Grundsätzlich wird bei einer Inventur zwischen der Buch- oder Beleginventur und einer körperlichen Inventur unterschieden.
Dabei darf eine Buch- oder Beleginventur nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden.
Sie ist erst dann möglich, wenn beispielsweise entsprechend aussagefähige und vollständige Wertansätze aus dem bisherigen Rechnungswesen vorliegen und der Aussagewert einer Buch- oder Beleginventur dem einer körperlichen Inventur entspricht.
Bezogen auf die folgenden Jahresabschlüsse ist unter Fortführung der Anlagenbuchhaltung meist eine Buch- oder Beleginventur ausreichend.
Siehe auch:
Inventur – Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Einführung eines neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
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