Haftung für Überflutungsschäden bei Straßenbau im Hanggebiet
“Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es bei einer Fallgestaltung – wie hier – nicht aus, dass sich die Gemeinde auf ein ganz außergewöhnliches Naturereignis beruft.
Sie muss vielmehr zusätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dasss sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um einem Überstau der Entwässerungsanlagen und einer dadurch ausgelösten Überflutung der Anliegergrundstücke vorzubeugen, oder aber – alternativ – dartun, dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte (BGHZ 759,19 l23l; 766, 37 : VersR 2006, 706).”
“Demzufolge war das Ausbauvorhaben von vornherein auf eine so tiefgreifende Veränderung der topographisch klar zutage liegenden Gegebenheiten angelegt, dass die Beklagte ihre Konzeption nicht darauf beschränken durfte, nur für eine Entwässerung des Straßenkörpers und der Bankette zu sorgen. Denn sie muss es sich zurechnenlassen, dass der Straßengraben auch das von den oberhalb gelegenen Hangflächen abfließende Niederschlagswasser aufzunehmen hat. Die Beklagte war daher gehalten, auch und gerade diese Wassermassen in einer für den Kläger schadlosen Weise abzuleiten. Für eine dahin gehende Aufgabenstellung des damaligen “Straßenplaners” hat sich auch der Sachverständige ausgesprochen.”
Quelle: RA Piens
Fachzeitschrift KA Korrespondenz Abwasser, Abfall • 2009 (56). Nr. 8, S. 825-828.
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