Verstöße gegen

  • EU-WRRL
  • Wasserhaushaltsgesetz
  • wasserwirtschaftliche Prinzipien
  • kommunalwirtschaftliche Prinzipien (Sparsamkeitsprinzip, Verhältnismäßigkeitsprinzip)

Vergleiche zur Verhältnismäßigkeit: Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach Anhang 2 Wasserhaushaltsgesetz

Zum Verhältnismäßigkeitsbeweis gehören mindestens folgende Nachweise:

  • zusätzliche Kosten gegenüber der bisherigen Lösung
  • zusätzliche Nutzen und Risiken gegenüber der bisherigen Lösung
    • ggf. monetär
    • ggf. nicht monetär
  • Schaden und Nutzen innerhalb und außerhalb des unmittelbaren Wirkungsbereiches (Bekanntlich gibt es kein Ding, das nur nützlich oder nur schädlich ist.)

Und schließlich darf bei der (kommerziellen?) Begeisterung über mancherlei Technik auch die Feststellung von Nicolás Gómez Dávila bewertet werden:

Die Dummheit des Einzelnen entspricht in etwa proportional dem Enthusiasmus, den eine Maschine in ihm erwecken kann.

Siehe auch philosophische Überlegungen zum Stand der Technik – unangenehme-Wahrheiten.

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