Der CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) wird in einem Labor ermittelt. Die Reaktionsbedingungen zur Messung des CSB sind so lebensfeindlich und kommen im Wasser oder im Gewässer nicht vor, so dass das CSB-Laborergebnis unmöglich und mit Gewissheit auf Wasser, Gewässer oder auf die Natur übertragbar ist.

In den Anhängen zum Wasserhaushaltsgesetz wird von der falschen Annahme ausgegangen, dass der CSB ein Schadstoff sei. Diese Doktrin, dass der CSB ein Schadstoff ist, wird allein schon in Wertung der Tatsache ad absurdum geführt, dass im simplen Kaffee erhebliche Mengen des angeblich schädlichen CSB nachweisbar sind und dieser wird ja in Mengen konsumiert.

CSB

Kaffeetasse mit mächtig viel chemischem Sauerstoffverbrauch – nach wasserrechtlicher Deutung extrem schadstoffbelastet! Ein Liter Kaffee enthielt einer Messung des Labors AGROLAB zufolge biologisch nicht abbaubare Stoffe, die aber im Labor unter konkreten Bedingungen geneigt waren, vom K2Cr2O7 ca. 7.070 mg O2 anzunehmen! (BSB20 schon subtrahiert)

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Es gibt in einem Gewässer keine, auch nur annähernd vergleichbare Reaktionsbedingungen, wie sie zur Bestimmung des CSB im Labor erforderlich sind.

Extreme Reaktionsbedingungen

Zum Verständnis seien einige Bedingungen genannt, um im Gewässer den gleichen CSB zu erzeugen, wie er im Labor gemessen wird:

  • Genutzt wird Kaliumdichromat. Es ist eines der stärksten chemischen Oxidationsmittel. Kaliumdichromat liefert den Sauerstoff zur Erzeugung des sog. „O2-Bedarfes“.
  • Um seine Reaktionswirkung noch zu steigern, wird nicht nur Schwefelsäure, sondern Silbersulfat zugegeben. Alles giftig!
  • Zusätzlich muss die ganze Mischung bei 148 °C ± 3 °C 110 Minuten schwach sieden. Da bekanntlich Wasser schon bei 100 °C kocht, ist die Reaktion unter Druck zu halten.
  • Auch die Dosis der weiteren Reaktionsmittel ist giftig. So werden auf 20 ml Probe (z. B. Kläranlagenablauf) 10 m l quecksilbersulfathaltige Kaliumdichromat-Lösung und 30 ml silbersulfathaltige hochkonzentrierte Schwefelsäure zugegeben.

Quecksilbersulfat, Silbersulfat oder gar Schwefelsäure ist zu Recht so das Letzte, was eine Wasserbehörde im Gewässer haben will. Als fiktives Weltbild scheinen den Gesetzgeber diese Gifte im Gewässer aber nicht zu stören. Warum?

Es gibt im Wasser oder im Gewässer keinen Bedarf an CSB.

Also, um es auf den Punkt zu bringen: Es gibt keinen Bedarf an chemischem Sauerstoff! Durch die extremen Reaktionsbedingungen wird Kaliumdichromat im Labor (!) reduziert, d. h. sein chemisch gebundener Sauerstoff wird verbraucht. Wenn also etwas ein Sauerstoffdefizit erleidet, dann ist es das Kaliumdichromat, das aber im Gewässer oder im Wasser nicht vorkommt und deshalb auch dort keinen Bedarf verursachen kann.

Ein im Labor nach DIN 38409, Teil 41 bestimmter Verbrauch von chemisch gebundenem Sauerstoff lässt sich aufgrund der extremen Reaktionsbedingungen mit Gewissheit im Gewässer nicht reproduzieren oder gar übertragen. Denkbar wäre das in einer Fiktion, auf einem fernen Planeten bei 148 °C in einem Fluss, in dem Schwefelsäure mit einigen Verunreinigungen an quecksilbersulfathaltigem Kaliumdichromat und Silbersulfat fließt. Kippt man nun in diese heiße Suppe einen Liter Kaffee, dann könnte der Fluss einen Bedarf an 7.070 mg O2 verspüren, um zu verhindern, dass sich sein Kaliumdichromat zersetzt. Wie man erkennt, sollte man bei der Bewertung des CSB wenigstens die wichtigsten Aspekte seiner Bestimmung kennen. Das ist leider eher selten der Fall, wie die häufig falsche Interpretation des CSB beweist. Zu Gute halten muss man bestimmten Interpreten, dass der Gesetzgeber sie zwingt von falschen Voraussetzungen auszugehen.

Ein CSV oder wenn man unbedingt will auch der CSB – außerhalb des Laboratoriums – ist eine unwissenschaftliche Fiktion. Sachlich und fachlich ist deshalb der CSV offenkundig (im juristischen Sinne) und nach sachverständiger Prüfung mit Gewissheit kein Schadstoff; gesetzlich aber unbedingt und ausnahmslos.

Darüber, warum der Gesetzgeber die falschen Interpretationen des CSV-Begriffes erzwingt, darf diskutiert werden.

Fakt ist:

Jeder Straftatbestand einer Gewässerverunreinigung ist die Konklusion eines normativen Trugschlusses, wenn seine Prämissen ausschließlich auf einer oder mehreren CSB-Analyse bzw.  CSB-Analysen beruht bzw. beruhen.

Bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht etwa um eine Neuheit, sondern um schlichtes, wenigstens seit 83 Jahren (Brix 1934) bekanntes wasserchemisches Grundlagenwissen, zu dem für jedermann nachlesbar beispielsweise in der DIN 38409, Teil 41.

Selbst als Hilfstatsache (Indiz) in einem Rechtsstreit ist der Chemische Sauerstoffbedarf (CSB) nur bedingt und keineswegs zuverlässig tauglich, weil für seine Bewertung eine Referenz sowie die Kenntnis der Wahrscheinlichkeit zwischen der Referenzanalyse (z. B. biologischer Sauerstoffbedarf)  und der Höhe des CSB benötigt wird.

Im Gewässer oder im Abwasser gibt es also keinen Bedarf an Sauerstoff (CSB) für eine chemische Reaktion nach DIN 38 409 Teil 41 und ein Gewässer hat auch keinen Bedarf an Sauerstoff des Kaliumdichromates. Schlicht deshalb nicht, weil im Gewässer kein Kaliumdichromat vorkommt, ausgenommen bei einem Chemieunfall!

Und wenn wirklich bei einem Chemieunfall Kaliumdichromat in ein Gewässer gelangen sollte, dann sterben die Fische blitzschnell am Kaliumdichromat und nicht an Sauerstoffarmut.

Früher wurde der CSB noch korrekt als CSV – Chemischer Sauerstoffverbrauch – bezeichnet

Wie schon erwähnt war man 1934 schon einmal klüger als heute. Damals wurde der chemische Sauerstoffbedarf noch korrekt chemischer Sauerstoffverbrauch (CSV) genannt, aber irgendeine Expertengruppe hat später dann wohl versucht dem Gewässer einen Bedarf an chemischen Sauerstoff andichten zu können. Und es ist ihr exzellent gelungen! Der CSB dient zur Begründung eines fiktiven Schadstoffes und man kann eine Abgabe für eine Fiktion erheben, vergleichbar mit dem Ablasshandel im Mittelalter. Für diese Fiktion muss der Abwasserbeseitigungspflichtige eine Lenkungsabgabe zahlen. Bei der CSB-Lenkungsabgabe kann allerdings zudem die Lenkung extrem in die falsche Richtung lenken, denn es gibt Situationen, in denen ein hoher CSB Indiz für eine besonders gute Abwasserreinigung ist. Und dann?

Dem ersten Leser eine Flasche Sekt, der mir mit den Regeln der Logik beweist, dass es im Gewässer einen Bedarf an chemischem Sauerstoff nach DIN 38 409, Teil 41 gibt. Es darf sich auch eine arme Studentin bewerben.

Ein falscher Begriff als Trojaner

Der „Chemische Sauerstoffbedarf“ als falscher Begriff ist ein Trojaner,…

…der die Verbreitung von Halbwissen fördert und Schäden verursacht, wie z. B.:

  • CSB-Abwasserabgabe
  • CSB-Überwachung von Abwassereinleitungen zum Beweis eines Straftatbestandes der unerlaubten Gewässerverschmutzung
  • unnötige Investitionen zur CSB-Reduktion
  • zusätzliche Aufwendungen beim Anlagenbetrieb
  • Begründung verschärfter CSB-Überwachungswerte mit einer Fiktion
  • Entwertung von kommunalem Eigentum (z. B. zahlreiche Außerbetriebnahme von ökologisch bedeutungsvollen Abwasserteichen, weil Mindestanforderungen an den CSB-Überwachungswert nicht eingehalten wurden)
  • durch die CSB-Doktrin verursachte Fehlsteuerung und Fehlentscheidungen im Gewässerschutz

Diese Fehlsteuerung und Fehlbewertung ist nicht aufzuhalten, weil die CSB-Schadstoffdoktrin in zahlreichen Gesetzeswerken unerschütterlich zementiert wurde.

Den CSB als Untersuchungsmethode abzuschaffen ist keine Lösung, denn sie hat durchaus zahlreiche Vorteile.

Der CSB ist aber kein Beweismittel für eine Gewässerverwaltung, um eine CSB-Abwasserabgabe oder eine CSB-Gewässerverschmutzung zu begründen!

Der CSB ist auch kein Schadstoff. Dafür fehlt die sachliche Begründung.

Wie soll etwas geschützt werden, wenn schon das Ziel unsachlich definiert wurde und die CSB-Begrifflichkeit falsch ist?

Weitere Argumente und Erklärungen über den CSB sind dem Fachbeitrag von 2013 in der wwt zu entnehmen. Download: CSB – Beweismittel einer Gewässerverschmutzung?

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(Artikel vom Juli 2012, überarbeitet am 11.01.2017)[/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]

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