Die Bewertung auf Vollständigkeit der Planung hatte den Charakter einer Plausibilitätsprüfung.
Der Sachverständige prüfte nicht im einzelnen, ob nicht möglicherweise z. B. ein Prüfprotokoll fehlt.
Zum maximalen Inhalt und Umfang einer Kanalplanung war zum Zeitpunkt der Planung das Arbeitsblatt A 101 vom Januar 1992 [18] der Abwassertechnischen Vereinigung e.V. gültig.
Eine Anpassung dieses Arbeitsblattes wurde mit der DIN EN 752 „Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden“ erforderlich, wobei Gliederung, Inhalt und Umfang des momentan gültigen Merkblattes [25] kaum vom inzwischen ungültigen Arbeitsblatt abweichen.
Abwassertechnische Anforderungen bei Prüfung auf Vollständigkeit
Aufgrund der erheblichen und zahlreichen Abweichungen der abwassertechnischen Anforderungen an eine Planung nach [18] kommt der Sachverständige insgesamt zu der Auffassung, dass die Planung der Klägerin nicht vollständig ist.
Als gravierenden Vollständigkeitsmangel wertet der Sachverständige, dass in der vorgelegten Planung – oder in Vorstufen der Klägerin – keine Dokumentationen, Beweise oder Nachweise üblicher ingenieurtechnischer Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Variantenbetrachtungen enthalten sind.
Damit ist nicht bewiesen, ob die geplante Lösung für die Beklagte tatsächlich zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Diese Anforderungen des § 55 HOAI und der a.a.R.d.T. der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit muss eine komplexe Planung erfüllen.
Die Planung ist in diesem relevanten Punkt nicht prüffähig.
Eine Ursache der teilweise nicht prüffähigen Planung dürfte nach Meinung des Sachverständigen in der unkonkreten und unverbindlichen planerischen Aufgabenstellung im Ingenieurvertrag sowie im Nichterfüllen der Grundleistungen der Vorplanung liegen.
Es wurde also keine separate Vorplanung vorgelegt.
Die vom Sachverständigen beanstandeten Vollständigkeitsmängel sind normalerweise Grundleistungen einer Vorplanung und hätten im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung der Vorplanung erkannt werden müssen.
Weitere Ursachen und wer die Ursachen gesetzt hat, dass die Planung schließlich teilweise nicht prüffähig ist, wurde vom Sachverständigen nicht untersucht.
Der Übertrag und die Auswertung der Ergebnisse der hydraulischen Berechnung in das Kartenmaterial (Lagepläne und Längsschnitte) fehlen.
Wichtige Regendaten, deren Auswahl und Sicherheit im Erläuterungsbericht zu erörtern sind, fehlen dort.
Teilweise sind die Daten in den Ausdrücken des Kanalnetzberechnungsprogrammes zu finden.
Dem Leser bleibt es zu oft überlassen, die Bewertung der Ergebnisse selbst vorzunehmen.
Die Bewertung ist aber eine Grundleistung der Klägerin nach § 55 HOAI.
Bei den Berechnungen fehlen oft die „Antwortsätze“ oder überhaupt eine begleitende Beschreibung.
Insgesamt hätte ein erschöpfender Erläuterungsbericht die Begutachtung wesentlich erleichtert. Der Sachverständige war manchmal gezwungen, sich verschiedene Dinge selbst „zusammenzureimen“.
Anforderungen der HOAI bei Prüfung auf Vollständigkeit
Die Bewertung der Vollständigkeit nach den 66 HOAI-Anforderungen erfolgte insofern auch nach Vermutungen des Sachverständigen, wenn keine Anzeichen dafür vorlagen, dass die Leistung nicht erbracht und von den Parteien auch nicht im einzelnen bestritten wurde.
Es war nicht möglich, jede einzelne Anforderung tiefschürfend zu beweisen, ob sie nun erbracht wurde und wenn nicht, in welchem Umfang sie dann erbracht wurde.
Die Bewertungen, sofern kein ausdrücklicher Mangel deklariert und begründet wurde, haben mehr den Charakter einer Plausibilitätsprüfung!
Es sind nicht alle Leistungsanforderungen der HOAI oder auch des ATV grundsätzlich im Detail beweisbar, es sei denn, man war während der Tätigkeit dabei und konnte eine Beweissicherung vornehmen. Die Ergebnisse der Bewertung sind im einzelnen der Anlage *** zu entnehmen.
Dadurch, dass die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung nicht prüffähig ist, hat die Planung eben diese Mängel. Das sind die wichtigsten Mängel von zentraler Bedeutung. Die teilweise Prüfungsunfähigkeit folgt aus dem Fehlen der Grundleistungen:
- Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit
- Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
Die grundsätzliche Bewertung der Planung ist nur dann korrekt, wenn die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung erreicht wurde, trotzdem diesbezügliche Nachweise der Klägerin unterblieben.
Vollständigkeit – HOAI- Zusammenfassung
Die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung ist nicht prüffähig.
Damit hat die Planung eben diese Mängel.
Das sind die wichtigsten Mängel.
Die teilweise Prüfungsunfähigkeit folgt aus dem Fehlen der Grundleistungen nach § 55 der HOAI:
- Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit
- Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Die Planung ist damit außerdem nicht vollständig.
Der Nachweis der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, die vollständige Prüfungsmöglichkeit sowie die Bewertung der Grundlagen und Ergebnisse ist bei dieser Planung von zentraler Bedeutung.
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