„Je höher das zu schützende ‚Gemeinwohlinteresse‘ als Rechtsgut, umso eher darf an Stelle von Verboten konkreter Gefährdungen auf abstrakte Gefährdungen zurückgegriffen werden.“

Quelle:
Jae-Yoon Kim
Umweltstrafrecht in der Risikogesellschaft: ein Beitrag zum Umgang mit abstrakten Gefährdungsdelikten
Dissertation
Cuvillier Verlag Göttingen
1. Auflage 2004

Kommentar:
Damit entscheidet der Sieg im Kampf um die Deutung der für abstrakte Verbote hinreichenden Höhe des Gemeinwohlinteresses.
Den Nährstoff „Phosphor“ würde ich in der Regel (Ausnahme z.B. Trinkwassertalsperre) nicht als hinreichend für Verbote abstrakter Gefährungen bewerten.
U. Halbach

 

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