Öffentliche Einrichtungen der Gemeinde sind Personen- und Sachgesamtheiten, welche die Gemeinde der Öffentlichkeit gewidmet hat, d. h. derart zur Verfügung gestellt hat, dass dem Einzelnen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Zulassung zur Benutzung (wie in § 20 HGO normiert) zusteht. Quelle: (Hess. VGH DVBI. 1975, S. 913/914) Nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzungen können Abwasserzweckverbände zur Abwasserbeseitigung [Weiterlesen →]


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