Hier ein Auszug des Entwurfes
Konkret: Siehe jeweiliges Landeswassergesetz
Keine Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser,
- wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegflächen von Wohnungsgrundstücken anfällt
- und wenn es auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll.
Aber:
Für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur soweit die
- Versickerung
- Verregnung oder
- Verrieselung
über die belebte Bodenzone erfolgt.
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