Der Stand der Technik

These zur rechtlichen Auslegung des Standes der Technik und von DIN-Vorschriften:

Nach einer etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung lassen sich als anerkannte Regeln der Technik diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben.
(Quelle: NVwZ–RR 1997, 214 – Das Urteil ist am Ende des Beitrages zu finden.)

Kommentar eines Ingenieurs

Dass Prinzipien und Lösungen

  • in der Praxis erprobt sind,
  • sich bewährt haben und
  • sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben,

den Stand der Technik kennzeichnen, überzeugt nicht.

So ist die Bedingung, dass sich ein Prinzip bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt hat, für den Stand der Technik nicht einmal eine Notwendige. Deshalb nicht, weil Techniker häufig auch nach kommerziellen Gesichtspunkten entscheiden müssen und so werden (sicher ganz selten) auch technische Prinzipien fälschlich nur deshalb als Stand der Technik anerkannt, weil sich mit deren Nutzung am leichtesten Geld verdienen lässt. Aber wie gesagt, das sind natürlich nur ganz wenige Ausnahmen.

Der Trugschluß, dass Stand der Technik dann Stand der Technik sei, wenn die Mehrheit der Praktiker diesen Stand umsetzt, ist recht verbreitet. Er ist sogar klassifiziert und trägt den Namen: „Konsensueller Trugschluß„.

„Wir neigen in unserer Meinung oft unbewusst zu Konformität mit einer Gruppe bzw. Mehrheit, da diese einen normativen Einfluss auf uns ausübt: Wir wollen von anderen gemocht, akzeptiert und angenommen werden, und sind im Gegenzug bestrebt, deren Ablehnung zu vermeiden. Daher übernehmen wir deren Normen, wozu eben auch die Meinung der Mehrheit zählt (und dies um so eher, je attraktiver die Gruppe für uns ist). Obendrein kann von einer Mehrheit auch ein informativer Einfluss ausgehen — und zwar dann, wenn man die Mehrheit für kompetenter als sich selbst hält. Vor allem Menschen mit einem niedrigen Selbstvertrauen sind für diesen Einfluss anfällig und übernehmen dann unkritisch die Mehrheitsmeinung.“
Quelle: Stengel, O.: Vorsicht, Denkfehler, Wie man sie erkennt und vermeidet, uni-edition, GmbH Berlin, 2005.

Neben erwähnten kommerziellen Gesichtspunkten hat der Techniker aber auch gesetzliche Vorgaben umzusetzen und die müssen allein schon deshalb keineswegs Stand der Technik sein und ihre Umsetzung kann mitunter Stillstand oder sogar Rückschritt bedeuten. Das (niedergeschriebene) technische Regelwerk ist träge in der Wiederspiegelung seines Standes, aber gesetzliche Vorgaben sind weitaus träger. Sie können auch leicht Jahrzehnte hinter dem wissenschaftlichen Stand völlig unbeeindruckt verharren.

Im Übrigen weist das Gericht indirekt ja selbst auf diese Gefahr eines Irrtums bei der Bewertung hin:

Ihnen gehören auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen.

Also:

Wenn Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen ihre Eigeninteressen bei der Definition des Standes einbringen können, dann besteht natürlich die Gefahr, dass es sich bei dem Stand der Technik nicht um den Stand der Technik, sondern eher um einen hohen Stand aus Sicht des Kommerziellen handelt.

Damit gilt:

Die Bedingung, dass ein Prinzip oder eine Lösung sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt habe, ist weder notwendig noch allein hinreichend für den Beweis des Standes der Technik.

Das Gegenteil wäre ja auch erstaunlich.

Aufschlussreich ist für den Abschluss dieses Kapitels jene Bewertung, die Schiller (1759-1895) den Fürst Leo Saphia im Demetrius so Nachdenkliches über Mehr- und Minderheiten sagen lässt:

Johann Christoph Friedrich von Schiller

„Die Mehrheit?

Was ist die Mehrheit?

Mehrheit ist der Unsinn; Verstand ist stets bei Wen’gen nur gewesen.

Bekümmert sich um’s Ganze, wer nichts hat?

Hat der Bettler eine Freiheit, eine Wahl? Er muss dem Mächtigen, der ihn bezahlt, Um Brot und Stiefel seine Stimm‘ verkaufen.

Man soll die Stimmen wägen, und nicht zählen; Der Staat muss untergehen, früh oder spät, wo Mehrheit siegt und Unverstand entscheidet.“

Stand der Technik nach Anhang 1 Wasserhaushaltsgesetz

Nun, die Bewertung des Standes der Technik ist aber durchaus in einer vernünftigen Weise ohne Mehrheiten und Konsens möglich. Dann nämlich, wenn sachlich begründet bei der Bewertung des Standes der Technik dem Anhang 1 Wasserhaushaltsgesetz gefolgt wird. Dem Anhang 1 WHG sind für die Bewertung des Standes der Technik folgende drei notwendige Voraussetzungen zu entnehmen:

„Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung

  • der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen
  • des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung,
  • jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

…“

Durch die „und-Verknüpfung“ ist die Bestimmung des Standes der Technik dann hinreichend nachgewiesen, wenn alle 3 Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis ist nicht erbracht, wenn wenigstens eine von den 3 Prämissen fehlt.

Leider ist es Fakt, dass das Hinreichende der Bedingung (Konjunktion dreier Aussagen – analog dem folgenden Schaltplan für 2 Aussagen) zur Bestimmung des Standes der Technik weder von den Technikern berücksichtigt wird (warum?), noch in der Gewässerverwaltung bekannt zu sein scheint, obwohl es Gesetzestext ist. Wahrscheinlich fehlt hier eine entsprechende Verwaltungsvorschrift als zwingendes regulativ zur zur nachvollziehbaren Nutzens- und Risikobewertung unter Beachtung der Mitteilung der EU-Kommission von 2000. Vergleiche: Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Leitlinien zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips in „Die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips“. Brüssel, 02.02.2000, KOM (2000) 1 .endgültig

Beispiel einer logischen Konjunktion zweier Aussagen: Die Lampe leuchtet, wenn die Ereignisse x und y eintreten.

Beispiel einer logischen Konjunktion zweier Aussagen: Die Lampe leuchtet, wenn die Ereignisse x und y eintreten.

Die erste notwendige Voraussetzung „Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen“ wird beobachtungsgemäß bei dem Nachweis des Standes der Technik regelmäßig ignoriert.

Ein solcher Nachweis muss begründet, prüffähig und nachvollziehbar vorliegen. Wie anders,  als nicht so, wäre die Einhaltung des Sparsamkeitsprinzip zu beweisen? Es gibt erfreuliche Ausnahmen!

Die Konsequenzen eines fehlenden korrekten Nachweises des Standes der Technik können extrem sein:

  1. wasserwirtschaftliche Fehlinvestitionen
  2. Entwertung von privatem und öffentlichem Vermögen

Das Gefühl des Bauches

In der wasserwirtschaftlichen Praxis wird der Stand der Technik zumeist so definiert:

  1. Verhältnismäßigkeitsnachweis zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen:
    • wird ignoriert,
    • Nutzensbewertungen und Risikobewertung für die Zielerreichung fehlen meist völlig
  2. Der Grundsatz der Vorsorge und der Vorbeugung wird im Bauch erfühlt.
  3. Der letzte Schrei der Technik begeistert dagegen, erfordert er doch oft die Zerstörung des Bewährten.

Nichts gegen Bäuche! Vergleiche dazu Gigerenzer: Bauchentscheidungen: Die Intelligenz des Unbewussten und die Macht der Intuition, 2008.

Entscheidungen nach Bauchgefühl können durchaus wissenschaftlich begründet und sinnvoll sein. Wenn sie aber das kommunale Vermögen betreffen, liegt man meist mit einer prüffähigen Nutzensbewertung auf der sicheren Seite. So die einschlägige Meinung des Rechnungsprüfungsamtes und so sieht es auch die EU-Kommission in ihrer Mitteilung von 2000.

Und übrigens: Im Kontext zur Nutzensbewertung ist auch das Risiko zu bewerten. Wasserwirtschaftliche Investitionen beruhen, wie jede Investition, auf der falschen Annahme, dass der Investor über völlig sichere Erwartungen verfügt. D. h. es ist zu beweisen, wie wahrscheinlich es ist, dass der gewünschte Zustand für eine konkrete Tierart im Gewässer überhaupt eintritt.

Ein Abschweifen zur guten Bewertung des guten Zustandes

Es erstaunt schon, dass einerseits die Kosten wasserwirtschaftlicher Investitionen verbissen kalkuliert und verglichen werden. Andererseits aber das Wichtigstes, der Nutzen nämlich, nebulös, wolkig, und mit dem Bauchton der Überzeugung höchst abstrakt gedeutet wird. Und ganz wolkig bleibt der Beweis, wie wahrscheinlich es überhaupt ist, dass die Lösung der oft nur vermeintlich wasserwirtschaftlichen Aufgaben die Zielerreichung, z. B. den „guten Zustand“ gewährleistet? Und der Nachweis, welcher „schlechte Zustand“ nebenbei erreicht werden könnte.

Und ganz schlimm wird es deshalb, wenn plötzlich ein Biotop oder ein Ökosystem einen guten Zustand haben soll. Dann wird es richtig komisch, denn Gewässer haben keine guten und schlechten Zustände.

Die Unmöglichkeit einer abstrakten Gewässerzustandsbewertung ist wissenschaftlicher Stand der Hydrobiologie!

Abgesehen davon, benötigt man keine Hochschulausbildung, um über den Unsinn der heutigen pauschalen Gewässerzustandsbewertung schmunzeln zu können. Und wer Experimente mag oder es für die Erkenntnis reizvoll findet, der sperre mal 3 fette Frösche sowie eine hungrige Ringelnatter in ein Terrarium und versuche sich an einer Zustandsbewertung dieses Tersariums am besten nach der EU-WRRL.

Stand der Technik – eine korrekte Bewertung

Korrekt wäre es dagegen so:

  1. Verhältnismäßigkeitsnachweis zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen durch Variantenuntersuchung
    • Kostenvergleich nach den Leitlinien für Kostenvergleichsrechnung
    • Nutzensanalyse & -bewertung
    • Bewertung des Risikos der Zielerreichung bzw. der Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung ggf. im Rahmen der Nutzensanalyse & -bewertung
    • Kalkulation der Effizienz der Varianten (z. B. Nutzwert-Kostenanalyse)
  2. Grundsatz der Vorsorge und der Vorbeugung nicht aus dem Bauch, sondern nach den Leitlinien für die Anwendung des Vorsorgeprinzips
  3. Umsetzung der technischen Vorzugslösung entsprechend der Untersuchungen nach 1. und 2.

Der Stand der Technik nach Anhang 1 Wasserhaushaltsgesetz kann durchaus der Stand von vorgestern sein. Dies mag jene Glosse beweisen: Lumpenschieber.

Madeirischer Lumpenschieber nach dem Stand der Technik

Madeirischer Lumpenschieber nach dem Stand der Technik

Lumpen und Steine sind für die Funktion dieser Technik entscheidend.

Ursache für den Stand der Technik des Lumpenschiebers ist seine hohe Effizienz in diesem konkreten Einzelfall auf Madeira, die jeden modernen Absperrschieber (der natürlich auch seine Berechtigung hat!) gnadenlos schlägt – wie die Praxis beweist.

Hier zeigt sich auch sehr schön die Weisheit, dass eine Tatsache keine Begründungen, sondern eher eine Dokumentation benötigt. Aber selbst ohne Dokumentation bleibt es eine Tatsache. Und je mehr versucht wird eine Wahrheit zu begründen, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um eine Lüge handelt. Doch das nur am Rande.

Zur Plausibilitätsprüfung, ob der Stand der Technik tatsächlich ein akzeptabler Stand ist, bietet sich ein Indizienbeweis an: Das Indiz des Nichtkomischen.

Der Stand der Technik wird, wenn er unverhältnismäßig ist, komisch.

Ist ein Stand der Technik aber komisch, dass ist dies als Hilfstatsache (Indiz) eine Prämisse für die Konklusion, dass es der Technik an Verhältnismäßigkeit mangelt und dass sie deshalb eben nicht Stand der Technik ist.

Wer die Kraft hat, seine schwer erarbeitete Überzeugung täglich in Frage zu stellen, der wird beim Nachdenken – im Sinne des Wortes – über die Anregungen von Philosophen seine Freude haben, geistige Entspannung finden und aus diesem Blickwinkel, über das Komische in manchen Regeln vielleicht lachen können, auch wenn es im Kopf schmerzt. Für den Leser, der sich an Aphorismen erfreuen kann, seien folgende Verweise empfohlen:

Komiker meinen, man lache bei einem Witz nur um sich zu belohnen, weil man hinter die Pointe kam. Im Falle eines Aphorismus wird man sich mit Schmunzeln belohnen, wenn die Gründe der Weisheit des Aphorismus bekannt waren, oder weil man sie rechtzeitig, nach einer gewissen Anregung, erahnte.

U. Halbach

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Stand der Technik im Wasserrecht

Quelle: NVwZ–RR 1997, 214 (WHG § 18b, NdsWassG § 153)

1. Die Auslegung von DIN–Vorschriften (hier: DIN 4261 Teil 1, Teil 2, Kleinkläranlagen) ist als solche keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung.

2. DIN–Vorschriften können anerkannte „Regeln der Technik“ i.S. des § 18b WHG sein, sind dies aber noch nicht ohne weiteres Kraft ihrer Existenz; sie schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel nicht aus.

3. § 18b WHG setzt mit der Bezugnahme auf die „Regeln der Technik“ einen Mindeststandard; er schließt nicht aus, dass Landesrecht (hier: § 153 NdsWassG) strengere Anforderungen stellt.

BVerwG, Beschluss v. 30.09.1996 – 4 B 175/96 Lüneburg

Zum Sachverhalt:

Der Kl. hatte in einem Verfahren die Abwasserbehandlung und -einleitung betreffend Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die erfolglos blieb.

Aus den Gründen:

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kl. beimisst. Die Frage, ob Sickerschächte bei Kleinkläranlagen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ließe sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klären. Sie betrifft nicht die Anwendung und Auslegung von Bundesrecht i.S. des § 137 I Nr. 1 VwGO. Der Bundesgesetzgeber nimmt zwar in § 18b I WHG ebenso wie der niedersächsische Landesgesetzgeber in § 153 I 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes – NdsWassG – auf die „Regeln der Technik“ Bezug. Diese Regeln stellen aber nicht selbst Rechtsnormen dar. Die Beschwerde leitet aus der DIN 4261 Teil 1 ab, dass es ausreicht, Kleinkläranlagen mit Sickerschächten auszustatten.

Das Deutsche Institut für Normung hat indes keine Rechtsetzungsbefugnisse. Es ist ein eingetragener Verein, der es sich zur satzungsgemäßen Aufgabe gemacht hat, auf ausschließlich gemeinnütziger Basis durch Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise zum Nutzen der Allgemeinheit Normen zur Rationalisierung, Qualitätssicherung, Sicherheit und Verständigung aufzustellen und zu veröffentlichen.

Wie weit er diesem Anspruch im Einzelfall gerecht wird, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der praktischen Tauglichkeit der Arbeitsergebnisse für den ihnen zugedachten Zweck. Rechtliche Relevanz erlangen die von ihm erarbeiteten Normen im Bereich des technischen Sicherheitsrechts nicht, weil sie eigenständige Geltungskraft besitzen, sondern nur, soweit sie die Tatbestandsmerkmale von Regeln der Technik erfüllen, die der Gesetzgeber als solche in seinen Regelungswillen aufnimmt.

Werden sie, wie dies beim Bau und beim Betrieb von Abwasseranlagen geschehen ist, vom Gesetzgeber rezipiert, so nehmen sie an der normativen Wirkung in der Weise teil, dass die materielle Rechtsvorschrift durch sie näher konkretisiert wird.

Die Problematik dieses Vorgangs spricht die Beschwerde mit ihrer ersten Frage indes nicht an. Die Frage, ob Regeln der Technik durch Verwaltungserlass begründet werden können, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da sie weder entscheidungserheblich ist noch über den Kreis des irreversiblen Landesrechts hinausgreift. Das BerGer. hat darauf abgestellt, dass vorhandene Abwasseranlagen so anzupassen sind, dass sie die in Betracht kommenden Regeln der Technik einhalten. Die Beschwerde geht davon aus, dass im Bereich der Abwasserbehandlung und -einleitung die Regeln der Technik mit der DIN 4261 Teil 1 (Kleinkläranlagen oder Abwasserbelüftung) identisch sind. Dies entspricht nicht der Sichtweise des BerGer., das sich insoweit – wenn auch unausgesprochen – an dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Begriff der anerkannten Regeln der Technik orientiert hat.

Danach lassen sich als anerkannte Regeln der Technik diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben.

(vgl. BVerfGE 49, 89 (135) = NJW 1979, 359; BVerwG, Buchholz 401.64 § 7 AbwAG Nr. 2 = NVwZ 1993, 998; Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 9; vgl. auch § 2 X UGBl; 215 E).

DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweise decken. Das wird häufig, muss aber nicht immer der Fall sein. Die Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen gehören auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. 

Die verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte.

(vgl. BVerwGE 77, 285 = NJW 1987, 2886 = NVwZ 1987, 1080). Sie begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel aber keineswegs aus.

Die Behörden, die im Rahmen des einschlägigen Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, dürfen dabei auch aus Quellen schöpfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind.

Unter welchen Voraussetzungen sie sich auf dem Gebiet des Abwasseranlagenbaus von der Erkenntnis leiten lassen können, dass Sickerschächte nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass sich das BerGer. nicht auf § 18b WHG, der dem revisiblen Bundesrecht angehört, sondern auf die landesrechtliche Bestimmung des § 153 NdsWassG gestützt hat. Bei dieser Entscheidungssituation lässt sich der Bezug zum Bundesrecht nicht mit dem bloßen Hinweis herstellen, dass beide Vorschriften, soweit hier von Belang, nahezu wortgleich sind. § 18b WHG hat auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 75 I 1 Nr. 4 GG rahmenrechtlichen Charakter.

Er gilt nicht aufgrund eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers unmittelbar, sondern bedarf der Umsetzung in Landesrecht, um Rechte und Pflichten zu begründen. Er steckt lediglich den Rahmen ab, den die Länder auszufüllen haben.

Mit der Bezugnahme auf die Regeln der Technik bezeichnet § 18b WHG den bundeseinheitlichen Mindeststandard, dem Abwasseranlagen genügen müssen. Strengere Anforderungen werden damit nicht ausgeschlossen. Dies folgt schon daraus, dass § 18b WHG die Errichtung und den Betrieb mit den Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser verknüpft, aus denen sich unter Umständen weitergehende Erfordernisse als aus den Regeln der Technik ergeben können.

Welcher baulichen Vorkehrungen es bei Abwasseranlagen bedarf, um i.S. des § 1a II WHG eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, ist der einschlägigen Norm des Landesrechts zu entnehmen, die einer revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen ist. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerde auf Art. 14 GG nichts. § 153 NdsWassG erfüllt die Merkmale einer gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 I 2 GG. Dies bedarf nicht eigens einer Bestätigung in einem Revisionsverfahren.

Inwiefern eine Revisionszulassung darüber hinaus zur Klärung von Fragen beitragen könnte, die durch Art. 14 GG aufgeworfen werden, legt die Beschwerde nicht dar. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch. Der geltend gemachte Fehler liegt nicht vor. Der Tatrichter hat nur dann Anlass, den Sachverhalt nach § 86 I 1 VwGO weiter zu erforschen, wenn er von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus des zusätzlichen Tatsachenmaterials bedarf. Das BerGer. brauchte nicht aufzuklären, ob das Grundwasser aufgrund der Schadstoffbelastung des Abwassers und der Untergrundverhältnisse konkret gefährdet ist, falls der Kl. weiterhin den Sickerschacht benutzt. Von seinem materiellrechtlichen Ansatz her erübrigten sich Feststellungen in dieser Richtung, da § 153 NdsWassG nach seinem Verständnis schon dann dazu ermächtigt, Nachrüstungsmaßnahmen anzuordnen, wenn eine vorhandene Abwasseranlage nicht nach den Regeln der Technik betrieben wird. Das BerGer. brauchte auch nicht Nachforschungen über die technischen Anforderungen an Mehrkammer-Ausfaulgruben anzustellen. Es hat dem Erlass des niedersächsischen Umweltministers vom 3. 5. 1988 entnommen, dass Sickerschächte nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sollte diese Annahme auf einer Fehleinschätzung beruhen, so handelt es sich nicht um einen Aufklärungsmangel i.S. des § 132 II Nr. 3 VwGO, sondern um einen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, der nur unter den in § 132 II Nrn. 1, 2 VwGO genannten, von der Beschwerde nicht erfüllten Voraussetzungen zur Zulassung der Revision führen kann.“

(Layout und Hervorhebungen: U. Halbach)

 

Über den Begriff des Standes der Technik gibt es auch eine Kategorie auf der Homepage: Überlegungen zur Bewertung technischer Regeln

 

 

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