Meine Anforderungen:

Bei einer Plausibilitätsprüfung wird das dargestellte bzw. zu prüfende Ergebnis mit den Erfahrungen und Meinungen des Prüfers verglichen und es werden Abweichungen dargelegt.

Dabei müssen die Erfahrungen und Meinungen des Prüfers bzw. das Urteil des Prüfers nicht bewiesen oder begründet werden.

In Einzelfällen können aber Werturteile begründet werden, zumeist dann, wenn dies ohne weiteren Aufwand möglich ist.

Geprüft wird in der Regel auch, ob das Ergebnis nachvollziehbar und/oder prüffähig ist.

Ein nachvollziehbares und/oder nicht prüffähiges Ergebnis einer Arbeit ist dem Grundsatz der Logik zufolge nicht plausibel, auch wenn das Ergebnis korrekt zu sein scheint.

Dieser Anspruch gilt natürlich nicht für Plausibilitätsgutachten.

Zentrale Methode eines Gutachtens ist der Beweis.

Ein Beweis ist eine Argumentation, die wiederum aus Prämissen und der Konklusion besteht. Fehlen die Prämissen oder ist die Beweisführung methodisch falsch, z. B. Fehl- oder Trugschluss, dann ist die Beweisführung unvollständig und es handelt sich hier um unbewiesene Behauptungen.

Erstaunlich ist, dass manche Gutachter und Gerichtsgutachter diese Zusammenhänge nicht kennen oder nicht beachten und Gerichtsgutachten erstellen, die auf Meinungen, Ansichten und Glauben beruhen. Siehe hierzu auch: Wesen eines Gutachtens.

Rechtsanwälten, die Gerichtsgutachten demontieren müssen, sei empfohlen, sich besonders mit der Beweisführung in den Gutachten zu beschäftigen (Gutachterfehler). Man muss häufig kein Fachmann sein, um Fehlschlüsse oder Unsicherheiten zu erkennen.

Meinungen, Ansichten und Glauben eines Gutachters sind nur dann von Bedeutung, wenn das Gericht ausdrücklich darum fragt. Ansonsten zählen nur Tatsachen, deren Bewertung und es zählt die Logik.

Der Beweis, ob das Ergebnis einer Plausibilitätsprüfung gültig (deduktiv) ist oder korrekt (induktiv) bewertet wurde und wahr bzw. hinreichend wahr ist, bleibt einem meist umfangreicheren konstruktiven und späteren Gutachten vorbehalten.

Aufgrund

  • der fehlenden Beweisführung  und
  • des unbegründeten Darlegens von Meinungen und Erfahrungen

hält sich der Aufwand für eine Plausibilitätsprüfung oft in Grenzen.

Im Ergebnis einer Plausibilitätsprüfung sind u. a. 3 Fälle vorstellbar:

  1. Das zu prüfende Ergebnis ist plausibel. Dann erübrigen sich meist weitere Untersuchungen und Nachweise.
  2. Das zu prüfende Ergebnis ist nicht plausibel, weil die Arbeit nicht prüffähig ist. Dann sind, wenn möglich, weitere Unterlagen dem Prüfer vorzulegen, um die Prüffähigkeit herzustellen.
  3. Das zu prüfende Ergebnis ist nicht plausibel, obwohl die Arbeit prüffähig ist. Dann sind ggf. in einem konstruktiven Gutachten die nicht plausiblen Teile des zu prüfenden Gegenstandes nachvollziehbar zu bewerten.

Das Ziel einer Plausibilitätsprüfung besteht für den Auftraggeber darin, dass er schnell und preiswert die fachliche Meinung des Gutachters über den zu begutachtenden Gegenstand erfährt.

Die Verbindlichkeit einer Plausibilitätsprüfung ist naturgemäß eher gering.

Uwe Halbach
ö.b.u.v. Sachverständiger für Abwasserbeseitigung

Siehe auch:

Wesen eines Gutachtens
Wesen eines Gutachtens “… Dabei muss es sich jedoch stets um Tatsachenbehauptungen handeln, Werturteile oder bloße Meinungsäußerungen werden von diesen Bestimmungen nicht erfasst. Ein Sachverständigen-Gutachten enthält in der Regel Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen. Es liegt im Wesen eines Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen will, das, selbst wenn es

Prüfung einer Planung auf Vollständigkeit
Zur Beachtung! Prüfung einer Planung auf Vollständigkeit – Die Bewertung auf Vollständigkeit der Planung hatte den Charakter einer Plausibilitätsprüfung. Der Sachverständige prüfte nicht im Einzelnen, ob nicht möglicherweise z. B. ein Prüfprotokoll fehlt. Zum maximalen Inhalt und Umfang einer Kanalplanung war zum Zeitpunkt der Planung das Arbeitsblatt A 101 vom Januar 1992 [18] der Abwassertechnischen Vereinigung [Weiterlesen →]

 

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