Eine Planung ist nur in dem Punkt prüffähig, wie die betreffende Leistung in der Planung auch hinreichend dokumentiert wurde.
Besonders bei dem sehr wichtigen Anspruchsnachweis der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Planung ist es notwendig, dass ein hinreichender Beweis der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Planung oder in vorgeschalteten bzw. parallelen Leistungen dokumentiert wurde.
Ebenso wenig wie eine nicht vorhandene Statik geprüft werden kann, kann auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung bei nicht vorhandener Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geprüft werden.
Nach Auffassung des Sachverständigen ist bei einer Prüfung auf Mängelfreiheit der Planungsphasen 5 bis 9 auch die Mängelfreiheit der davor liegenden Leistungsbilder zu untersuchen. Der Beweis ergibt sich daraus, weil neben den a.a.R.d.T. auch der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Planung eine zentrale Bedeutung zukommt. Die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit wird aber überwiegend durch die Mängelfreiheit der Planungsphasen 1 und 2 bestimmt.
Das bedeutet, dass z. B. die Planungsleistung „Bauoberleitung“ formell mängelfrei und sogar vorbildlich sein kann, inhaltlich aber durchaus wesentliche Mängel aufweist.
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