Eine Ausschreibung von Planungsleistungen ist außerhalb der VOF verboten, weil damit das verbindliche Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen unterlaufen wird.
Planungsleistungen müssen dann lt. VOF „europaweit ausgeschrieben werden, wenn das geschätzte Honorarvolumen ohne Umsatzsteuer 193.000,00 Euro (bis 31. Dezember 2009: 206.000,00 Euro ) erreicht, beziehungsweise
- bei losweiser Vergabe von Dienstleistungsaufträgen ab 80.000,00 Euro,
- unabhängig davon für alle weiteren Lose, bis mindestens 80 % des Gesamtauftragswertes erreicht sind.“
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