Erst entwässern, dann besiedeln!

Vorwort Die technisch-wirtschaftliche Regel oder der Erfahrungssatz Erst Optimierung des Entwässerungskonzeptes, dann Bebauungsplan! findet sich in zahlreichen heutigen nicht immer beachteten Lehr- und Fachbüchern. Markant ist, dass diese eigentlich selbstverständliche Regel schon “uralt” ist. Auch die  “Regenwasserbewirtschaftung” ist keine Erfindung aus unserer Zeit wie der folgende Literaturauszug beweist.  Möglicherweise wird jenes, was den Lehrern an [Weiterlesen →]

Künftige Bemessung von Kanalisationen

“Die derzeit prognostizierten Veränderungen der Niederschlagscharakteristik und demographische Entwicklungen werden einen signifikanten Einfluss auf stadthydrologische Planungen haben. Der Einfluss hängt dabei maßgeblich von den betrachteten Zielgrößen (Einleitungsabfluss, überstaute Schächte etc.), der aktuellen hydraulischen Auslastung des Netzes und der Topographie ab. Das Festhalten an starren Bemessungs- und Auslegungsgrößen wird daher weder unter ökonomischen noch ökologischen Aspekten [Weiterlesen →]

Grundsätzliche Anforderungen an den Betrieb von Entwässerungssystemen

Grundsätzliche Anforderungen nach Punkt 6 der DIN EN 752-2 vom Juli 1996 (Auszug) Die grundsätzlichen Anforderungen an den Betrieb von  Entwässerungssystemen sind folgende: a) Verstopfungsfreier Betrieb; b) Begrenzung der Überflutungshäufigkeiten auf die vorgeschriebenen Werte; c) Schutz von Gesundheit und Leben der Öffentlichkeit; d) Die Überlastungshäufigkeiten sollten auf die vorgeschriebenen Werte begrenzt werden; e) Schutz von [Weiterlesen →]

Kein Verbot des Mischwassersystems!

“Mit Wirkung zum 01.03.2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes in Kraft getreten. Gleichzeitig hat der Freistaat Bayern das neue Bayerische Wassergesetz angepasst und ebenfalls zum 1. März in Kraft treten lassen. In verschiedenen Veröffentlichungen wird bereits das Ende der Mischentwässerung als Konsequenz aus dem neuen Gesetz (§ 55 Abs. 2 WHG) herausgelesen, was bei [Weiterlesen →]

Auszug aus dem Anhang 1 zur Abwasserverordnung

Auszug aus dem Anhang 1 zur Abwasserverordnung: Häusliches und kommunales Abwasser Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels, Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht, das in Kanalisationen gesammelt wird [Weiterlesen →]

Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Bürgerlichen Gesetzbuch

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