Uwe Halbach über unsinnige und teure Missstände bei der Gewährleistung eines guten Gewässerzustandes

Veröffentlicht 2008 in
novo-argumente
Heft Nr. 96, 9-10 (2008)
S. 35-37

Eines der Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaates lautet: Im Zweifel für den Angeklagten.Das Vorsorgeprinzip in seiner heutigen Auslegung kehrt diesen Grundsatz um. Der gut gemeinte und vernünftige Gedanke der Vorsorge ist in ein freiheitsfeindliches Konzept verwandelt worden.“ Maxeiner

[1]

Im Falle einer Einleitung von gereinigtem Abwasser in Gewässer muss der Abwasserbeseitigungspflichtige in der Regel Mindestanforderungen einhalten. In Ausnahmefällen werden diese Mindestanforderungen oft aus Besorgnisgründen verschärft, womit die Abwasserbeseitigungskosten überdurchschnittlich steigen.

In zahlreichen Gutachten meines Institutes für Wasserwirtschaft in Werdau (Sachsen), z. T. auch gemeinsam mit dem Institut für Hydrobiologie der TU Dresden durchgeführt, haben wir zeigen können, dass „behördliche Besorgnisse“, die zur Verschärfung der Überwachungswerte führten, nicht plausibel waren.

Es gelang nicht, sie mit den wasserrechtlichen Regulativen, z. B. in Anwendung der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu begründen.

Und dies, obwohl vor einer Verschärfung der Überwachungswerte die Verhältnismäßigkeit der Konsequenzen einer „Besorgnis“ sorgfältig und prüffähig mit wissenschaftlich anerkannten Methoden hergeleitet werden sollte. Anderenfalls wird gegen das gesetzlich vorgeschriebene Sparsamkeitsprinzip verstoßen und das Risiko, dass die betreffende wasserwirtschaftliche Investition den Nutzen nicht erreicht, wird nicht selten in grob fahrlässiger Weise erhöht.

Eine prüffähige Begründung bzw. „Entsorgung“ (Entschärfung) einer Besorgnis ist in vielen Fällen möglich, unterbleibt heute jedoch in aller Regel.

Der Stand der Wissenschaft wird – im Gegensatz zum Stand der Technik – eher kümmerlich erschlossen. Die Verschärfungen der Überwachungswerte beruhen deshalb häufig auf Ansichten, Meinungen und Glauben, anstelle auf der Anwendung und Nutzung fundamentaler ökologischer Zusammenhänge. Und genau dies führt zur Vernichtung volkswirtschaftlicher Ressourcen und darüber hinaus zur Entwertung des Aufwandes für Bildung sowie Lehre.

Vorsorgeprinzip im Wasserrecht

Bei dem Schutz der Gewässer spielt das im Wasserrecht verankerte Vorsorgeprinzip eine herausragende Rolle. Es hat jedoch in seiner ungeprüften, man könnte auch sagen willkürlichen Anwendung schon zu immensen Schaden oder Effektivitätsverlusten geführt. Die Wasserwirtschaft verliert damit wohl täglich an Effektivität.

Das Vorsorgeprinzip greift zumeist vom Bürger völlig unbemerkt, bei zusätzlichen Auflagen für die Reinigung der Abwässer, die mitunter recht fragwürdig sind. Nicht ganz abwegig erscheint die Vermutung, dass es hier Zusammenhänge mit den Interessen und Wünschen der boomenden „Umweltindustrie“ gibt. Die behördliche Vorsorge – bzw. ihr „Grund zur Besorgnis“ findet ihren wesentlichen Ausdruck in der Verschärfung von Überwachungswerten[2].

Die Höhe der Überwachungswerte bestimmt dabei unmittelbar den Aufwand der Abwasserreinigung und damit auch die Höhe der Abwassergebühren und -beiträge.

Verschärfte Überwachungswerte haben deshalb zumeist einen drastischer Anstieg einmaliger und laufender Kosten zu Folge.

Die Behörde hat das Recht Überwachungswerte zu verschärfen, wenn sie Grund zur Sorge hat, dass am oder im Gewässer ein Schaden entstehen könnte. Dabei ist aber auch die Verhältnismäßigkeit der Verschärfung zu beachten, wenn beim Umweltschutz Effekt und Kosten eine Rolle spielen sollen. Soweit die Theorie.

Leider nimmt jedoch die Besorgnis – ohne wissenschaftlichen Nachweis des Grundes im Wasserrecht mittlerweile eine zentrale Stelle ein. Wer erst einmal die Begriffe „Besorgnis“, „Vorsorge“ und „Nachhaltigkeit“ als ideologische Kategorien verstanden hat, kommt bald zu der Ansicht, dass sich im Wasserrecht, unbemerkt von der Öffentlichkeit, Weltanschauungen einer kleinen Gruppe von Menschen zunehmend vergegenständlicht haben.[3] Alle Bürger, auch die „Ungläubigen“, müssen dafür in die Tasche greifen. Das ist der monetäre Unterschied zwischen einer nicht vom Staat getrennten „Ideologie“ und einer vom Staat getrennten Religion. Die erstere kommt allen teuer zu stehen.

Neue Prioritäten bei der Entscheidung

Die Zunahme von irrationalen Kategorien im Wasserrecht ist bedenklich und erstaunlich zugleich. Eine Begriffsrecherche (s. Abb. 1) veranschaulicht dies. [4] Man erkennt, dass die Besorgnis der Bürokraten seit 2001 um 120 Prozent gestiegen ist, während ihre Vorsorge einen Anstieg um stolze 440Prozent zu verzeichnen hat. Das Rennen macht mit einem Anstieg von 550 Prozent die Kategorie der „Nachhaltigkeit“, was allerdings kein Wunder ist, denn die Ausgangsbasisi waren 2001 gerademal 4 Sucherfolge.

Abb. 1: Zunahme ideologischer Kategorien im Wasserrecht [5]

Angesichts des Ausmaßes an „nachhaltiger Besorgnis“ und „Vorsorge“ wird die Vergegenständlichung der Bildung und Lehre bei der Umsetzung des Wasserrechtes in Richtung Nullniveau reduziert. Gestandene „Besorger“ saugen ihr Fachwissen lieber aus trockenen Gesetzestexten, statt die Wirklichkeit – also die Reaktionen und Veränderungen in der Umwelt und die Beschaffenheit der Natur – zu studieren und daraus vernünftige Schlussfolgerungen zu ziehen.

Derlei wissenschaftliche Bildung und ingenieurtechnische Erfahrung sind entwertet worden. Schon ein einziger, auch spekulativer Grund „zur Besorgnis“ wiegt heute schwerer.

In einem Fall nachhaltigen Effektivitätsverlustes wurde bspw. die Notwendigkeit einer sehr aufwendigen zusätzlichen Klärstufe einer Kläranlage auf Plausibilität geprüft. Es wurde gezeigt, dass die Maßnahme tzr Abwehr einer „Besorgnis“ zu immensen Kosten führte. Gleichzeitg wurde offenbar, dass der angestrebte Qualitätszuwachs im Gewässer mit weniger als einem Prozent verwindend gering war.

Die Praxis beweist immer wieder, dass unkontrollierte Besorgnis zwangsläufig zu einer großen Beliebigkeit beim Geldausgeben führt.

Bei Befürchtungen, Wasserqualitäten könnten in Mitleidenschaft gezogen werden, kann man recht leicht zwischen wissenschaftlich realistischen und damit begründbaren Szenarien und wissenschaftlich unrealistische und damit nicht begründbaren Szenarien unterscheiden.

Eine solche rechtzeitige Differenzierung der Besorgnis in realistische und unrealistische Szenarien – unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit (!) des Eintretens unerwünschter Ereignisse – würde erstens die immensen Aufwendungen für die Bildung vergegenständlichen. Zweitens könnten Kommunen und der Staat in mehrfacher Hinsicht sehr viel Geld sparen. Drittens würde niemand aus seiner Verantwortung zur sparsamen Verwendung privater und staatlicher Mittel entlassen.

Momentan ist es so (von Ausnahmen abgesehen), dass der Grund einer Besorgnis völlig ungeprüft in den wasserrechtlichen Einleitungserlaubnissen fixiert wird. In Ämtern, Behörden und Ministerien sind leider immer weniger Realisten anzutreffen, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres Wissens und ihrer Erfahrung davon absehen, spekulative Besorgnisse (oder weltanschauliche Präferenzen) in wasserrechtliche Genehmigungsfragen einzubeziehen. Sie geraten zunehmend unter politischen Druck, obwohl man ihnen gerade den Rücken stärken sollte, weil sie darum bemüht sind, einvernehmliche und unmittelbar an der Gewässerqualität ausgerichtete Entscheidungen zu fällen.

Laienverstöße gegen geltendes Recht

Die „Besorgnis“ als zentrale Entscheidungskategorie greift in dem Maße um sich, wie Gewässer von ökologischen Laien verwaltet werden und ausgebildete Ökologen und Biologen nur noch eine Nebenrolle spielen.

Mitunter haben behördliche Mitarbeiter vor lauter Verwaltungsarbeit keinen Bezug mehr zum Gewässer und zu seinen komplexen Funktionen und Wirkungen. In der Folge werden wasserrechtliche und verwaltungsrechtliche Entscheidungen getroffen, deren ökologischeri Folgen eher spekulativer Natur bzw. reines Wunschdenken sind.

Fast immer auf der Strecke bleibt – wenn Besorgnis eine Rolle spielt – der Effektivitätsgedanke. Wenn die tatsächliche Leistung einer Maßnahme vorher oder nachher nachgeprüft wird, dann zeigt sich in den meisten Fällen eine erschreckend niedrige Effektivität.

Abgesehen von der Verantwortung, die sich hierdurch auf „besorgte“ Mitarbeiter konzentriert, verstößt die mittlerweile gängige Ausgrenzung der betroffenen Bevölkerung bei wasserrechtlichen Entscheidungsprozessen gegen die Festlegungen der EU-WRRL, die von einem anderen Geist geprägt sind.[6]

Ganz so, als können man ein Pferd von hinten satteln, beginnt häufig erst nach einer Verschärfung der Anforderungen bei der Einleitung von gereinigtem Abwasser in Gewässer die aktionistische Suche nach der wirtschaftlichsten Lösung.

Ursachenforschung und Besorgnisdifferenzierung sind an dieser Stelle längst ausgeblendet.

Eine Besorgnis mag unter Umständen dem Grunde nach dann plausibel sein, wenn etwa Giftstoffe oder radioaktive Abwässer von einem Gewässer ferngehalten werden sollen. Aber auch hier gilt das Gesetz der „Dosis“, denn es macht natürlich einen Unterschied, ob man einen Tropfen oder etliche Kubikmeter Eintrag erwartet.

Geradezu abenteuerlich erscheint es überdies, dass im aktuellen Umweltrecht dieser Gesichtspunkt fast vollständig negiert wird – nicht die Frage nach „wie viel“, sondern „ob“ ein Eintrag denkbar ist, steht im Zentrum. Vor diesem Hintergrund wird klar, warum heute bei den zunehmenden Verschärfungen hinsichtlich der Abwasserinhaltsstoffe (bzw. sogenannter Summenparameter) in Abläufen kommunaler Kläranlagen und bei der Lebensmittelindustrie zumeist der wissenschaftliche Nachweis im konkreten Einzugsgebiet für die Notwendigkeit dieser Verschärfungen fehlt.[7]

Beim praktizierten Gewässerschutz hingegen liegt das Primat bei wasserchemischen Anforderungen. Dies wiederum steht im krassen Widerspruch zu ökologischen Gesichtspunkten und Gesetzen und zu der EU-WRRL, die ein komplexes vielfältiges Betrachten des betroffenen Einzugsgebiets verlangt.

Ökologen, die gegen solche Missbräuche und derartige Unvernunft kämpfen, neigen angesichts dieser immer stärker
ausufernden Missstände immer häufiger zu Polemik, weil sie meinen, damit noch am wirkungsvollsten auf Bildungsmissstände hinweisen können.

Verschärfungsbegründung als Behördenpflicht

Ausgehend von einer ungenügenden Kenntnis der funktionellen und quantitativen Zusammenhänge im Ökosystem eines Einzugsgebiets müssen Aktionen beim Gewässerschutz fast automatisch ihr Ziel verfehlen, weil man nicht weiß, was man tut und was bei der Implementierung einer Maßnahme am Ende tatsächlich herauskommt.

Bevor eine Verschärfung der Überwachungswerte erwogen wird, sollten deshalb die Schutzziele klar und realistisch erarbeitet und ausformuliert werden. Die dazugehörenden Defizite sind ebenfalls zu benennen. Der Nutzen darf dabei nicht nebulös definiert werden. Wenn es etwa um Fragen der möglichen Beeinträchtigung von Gewässertieren geht (wie der Flussperlmuschel), so ist er artenspezifisch zu definieren.

Weiter ist nachzuweisen, dass erstens die Verschärfung der Überwachungswerte hinreichend ist, um zu gewährleisten, dass der gewünschte zusätzliche Nutzen überhaupt eintreten kann. Dieser zusätzliche Nutzen ist zu garantieren. Diese Garantie erfordert wiederum die Einhaltung des kommunalen (und staatlichen) Sparsamkeitsprinzips. Um diesem Prinzip Rechnung zu tragen, sind im Vorfeld alle zusätzlichen Nutzen aus der Verschärfung der Überwachungswerte und der Abwasserreinigung zu ermitteln. Und es gilt nachzuweisen, dass der angestrebte Nutzen in einem akzeptablen Verhältnis zu den Zusatzkosten steht (Nutzwert-Kosten-Analyse). So kann vermieden werden, dass eine Verschärfung der Überwachungswerte eine unverhältnismäßige Kostenexplosion bei einmaligen oder laufenden Aufwendungen verursachen kann (s. Diagramm 1).

 

Diagramm 1: Veranschaulichung des Zusammenhangs zwischen einer Steigerung der Reinigungsleistung und der Kostenexplosion

Die heute verbreitete „beliebige Besorgnis“ bei der Verschärfung von Überwachungswerten sollte also durch eine nachvollziehbare, prüffähige und ganzheitliche Bewertung des konkreten Einzugsgebiets unter Einbeziehung der betroffenen Bürger gemäß den Regulativen der EU-Wasserrahmenrichtlinie ersetzt werden.

Konkret heißt dies, dass im Falle einer geplanten Verschärfung des Überwachungswerts Phosphor nachgewiesen werden sollte, welche Phosphorfracht aus welchen Quellen im Einzugsgebiet stammt, wie groß die Gesamtfracht ist und welchen Einfluss eine Verschärfung des sogenannten Pges.-Überwachungswerts auf diese Gesamtfracht hat – und ob dieser Einfluss überhaupt hinreichend ist, um eine bestimmte gewünschte hydrobiologische Gewässergüte zu gewährleisten. Und schließlich sollte wenigstens die „hydromorphologische Güteklasse“ höher als drei sein, denn die Fische wollen es „wohnlich“ haben.

Auch die Wassermenge ist nicht zu vergessen, denn Fische brauchen nicht nur einen guten wasserchemischen Zustand, sondern auch genug Wasser zum Schwimmen. Der Aufwand für solche interdisziplinäre Untersuchungen bei ganzheitlicher Betrachtung von Einzugsgebieten ist unter dem Strich vernachlässigbar, wenn man andernfalls unnötig entstehende Kosten gegenübergestellt.

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Der Autor

Uwe Halbach ist Inhaber des Instituts für Wasserwirtschaft Halbach in Werdau (Sachsen) sowie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Abwasserbeseitigung.

(Kontaktangaben:

Uwe Halbach
Institut für Wasserwirtschaft Halbach
Werdau, Tel. 03761/5266
box AT institut-halbach.de
www.institut-halbach.de)


Anmerkungen

[1] Maxeiner; D., Miersch, M., Die Zukunft und ihre Feinde, Wie Fortschrittspessimisten unsere Gesellschaft lähmen,
Eichenborn AG 2002

[2] Überwachungswerte sind Grenzwerte von Abwasserinhaltstoffe, die im gereinigten Abwasser bei Gewässereinleitung nicht überschritten dürfen.

[3] Hierzu haben Maxeimer & Miersch zahlreiche Beiträge verfasst. Nicht zuletzt sei auch Gärtner genannt,
(Gärtner, Edgar L., Öko-Nihilismus, Eine Kritik der Politischen Ökologie, TvR Medienverlag Jena, 2007)

[4] In wie weit die Einflüsse der Ideologie nur ein Mittel zum Zweck sind (vergleiche Hanna Thiel) , wäre zu prüfen. Bristow notiert hier in einem ähnlichem Zusammenhang: „Wir brauchen eine neue Umweltbewegung mit neuen Zielen und neuen Organisationen“, fordert Crichton. Tatsächlich benötigen wir neue Politik mit mehr Menschen, die bereit sind, unbequeme Fragen zu stellen und Debatten zu entfachen, wo ein Konsens fest etabliert zu sein scheint.“ (Bristow, J., Welt in Angst, Michael Crichtons neuer Reißer stellt einige richtige Fragen, schießt aber aufs falsche Ziel, NOVO 76, S. 43)

[5] Suchbegriffe gefunden im WEKA-Wasserrecht: „Das neue Wasserrecht für die betriebliche Praxis“,
Januar 2001 und April 2008, WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Römerstr. 4, 86438 Kissing

[6] Ganz zu schweigen davon, dass es zwischen der behördlichen Besorgnis, der Arbeitsplatzsicherheit in der Bürokratie und in der
Umweltindustrie unmittelbare und z. T. ebenso Gründe zur Besorgnis gibt, wie auch Thiele recherchierte (Thiele, H. Die
deformierte Gesellschaft, Hanna Thiele über den Aufstieg der Umweltbürokraten, NOVO 85 – November Dezember 2006, S. 20 – 24, auch im Internet unter: http://www.novo-magazin.de/85/novo8520.htm).

[7] Hierzu zählen der chemische Sauerstoffbedarf (CSB), der allein keinen Beweis einer Gewässerschädigung erlaubt, der biologische Sauerstoffbedarf (BSB5), Ammonium, Gesamtstickstoff und Phosphor.

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