Aufschlussreich für die Vergabe von Planungsleistungen ist der § 6 (2) VOF
Der AG kann Sachverständige (SV) einschalten: Beschreibung der Aufgabenstellung (Grundlagenermittlung und Vorplanung) Eignungsprüfung der Bewerber Bewertung der Angebote Beurteilung von Honorarfragen Bedingungen: - SV dürfen nicht mittelbar an der Vergabe beteiligt sein. - SV dürfen nicht unmittelbar an der Vergabe beteiligt sein. - SV dürfen anschließend nicht an der Vergabe beteiligt werden.