Der gute wasserchemische Zustand ist für sich allein gesehen ein recht einfältiges Ziel. Trotzdem ist er aber bei vielen wasserbehördlichen Entscheidungen immer noch das Maß aller Dinge bzw. das k.o.-Kriterium. Im Falle einer geplanten oder aktuellen Überwachungswertverschärfung wäre aber aus wasserwirtschaftlicher Sicht vor einer kompromisslosen wasserchemischen Zieldefinition folgender Nachweis lt. nach WRRL, Artikel 4, 3b [Weiterlesen →]


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