Starkregen

38,1 mm Niederschlag in Schneidenbach (Vogtland) am 22.07.2015 bis 21:00 Uhr

Starkregen

Sehr viel CSB in der Göltzsch bei Schneidenbach, abends am 22.07.2015 nach einem Starkregen

Bewertung der Regenspende

In 15 Minuten fielen 21,4 mm Niederschlag. Auf einen Hektar fielen demnach 214.000 l Wasser. Das entspricht einer Regenspende von ca. 238 l/sha.

Der Bemessungsregen (KOSTRA) für dieses Gebiet beträgt bei einer einjährigen Wiederkehr und einer Regendauer von 15 Minuten 123 l/sha.

Die Überschreitung des Bemessungsregens betrug 115 l/sha bzw. 94 %.

Mit einem solchen 15 Minutenregen (Regenspende von 238 l/sha) ist im langjährigen Mittel aller 6 Jahre zu rechnen.

Die Gewässer werden häufig nur bei schönem Wetter bewertet.

So kann der Eindruck entstehen, wenn es darum geht , den Abtrieb jedes Milligrämmchens abfiltrierbaren Feststoffes oder des fiktiven Bedarfes von chemischen Sauerstoff aus Kläranlagen in die Gewässer zu verhindern. (Fiktiv deshalb, weil ein Gewässer oder ein Wasser unmöglich einen Bedarf an chemischen Sauerstoff hat oder haben kann, wenn er nach der DIN 38409, Teil 41, H 41-1 im Labor bestimmt wird. Es wäre sehr hilfreich und ein Quantensprung im Wasserrecht, wenn der CSB-Begriff wieder einen sachlichen Inhalt bekäme. )

Die Natur verunreinigt sich aber oft in erheblicher Weise selbst und verschmutzt sich – wie das Foto anschaulich beweisen mag – in einem solchen Maße mit CSB, dass in analoger Weise Geschäftsführer, Bürgermeister oder einfache Bürger als Betreiber von Kläranlagen in arge Erklärungsnot vor dem Staatsanwalt kommen würden, sähe der Ablauf ihrer Kläranlagen so natürlich aus, wie z. B. die Göltzsch nach einem Starkregen am 22.07.2015 oder wie der Ablauf eines Karpfenteiches bei seiner „Ernte“.

Die Überlegung soll darüber zum Nachdenken anregen, ob denn nicht nur beim Gewässer- und beim Naturschutz viele Vorstellungen und Regelungen auf Fiktionen und Doktrinen beruhen, so dass denen allesamt meist zwei Dinge fehlen dürften:

  • die Logik beim „Öko“
  • und die Wissenschaftlichkeit.

Die Wasserrechtler unterscheiden zudem feinsinnig zwischen erlaubter und unerlaubter Gewässerverschmutzung.

Liegt gar ein „Tatbestand der Diskriminierung“ vor, wenn und weil gleiche Sachverhalte, z. B.

  • Nährstoffeintrag durch die industrielle Landwirtschaft in die Gewässer,
  • Einleitung von Abwasser in einen Straßengraben oder in einen trockenfallenden Graben,
    • anaerob teilgereinigt nach DIN 4261-1 oder
    • aerob biologisch gereinigt

völlig unterschiedlich

  • strafrechtlich,
  • wasserrechtlich und
  • abwasserabgabenrechtlich

bewertet werden?

Könnte es sein, dass durch derartige gesetzliche Dogmen der Gesellschaft erhebliche Schäden entstehen, weil die wasserwirtschaftliche Effizienz der betreffenden Investitionen vom Gesetzgeber selbst verhindert wird?

Begünstigen manche gesetzlich definierten Schadstoffe, z. B.

die tatsächlich keine sind oder die nur unter ganz bestimmten Bedingungen zu unerwünschten Entwicklungen führen, Verstöße gegen das Sparsamkeits- und das Effizienzprinzip?

Starkregen

Print Friendly, PDF & Email