Eine Ausschreibung von Planungsleistungen ist außerhalb der VOF verboten, weil damit das verbindliche Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen unterlaufen wird.

Die HOAI ist verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Abweichungen sind nur in wenigen definierten Fällen zulässig. Die Verbindlichkeit der HOAI ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Letztendlich hat die HOAI damit annähernd Gesetzescharakter mit der Folge, dass die festgelegten Honorare eingeklagt werden können. Die HOAI gilt lediglich dann nicht, wenn Planungsleistungen durch Unternehmen erbracht werden, die regelmäßig Bauleistungen erbringen (z. B. durch Generalunternehmer im Zuge einer umfassenden Bauleistung).“

Planungsleistungen müssen dann lt. VOF europaweit ausgeschrieben werden, wenn das geschätzte Honorarvolumen ohne Umsatzsteuer 193.000,00 Euro (bis 31. Dezember 2009: 206.000,00 Euro ) erreicht, beziehungsweise

  • bei losweiser Vergabe von Dienstleistungsaufträgen ab 80.000,00 Euro,
  • unabhängig davon für alle weiteren Lose, bis mindestens 80 % des Gesamtauftragswertes erreicht sind.“

 

 

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