Öffentliche Einrichtung

Öffentliche Einrichtungen der Gemeinde sind Personen- und Sachgesamtheiten, welche die Gemeinde der Öffentlichkeit gewidmet hat, d. h. derart zur Verfügung gestellt hat, dass dem Einzelnen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Zulassung zur Benutzung (wie in § 20 HGO normiert) zusteht. Quelle: (Hess. VGH DVBI. 1975, S. 913/914) Nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzungen können Abwasserzweckverbände zur Abwasserbeseitigung [Weiterlesen →]

Kostensenkung

. Ein jeder ist so viel wert, wie die Dinge wert sind, um die es ihm ernst ist. Das schrieb Mark Aurel vor über 1.800 Jahren. Es ist reflexiv und letztlich gut für eine Kommune und für einen Verband, wenn die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung in ihrer Komplexität exakt bewertet wird. Kommunen und Abwasserzweckverbände stehen [Weiterlesen →]

Kostenvergleiche, Nutzensbewertungen und Entscheidungshilfen – für uns fast Routine!

. Jede Investition beruht auf dem Glauben an zukünftige Erwartungen Und in dem Maße, in dem eine Investition zunehmend auf Glauben beruht und von Gefühlen getragen wird, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Fehlinvestition, sei es weil die Kosten aus dem Ruder laufen oder weil der erwartete und notwendige Nutzen nur teilweise oder gar nicht eintritt. Aus [Weiterlesen →]

Abwasserbeiträge

Der Beitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die für die Bereitstellung einer öffentlichen Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben wird. Der Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen stellt eine solche öffentliche Leistung dar. Zur Refinanzierung der durch die Abwasserentsorgungspflicht entstehenden beitragsfähigen Investitionskosten werden Benutzungsgebühren und/oder Beiträge erhoben. Der Beitrag wird hierbei bereits auf die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige [Weiterlesen →]

Exzerpt: Beschluss des 9. Senats des Niedersächsischen OVG vom 19.01.1999

Beschlussnummer: 9 M 3626/98 Streitgegenstand: Kanalbaubeitrag – Antrag auf Zulassung der Beschwerde Download des Beschlusses Auffassungen zum Grundstücksbegriff Mehrere Flurstücke bilden unter folgenden Voraussetzungen ein Grundstück: Die verschiedenen Flurstücke haben ein und den selben Eigentümer. Die verschiedenen Flurstücke stehen im Grundbuch auf dem selben Blatt, unter der selben laufenden Bestandsverzeichnisnummer. Anwendung der Tiefenbegrenzung bei der [Weiterlesen →]

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