Gutachten zum Nachweis der nicht als Abwasser anfallenden Trinkwassermengen 

Je nach Gebührensatzung ist keine Abwassergebühr für nicht als Abwasser anfallende Trinkwassermengen zu zahlen, die nicht in die Schmutzwasserkanalisation gelangen, sondern die in der Regel

  • versickern,
  • verdunsten,
  • oder in das Produkt gelangen.

In der Regel, sind die absetzbaren Mengen im Rahmen eines Gutachtens zu beweisen.

Derartige Gutachten erstellt das Institut für Wasserwirtschaft Halbach.

Differenzierung

Nach meiner Meinung ist zu differenzieren zwischen

1.       dem  Trinkwasserverbrauch der Bevölkerung und der Beschäftigten in Gewerbe und Industrie und

2.       dem Trinkwasserverbrauch verursacht durch die Produktion in Gewerbe und Industrie.

Trinkwasserverbrauch der Bevölkerung und der Beschäftigten in Gewerbe und Industrie

Bei dem Trinkwasserverbrauch der Bevölkerung und der Beschäftigten in Gewerbe und Industrie wird angenommen, dass der sanitäre Abwasseranfall mit seinem Trinkwasserverbrauch identisch ist.

Es gibt keine Berücksichtigung der Verdunstung oder sonstiger Wasserverluste mit Ausnahme der Gartenbewässerung.

Trinkwasser zur Gartenbewässerung

911 Madeira 2015_05_06

Mitunter ist in Satzungen geregelt, dass nicht als Abwasser anfallendes Trinkwasser abgesetzt werden kann. Dann ist diese Menge z. B. durch einen Gartenwasserzähler nachzuweisen.

Dies muss in aller Regel bei der Kommune, dem Verband oder dem Betriebsführer angezeigt und diese/r kontrolliert auch den Einbau und die Ablesung des Wasserzählers.

Siehe hierzu z. B. die Links zur Gartenbewässerung:

Nicht als Abwasser anfallende Trinkwassermengen bei der Produktion in Gewerbe und Industrie

Bei dem absetzbaren Trinkwasserverbrauch, verursacht durch die Produktion in Gewerbe und Industrie, wird vom Abwasserbeseitigungspflichtigen häufig ein unabhängiges nachvollziehbares Gutachten verlangt, das dann nach

  • Betriebsbegehung,
  • Prüfung betriebswasserwirtschaftlicher Unterlagen und
  • Literaturangaben

einen Trinkwasserverbrauch nachvollziehbar begründet, der wahrscheinlich nicht als Abwasser anfällt.

Kleinere nicht als Abwasser anfallende Trinkwasserverbräuche

Die Form des Gutachtens kann bei kleineren Trinkwassermengen, die nicht als Abwasser anfallen, ein kurzgehaltener Prüfbericht in Form einer Plausibilitätsprüfung sein. Bei einer Plausibilitätsprüfung wird das dargestellte bzw. zu prüfende Ergebnis mit den Erfahrungen und Meinungen des Prüfers verglichen und es werden Abweichungen dargelegt.

Eine Messung der nicht zur Ableitung kommenden Wassermengen kommt bei kleineren zu bewertenden Wassermengen aufgrund der damit verbundenen sehr hohen Kosten selten in Frage. Es gibt kein Verfahren zur präzisen Messung kleiner Abwassermengen, es sei denn das Abwasser würde z. B. über einen hinreichend langen Zeitraum kontrolliert gesammelt, abgefahren und dann kontrolliert gewogen werden.

Kalkuliert man einen nicht als Abwasser anfallenden Trinkwasserverbrauch in Höhe von 100 m³/a und kalkuliert mit einer Abwassergebühr von 4 €/m³, dann hat man eine jährliche Einsparung von 400 € und dann muss man nur noch entscheiden, in wie vielen Jahren sich das Gutachten amortisiert haben muss, damit es sich rechnet. Man erhält schließlich den maximalen Aufwand für das Gutachten, bei dem es sich noch rentiert.

Größere nicht als Abwasser anfallender Trinkwasserverbräuche

Betriebe, bei denen größere Trinkwassermengen entweder verdunsten oder in das Produkt gehen, sind z. B.

  • Dämmstoffwerke
  • Fleischereien
  • Küchen/Großküchen
  • Tankstellen mit Waschanlagen
  • Wäschereien
  • Bäckereien/Großbäckereien
  • manche Lebensmittelbetriebe
  • Konservenfabriken
  • Gärtnereien
  • Betonfabriken

Bei größeren, nicht als Abwasser anfallenden Trinkwasserverbräuchen können ergänzende Wassermengenmessungen oder es kann der Einbau von weiteren Wasserzählern zweckmäßig sein.

Dabei kann die Höhe der erwarteten Einsparung einen größeren Umfang der Nachweisführungen bzw. eines höheren gutachterlichen Aufwandes begründen.

Abstimmung vor Erstellung des Gutachtens

Es ist ratsam, den Umfang und die Beweismethode des Gutachtens vor seiner Erstellung mit dem Ver- bzw.- Entsorgungsträger, dem Betrieb und dem Gutachter abzustimmen.

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