Übliche Bauchentscheidungen bei der Verschärfung des Gewässerschutzes…

könnten seltener werden, wenn die Besorgnisträger gesetzliche Vorschriften beachten, nach denen der Nutzen und Sinn zusätzlicher Aufwendungen nach wissenschaftlichen Methoden zu prüfen ist.

Das ist aber in der Praxis eine Frage des Standpunktes und erfordert eine gewisse Motivation, denn es gilt das Sparsamkeitsprinzip auch auf den wissenschaftlichen Nachweis des Grundes einer amtlichen Besorgnis auszudehnen.

Das wäre allerdings ein unüblicher früher Zeitpunkt, der lange vor der planerischen Grundlagenermittlung und Vorplanung liegt und so manche Fehlplanung vermeiden würde.

Bislang war dies immer noch sehr einfach. Es genügte allein Angst zu verbreiten und die Stirn in sorgenvolle Falten zu legen.

Seit Jahren ist zwar Geist nötig, aber es besteht keine Nachfrage.

Vorgeschrieben sind zur Prüfung des Grundes einer Besorgnis:

  • ökologische Risikoanalysen
  • Nutzwert-Analysen
  • Kosten-Wirksamkeitsanalysen

In der Praxis kann man diese Nachweise eher suchen und wenn man sie gefunden hat, dann wurden sie den Kommunen auf’s Auge gedrückt, obwohl nach der WRRL der Staat dafür zuständig wäre.

Merke:

Soweit verschiedene Vorhaben- oder Trassenvarianten vergleichend zu bewerten sind, kann es zweckmäßig sein, auch formalisierte Bewertungsverfahren(z. B. ökologische Risikoanalysen, Nutzwert-Analysen, Kosten-Wirksamkeitsanalysen) heranzuziehen, wenn die Ziele im Rahmen dieser Bewertungsverfahren aus den gesetzlichen Umweltanforderungen abgeleitet sind.“
Quelle:  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18. September 1995 (GMBl. Nr. 32 vom 29.09.1995 S. 671)

Dies wurde konkret in o. g. Vorschrift formuliert und die Forderung nach Nutzensbewertung kann ohne Weiteres auch auf andere „Besorgnisse“ ausgedehnt werden.

Kann – muss aber nicht, wie die wasserbehördliche Praxis – natürlich nur in wenigen Einzelfällen – beweist.

Die für den Bürger kostenintensive Verschärfung von Überwachungswerten für die Einleitung von gereinigtem Abwasser in Gewässer wird üblicherweise immer noch pauschal beurteilt:

„Tun wir mal was Gutes!“

Ob das Ganze auch zu einem konkreten Nutzen geführt hat, dafür interessiert sich hinterher kein Mensch.

Und so wartet der eingerahmte rot markierte Merksatz aus einer eigentlich verbindlichen Verwaltungsvorschrift nun schon seit über 16 Jahren auf seine Geburt.

Eine Ursache liegt wahrscheinlich darin, dass in den heutigen schweren Zeiten niemand Geld für derartige Geburten mit vorschüssigen Nachweiskosten hat.

Und bevor es eine Fehlgeburt wird, ist man lieber mit dem „Guten“ schwanger und reicht den dicken  Bauch zur Entbindung an die Kommunen, Abwasserzweckverbände und Unternehmen weiter, die dann mit der von ihnen nicht verursachten Behinderung leben müssen.

Schließlich, einer Tatsache darf man tapfer ins Auge schauen:

Die übertriebene Gewässerverwaltung hat viele unserer Gewässer von partikulären Nährstoffen befreit, damit aber auch dafür gesorgt, dass zahlreiche Tiere kein Futter mehr finden und abwandern.

Wo sind z. B. die Mauersegler, die Zuckmücken, die Teichmuscheln oder die zahlreichen Fische geblieben, die es vor 20…30 Jahren in einer offensichtlichen Überzahl gab?

Ideologen und die industrielle Landwirtschaft haben sie auf dem „Gewissen“.

Keinesfalls waren es kommunale oder industrielle Kläranlagen!

Also wäre es an der Zeit, „den Ball flach zu halten“!

Ist aber nicht gut für’s Geschäft!

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