Vorsorge

Der Grund zur Vorsorge oder zur Sorge – eine imaginäre Wolke?

Kommentar zu den Leitlinien für die Anwendung des Vorsorgeprinzips der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Nach einer Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Bewertung des Grundes zur Sorge (Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips) vom 02.02.2000 sind verstärkt wissenschaftliche Methoden zur Untersuchung und Bewertung der Risiken zu nutzen.

Das ist eine Voraussetzung zum Beweis der Einhaltung des Sparsamkeitsprinzips.

Durch die Nutzung wissenschaftlicher Methoden wird das Investitions- und Betriebsrisiko wasserwirtschaftlicher Maßnahmen für Abwasserbeseitigungspflichtige und von Wasserbehörden minimiert.

Schwerpunkt sind Verschärfungen von Überwachungswerten. Üblich war es in der Regel, wenn in einer Behörde ein Grund zur Sorge geäußert wurde, um zusätzliche Maßnahmen oder Kosten zu begründen. In der Regel handelt es sich um abstrakte Emotionen. Es ist aber unmöglich mit abstrakten Emotionen den Beweis zur Einhaltung des Sparsamkeitsprinzips zu führen.

Damit genügt es in der Regel bei der Begründung einer Verschärfung der Überwachungswerte oder bei der Versagung einer Einleiterlaubnis, wenn eine Behörde oder Fachbehörde Grund zur Besorgnis z. B. einer möglichen Gewässerverunreinigung hat.

Der Grund ist aber ähnlich transparent zu beweisen, wie Kommune und Verbände z. B. ihre Wirtschaftlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit nachweisen müssen.

Alle Effizienz der Abwasserbeseitigungspflichtigen verpufft, wenn wasserrechtlichen Zielen die wissenschaftliche Grundlage fehlt. Dieses Defizit ist nicht typisch, aber auch nicht gerade selten.

Der im Wasserrecht üblichen Umkehr der Beweislast ist nach der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eher in Ausnahmefällen zu folgen.

So wie es Vorschrift ist, bei Kostenbewertungen im Rahmen kommunaler Abwasserbeseitigungen die Leitlinien zur Durchführung von Kostenvergleichsrechnungen der LAWA zu nutzen, wäre bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips schon seit 2000 nach den Leitlinien zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips zu verfahren gewesen.

Nach den Leitlinien zur Anwendung des Vorsorgeprinzips ist der „Grund zur Besorgnis“ z. B. einer Gewässerverunreinigung dann nachvollziehbar und transparent, wenn folgende Prinzipien beachtet wurden:

  1. Verhältnismäßigkeit
  2. Diskriminierungsverbot
  3. Kohärenzgebot sowie das
  4. Prinzip der Abwägung der Vor- und Nachteile, die mit einem Tätigwerden oder Nichttätigwerden verbunden sind.

Bei den Leitlinien handelt es sich um logische Empfehlungen einer Risikobewertung, die eigentlich auf der Hand liegen sollten.

Neben diesen 4 Nachweisen ist ein 5., bislang kaum beachteter Beweis zu führen: Der Beweis der Refinanzierbarkeit mit einer Gebührenbedarfsprognose, denn das Argument, dass sich die Vorzugsvariante als kostengünstigste Lösung herausgestellt hat, ist nicht hinreichend dafür, dass es verhältnismäßig ist, oder dass es mit Gebühren und Beiträgen refinanzierbar ist und kommunalpolitische Akzeptanz findet.

Die Beobachtung zeigt seit Jahrzehnten, dass wasserbehördliche Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, nicht unbedingt mit konkreten Zielen zu begründen sind.

Bei der täglichen Arbeit ist auch das Prinzip der Transparenz zu beachten.

Die kommunalen Entscheidungsträger und die Bürger sind in den behördlichen Abwägungsprozess einzubeziehen. Das ist ohnehin eine verbindliche Forderung der EU-Wasserrahmenrichtlinie.

Die Chance in der Nutzung dieser Leitlinien liegt auch in der damit verbundenen Ge­währleistung der Verhältnismäßigkeit wasserwirtschaftlicher Forderungen, deren Umsetzung bekanntlich meist sehr kostenintensiv ist und bekanntlich in der Vergangenheit nicht immer den gewünschten Erfolg hatte.

Die Nutzung wissenschaftlicher Methoden zur leidenschaftslosen und unabhängigen Risikoanalyse und -bewertung ist nicht nur eine Voraussetzung zur Gewährleistung des verwaltungsrechtlichen Sparsamkeitsprinzips, sondern dessen Grundlage!

Vorsorge

Vorsorge zum Schutz dieses Biotops: Hier wohl – bei verhältnismäßigen Mitteln – berechtigt.

Sollte sich eine Besorgnis am Ende als unbegründet, unrealistisch, wenig folgenreich oder unwahrscheinlich herausstellen, dann waren alle meist erheblichen Kosten zu deren Abwendung vermeidbare Fehlinvestitionen.

Das Vorsorgeprinzip kann zur Veranschaulichung des Prinzips mit einem gewöhnlichen Versicherungsgeschäft verglichen werden. Es ist abzuwägen, ob z. B. die Kosten und Gefahren für Leben und Gesundheit, die z. B. im Ergebnis eines Brandes entstehen könnten, die Vorsorgeaufwendungen für z. B. eine vollautomatische Brandbekämpfungsanlage rechtfertigen. Mathematisch ist die Aufgabe in Abhängigkeit der Szenarien von Brand- und Schadenswahrscheinlichkeit zu lösen.

Die Abwägung von Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zwischen Kostenalternativen mag zwar auf den ersten Blick problematisch erscheinen, ist aber bei genauer Betrachtung die Regel menschlicher Entscheidungen. So hat jeder Verkehrsteilnehmer z. B. diese Frage schon für sich selbst und „nicht humanistisch“ beantwortet. Er nutzt in diesem Falle nach komplexer Abwägung Verkehrsmittel unter Akzeptanz möglicher eigener und fremder Gefahren für Leben und Gesundheit.

Nach den Leitlinien zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips ist es (meist) wohl nicht mehr so, dass ein Grund (Meinung) zur Besorgnis hinreichend ist, um Kosten für deren Abwendung zu rechtfertigen. Es hat auch den Anschein, dass Rechtsprechungen abstrakten Gefährdungsszenarien nicht mehr in jedem Fall folgen.

Die Besorgnis – zumindest, wenn es die meisten Abwasserarten betrifft – wäre schon wis­senschaftlich zu analysieren.

Und das dürfte oft – wie es auch den Leitlinien zu entnehmen ist – kein Problem sein.

 

Uwe Halbach

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Die Leitlinien für die Anwendung des Vorsorgeprinzips der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

 

 

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