In dem Beitrag wird bewiesen, wie einige Vorschriften im Wasserhaushaltsgesetz, in der Abwasserverordnung und im Abwasserabgabengesetz die Effizienz einiger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen nachhaltig verhindern.  Die Fehlregulation ist auf unlogische und unwissenschaftliche Vorschriften zurückzuführen. Der Zustand bzw. die Widersprüche in der Gesetzgebung ist bzw. sind in Fachkreisen seit Jahren bekannt.Überwachungswert

Ein Gleichnis anstelle der EinleitungÜ

Neulich beim Arzt: Überwachungswert

Jemand hatte höllische Muskelschmerzen. Lag wohl etwas lange entblößt im Bett und Wind zog durch geöffnete Fenster. Der Arme!

Nach einer Untersuchung die Therapie: „Nehmen Sie täglich 50 mg Acetylsalicylsäure (Aspirin) je Liter Wasser ein. Aber nicht mehr als 150 mg/l, sonst sterben Sie!“

Bei dieser Ansage gerät jeder Nichtchemiker in Streß. Denn bei der Prophezeiung sterben zu können, wenn der Grenzwert von 150 mg Aspirin/l überschritten wird, (was es auch immer bedeutet) versucht ein Nichtchemiker panisch nachzudenken.

Die Angst hat auch einen tiefen Grund. Sie liegt in dem Umstand, dass der Arzt nicht mitteilte, wie viel Liter Wasser mit der angegebenen Konzentration man trinken darf oder muss, um nicht zu sterben.

Soll der Patient nun verdursten oder ertrinken?

Das ist die Frage!

Der selber denkende Leser wird inzwischen bemerkt haben, dass diese Einleitung nur eine Metapher ist, um Folgendes zu veranschaulichen:

Wirkungen in der Medizin oder Biologie sind nicht mit Konzentrationen, sondern mit Dosen sicher zu erreichen.

Und biologische Kläranlagen – der Name sollte es verraten – sind biologische Systeme. Und in diesem Fall ähneln manche Prozesse jenen im menschlichen Körper. Also gelten für die Bewertung von Kläranlagen Dosen (man nennt sie auch Frachten) und nicht Konzentrationen.

Mitunter ist man geneigt anzunehmen, die Verfasser und Verteidiger der Anhänge der Abwasserverordnung oder des Abwasserabgabengesetzes glauben ganz fest an die Wirkung von Globuli oder Bachblüten.

Gegen den Konzentrations-Wirkungs-Glauben wäre ja nichts einzuwenden, wenn die Länder bei der Erhebung der Abwasserabgabe ebenso fest auch an die positive Wirkung von Bachblüten glauben würden. Dann nämlich wäre es legitim und erfreulich, die Abwasserabgabe einige Zeit in die Sonne zulegen, mit 5 Litern Wasser zu übergießen, 5 Liter Alkohol hinzuzufügen und solange zu verdünnen bis schließlich 2.400 Liter Essenz entstehen. Das ist eine Rezeptur für Euro-Blüten nach Bach. Die Euro-Essenz würde dann das Land in ca. 3 EB-Container per Post erhalten und die Abwasserbeseitigungspflichtigen könnten nach der Prozedur die Euronen trocknen, bügeln und mittels Bankeinzahlung dem Bürger zurücküberweisen.

Wäre das nicht eine tolle Lösung, die endlich und ohne langes Studium bestens nachvollziehbar dem Gleichheitsgrundsatz genügt?

Eine gefühlte Schädlichkeit sollte doch einer gefühlten Abwasserabgabe gleichwertig sein?!

Naturwissenschaft dreimal unverfälscht:

  1. Kläranlagen werden nach Zulauffrachten bemessen und nicht nach Zulaufkonzentrationen.
  2. In der Toxikologie gelten bei der Bewertung der Schädlichkeit Dosen (Frachten) und nicht Konzentrationen (Beispiel: letale Dosis (oral) = 3 mg Kaliumcyanid/kg Körpermasse).
  3. Schadstofflehrsatz von Paracelsus

Auf den Schadstofflehrsatz von Paracelsus lohnt es sich, einzugehen:

Die Überlegungen zur Notwendigkeit einer Dosis (Fracht) für eine Wirkung gehen auf Philippus Theophrastus Aureolus Bombast von Hohenheim zurück, auf einen Arzt mit legendären Heilerfolgen. Die nach ihm benannte Paracelsus-Medaille ist die höchste Auszeichnung der deutschen Ärzteschaft für verdiente Ärzte. Bei dem Gewässerschutz findet sein Schadstofflehrsatz von 1589 (!) jedoch keine Beachtung.

All Ding‘ sind Gift und nichts ohn‘ Gift; allein die Dosis macht, das ein Ding kein Gift ist.

Zwei Überwachungswert-Widersprüche mit erheblichen negativen Konsequenzen

Widerspruch zwischen notwendiger Schädlichkeit und fehlender Begründung:

Einerseits gilt:

 „Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers…“  (§ 3 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer).

Andererseits gilt:

In den Anhängen der Abwasserverordnung werden keine Frachten, sondern nur einzuhaltende Konzentrationen genannt. Damit wird mit der Abwasserverordnung der notwendige Beweis der Schädlichkeit überflüssig und bleibt verantwortungslosem emotionalem (gutem Tun) oder esoterischen vorsorglichen Ahnungen überlassen.

Widerspruch zwischen notwendiger Effizienz und fehlender Begründung:

  1. Auf der einen Seite verlangt der Gesetzgeber nicht nur eine Abwasserbehandlung nach dem Stand der Technik (Anhang 2 Wasserhaushaltsgesetz), sondern er fordert zugleich mit dem Anspruch der Verhältnismäßigkeit die Effizienz, also die Wasserwirtschaftlichkeit einer Maßnahme!
  2. Andererseits wird aber die Wirkung des Standes der Technik nach unsachlichen und unwissenschaftlichen Methoden bewertet und damit die Effizienz – also die Wasserwirtschaftlichkeit – verhindert.

Es gilt also die Konsequenz:

Die unsachliche Kontrolle der Wirkung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen mit Konzentrationen im Ablauf von Kläranlagen verhindert die Verhältnismäßigkeit beim Gewässerschutz.

Das ist nicht nur logisch oder theoretisch der Fall, sondern in der Praxis täglich zu beobachten. Ob bei der Kalkulation der Schäden wegen derartiger Effizienzverluste in Millionen oder Milliarden zu rechnen ist, bleibt Nachdenkern überlassen.

Interessant ist, dass so manche Wasserbehörde (nicht jede!!!) dogmatisch den „letzten Schrei der Technik“ einfordert, jedoch die Begründung (Kontrolle und Bewertung der Schädlichkeit des Kläranlagenablaufes) aus dem Mittelalter, weit vor 1582 zu stammen scheint.

Ein Aspekt noch:

Ohne den Schädlichkeitsbeweis mittels Dosis u. a. m. ist jede Abwasserabgabe eine unzulässige Steuer.

In dem Rahmen sei am Rande darauf hingewiesen, dass die üblichen abstrakten Begründungen, z. B. „Erreichen eines guten ökologischen Gewässerzustandes“ deshalb falsch sind, weil es keine  guten ökologischen Zustände gibt. Aber das zu erörtern wäre ein anderes Thema. Siehe z. B.: hier!

Ob die schon jahrzehntelange Umsetzung dieser fragwürdigen Vorschriften Ausdruck eines hohen fachlichen oder gar wissenschaftlichen Anspruches in der Wasserwirtschaft ist, bleibt dahingestellt.

Teichkläranlage Wallstawe

Konsequenzen der Unwissenschaftlichkeit eines konzentrationsdeterminierten Überwachungswertes

Nun mag man denken: „Was soll’s?“

Gewässerschutz ist aber sehr teuer und kostet Milliarden. Und sollten bei solchen Summen nicht wenigstens die Wirkungen mit wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden?

Es drängt sich ein Gleichnis aus zwei anderen Bereichen auf:  Die Kriminalistik bedient sich bei der Beweisführung – wenn möglich – mit fast 100 %-ig sicheren DNA-Analysen oder bei der Geschwindigkeitskontrolle von Fahrzeugen werden genauste Geschwindigkeitsmeßverfahren eingesetzt. Und beim Gewässerschutz? Hier mangelt es manchmal es an Sachlichkeit und Logik.

Für die Einleitung von Abwasserinhaltsstoffen wird eine Abwasserabgabe erhoben, an die sich der Bürger eher nicht erinnert, weil sie in der Abwassergebühr verborgen ist.

Werden Überwachungswerte (Konzentrationen) im Ablauf von Kläranlagen überschritten, so ist das erst einmal ein Straftatbestand einer unerlaubten Gewässerverschmutzung, der außerdem je nach Anlagengröße eine Abwasserabgabe in Millionenhöhe nach sich ziehen kann. Und dies ohne das ein realer Gewässerschaden nachzuweisen ist. Es genügen Gefühle (Ängste) und Glauben.  D. h. Abwasserzweckverbände, Behörden, Anwälte, Parteigutachter, Gerichtsgutachter und Gerichte befassen sich mitunter jahrelang mit einem Vorgang, der nur in der Einbildung existiert. Man beschäftigt sich damit zwangsläufig mit Fiktionen, denen im Gegensatz zu einer klassischen Science Fiction in vielen Fällen aber auch jeder Hauch Wissenschaftlichkeit oder Sachlichkeit fehlt.

Konzentrationsgeführte Überwachungswerte und die Abwasserabgabe blieben in Bezug auf die Nährstoffreduzierung, den s.g. chemischen und biologischen Sauerstoffbedarf nicht folgenlos.

Die Folgen waren aber oft genau das Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber vorgab tun zu wollen. Beispiele sind unspektakuläres Fischsterben durch Verhungern.

Unverhältnismäßig wird eine Sache dann, wenn als eine notwendige Voraussetzung einer Effizienz der Nutzen verlorenging. Siehe hierzu als ein Beweis der Unverhältnismäßigkeit mancherlei Maßnahmen des Gewässerschutzes insbesondere den Beitrag des Ökologen Herrn Prof. Josef H. Reichholf  Vielfalt vs. Vereinheitlichung.

Siehe auch: Der chemische Sauerstoffverbrauch – Beweismittel einer Gewässerverschmutzung? von U. Halbach

Ablauffrachtreduzierung wegen Überschreitung der Überwachungswerte?!

Das Konzentrations-Wirkungsparadox in den Anhängen der Abwasserverordnung kann in Kombination mit einem geringem spezifischen Abwasseranfall dazu führen, dass  die Überwachunsgwerte überschritten werden, obwohl die Ablauffrachten erheblich reduziert wurden. Als Beispiel mag die Untersuchung der Teichkläranlage Wallstawe gelten.

In solchen Fällen zeigt sich, wie die Abwasserabgabe lenkt. Sie lenkt zufällig, chaotisch. Häufig, aber nicht immer werden Kommunen, Verbände und Unternehmen, also Abwasserbeseitigungspflichtige mit viel Aufwand genötigt genau das Gegenteil von dem umzusetzen, was Wasserwirtschaft ausmacht.

Ob sich der Gewässerschutz etwas verselbständigt und vom Gewässer entfernt hat?

Die Zukunft mag beweisen, ob der Eindruck falsch war.

Im oben genanntem Fall kam es zu einer Überschreitung der Überwachungswerte durch Reduzierung der Abwasserablauffracht einer Kläranlage. Dies wurde in einem umfänglichen Gutachten bewiesen.

D. h. die Leistung der Kläranlage wurde maximiert, die Ablauffracht minimiert und nur deshalb kam es zu Überschreitungen der Überwachungswerte.

Das Dilemma wurde durch eine geringe spezifische Abwassermenge verursacht.  Die Reaktion des biologischen Systems „Kläranlage“ war und ist logisch.

Die Ergebnisse der Expertise dürfen auszugsweise und mit freundlicher Genehmigung des Verbandsgeschäftsführers Herrn Schütte hier vorgestellt werden.

Bewertet wurde die Teichkläranlage Wallstawe des Verbandes kommunale Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Salzwedel, Schäferstegel 56, 29410 Salzwedel.

Das Gutachten „Bewertung des aktuellen und erforderlichen Sauerstoffeintrages der Teichkläranlage Wallstawe“ ist vom 20. Oktober 2017 und von mir.

Download des Gutachtens – auszugsweise: Bewertung des aktuellen und erforderlichen Sauerstoffeintrages der Teichkläranlage Wallstawe

Eine „Bestrafung“ von Abwasserbeseitigungspflichtigen trotz oder wegen einer Reduzierung der Ablauffracht einer Kläranlage in ein Gewässer ist kein Einzelfall.

Ein Lösungsvorschlag für frachtdeterminierte Überwachungswerte

(Auszug aus dem Gutachten)

Der Gesetzgeber, oder wer auch immer das Wasserrecht anzuwenden hat, steht nun vor einem Dilemma: Entweder Kläranlagen werden künftig nach wissenschaftlichen Anforderungen (ablauffrachtdeterminiert) überwacht oder Abwasserteichkläranlagen werden für Abwassermengen < 150 l/Ed verboten, weil für diese Abwassermengen die Mindestanforderungen nicht hinreichend sicher eingehalten werden können

[1].

Letztere Entscheidung hat – weil neue Kläranlagen dann zu bauen sind – Vorteile für die Bauindustrie, aber wegen der willkürlichen Entwertung von Kommunalvermögen Nachteile für die Kommunen.

Abgesehen davon würde der Gesetzgeber dann gegen sein eigenes Verschlechterungsverbot verstoßen, denn die Stilllegung von Abwasserteichen ist zweifelsfrei eine konkrete Verschlechterung durch Vernichtung eines meist wertvollen und seltenen Ökosystems (siehe Gliederungspunkt 3.1).

Eine Lösung für Abwasserteichkläranlagen könnte eine Anpassung der Überwachungswerte an die spezifische Abwassermenge im Anlagenzulauf sein. Dazu bedarf es wohl einer Gesetzesänderung.

Ausgehend von den Ergebnissen wäre im Fall der TKA Wallstawe mit einem Abwasserzulauf von 26 m³/d zu rechnen. Der spezifische Abwasseranfall beträgt dann bei 500 Einwohnern 52 l/Ed.

Unter Beachtung des Gleichheitsprinzips folgt nach Diagramm 4 ein BSB5-Überwachungswert von 120 mg BSB5/l für das Gewässer frachtäquivalent zu dem verbindlichen Überwachungswert von 40 mg BSB5/l.

Grundlage des Diagrammes ist eine Lastkonsequenz im Anlagenablauf bei der Bemessungsabwassermenge von 150 l/Ed kombiniert mit den Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung in Höhe von

  • 22,5 g CSV/Ed[2],
  • 6 g BSB5/Ed.

Die Akzeptanz und Nutzung des Diagrammes durch die Wasserbehörden ist ein kleiner Schritt im Vergleich zu den finanziellen Konsequenzen und weiteren Nachteilen die Zweckverbände oder Kommunen haben werden, um natürliche Klärverfahren dem Wasserrecht anzupassen.

Zur Lösung werden die Überwachungswerte von Abwasserteichkläranlagen in Abhängigkeit der spezifischen Schmutz- und Fremdwassermenge festgelegt.

[1] Beweis: Diagramm 1 und Diagramm 2

[2] 22,5 g CSV/Ed = 0,15 g CSB/l * 150 l/Ed bzw. 6 g BSB5 /Ed = 0,04 g BSB5 /l * 150 l/Ed

Überwachungswert

Alternative CSV- Überwachungswerte bei Akzeptanz des technischen Standes und des tatsächlichen Leistungsvermögens – frachtdeterminiert – Kläranlagengrößenklasse I

Die Anwendung des Diagrammes ist simpel: Die durchschnittliche spezifische Jahresschmutzwassermenge (l/Ed) bestimmt den jeweiligen Überwachungswert.

Im Diagramm ist deutlich zu erkennen, dass bei gleicher Fracht die Ablaufkonzentration steigen muss, wenn der Abwasserbeseitigungspflichtige z. B. Wasser spart.

Schlusswort

Ich habe nicht die Illusion, dass die dargestellten Widersprüche gelöst werden, denn Probleme werden bekanntlich nicht auf der Ebene gelöst, auf der sie aufgeworfen wurden.

Aber vielleicht können die Argumente in dem einen oder anderen Streitfall, bei dem die Konsequenzen einer fiktiven Gewässerbelastung durch Überschreitung der Überwachungswerte zu bewerten sind, relativierend wirken und die Bewertung auf ein fachlich wasserwirtschaftlich anspruchsvolleres Niveau heben, als das bislang zu oft nicht der Fall war.

Kritiken an den Wasserbehörden sind selten berechtigt, denn sie haben oft keine andere Wahl als gesetzeskonform zu entscheiden. Und dabei konnte ich beobachten, dass der eine oder andere behördliche Mitarbeiter sich schon mal recht weit aus dem Fenster lehnte, weil er die Situation konstruktiv und unter Ausschöpfung all seines Ermessens für den Bürger lösen will bzw. wollte.

Hilfreich wäre aber, dass die Gewässerverwaltung ihr Fachwissen verstärkt nicht aus Vorschriften schöpft, sondern über eine ökologisch – wasserchemische Grundausbildung – frei von jeder Ideologie –  verfügt, damit z. B. die Schädlichkeit eines Abwassers nicht mehr emotional beurteilt zu werden braucht. Einfach deshalb, damit man weiß was man tut.

In dem Maße wie Sachlichkeit zunimmt erübrigt sich Willkür und Sachlichkeit kann nicht mit Vorschriften oder Regeln erarbeitet werden. Siehe hierzu: Tatsachenfeststellungen in Gerichtsgutachten

 

 

 

Print Friendly, PDF & Email