Unter dem Begriff „Gebühr“ wird im Allgemeinen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung verstanden, die aufgrund der individuellen Zurechenbarkeit einer öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner einseitig auferlegt wird (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>).
Der Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen stellt eine solche öffentliche Leistung dar. Zur Refinanzierung werden Benutzungsgebühren erhoben, um die mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten ganz oder teilweise zu decken. Grundlage für die Erhebung stellen in Deutschland im Wesentlichen die im Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes festgesetzten Vorschriften dar. Die Gebührenbemessung erfolgt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme.
Eine Abwassergebühr sollte nach der Rechtsprechung (Urteil des OVG NRW in Münster vom 18.12.2007 – Az. 9 A 3648/04) separat für die einzelnen Entsorgungstatbestände festgesetzt und erhoben werden. Als solche Entsorgungstatbestände wären z. B. die Beseitigung von unbehandeltem Schmutzwasser oder die Beseitigung von Niederschlagswasser zu nennen.
Grundlage für die satzungsgemäße Festsetzung eines Gebührensatzes stellt im Normalfall eine Gebührenkalkulation dar. Der Kalkulationsvariante liegt hierbei eine einheitliche Berechnungsmethodik zugrunde. Der jeweilige Gebührensatz im betrachteten Kalkulationszeitraum ist das Ergebnis der Division der kalkulierten Gesamtkosten einer öffentlichen Einrichtung durch die zugehörigen Bemessungseinheiten. Er wird im Kalkulationszeitraum demnach gemäß folgender Formel ermittelt:
Gesamtkosten / Bemessungseinheiten = Gebührensatz
In die Gesamtkosten sind alle gebührenfähigen Kosten einzubeziehen. Die Bemessungseinheiten ergeben sich nach dem in der Satzung festgesetzten Gebührenmaßstab.
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