Urteil zur Duldung der Herstellung eines Hausanschlusses
Gern. § 26 Abs. 1 ThürNRG müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte dulden, daß durch ihr Grundstück Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zu einem Nachbargrundstück hindurchgeführt werden, wenn der Anschluß an das Wasserversorgungs- und entsorgungsnetz anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und die damit für den Duldenden verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist.