§ 4 VOF – Vergabegrundsätze

2019-03-28T15:36:25+01:0025. Februar 2010|

Vergabeverantwortung trägt der Auftraggeber (AG) Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber Gleichbehandlung aller Bewerber Unlautere und wettbewerbsbeschränkende Verfahren sind unzulässig freiberufliche Leistungen sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgen angemessene Beteiligung kleinerer Büroorganisationen und Berufsanfänger