Dichtheitsprüfung

Wat stinkt, dat düngt!

Diesmal nicht von mir – es kommen auch andere darauf:

„Fast Witzig ist nun die Verordnung des Landeswasserschutzgesetzes NRW § 61, das die Dichtigkeitsprüfung der Hausanschlüsse der Kanalisation vorschreibt. Für viel Geld muss der Hausbesitzer sein Kanalsystem überprüfen lassen, ob an irgendeiner Stelle eine Undichtigkeit besteht, während möglicherweise auf der gegenüberliegenden Straßenseite hunderte von Kubikmetern Gülle auf die Felder verteilt werden.“

Quelle: Wat stinkt, dat düngt! (Doch trifft das auch zu EHEC-Zeiten noch zu…?)

Kommentar – Gründe gegen prinzipielle Dichtheitsprüfungen aller Grundleitungen

  1. Unverhältnismäßigkeit, d. h. der Aufwand rechtfertigt nicht den Effekt. (Das erkennen schon Laien.)
  2. Der Effekt der Folgen einer undichten Grundleitung bzw. Hausanschlussleitung wird nicht bewiesen. Die Argumentation beruht meist auf abstrakten Behauptungen.
  3. Undichtigkeiten in der Hausanschlussleitung sind – wenn in extrem seltenen Fällen tatsächlich relevant – dann nur an den Stellen des Abwasserrohres von Bedeutung, an denen Abwasser die Rohrwandung berührt. Das ist bei fast allen Hausanschlüssen (DN 150 angenommen) bei einer maximalen Teilfüllung von 3 cm über der Kanalsohle ein benetzter Umfang von nur 14 cm, der zudem nur wenige Minuten am Tag benetzt wird. Siehe hierzu die Darstellung der Ausdehnung der Sielhaut. (Die Sielhaut ist eine schleimige Schicht aus Bakterien, die u. a. das Ausmaß der regelmäßigen Benetzung beweist.)
  4. Selbst eine Undichtigkeit in der Sohle ist in der Regel keine Katastrophe, weil ein Selbstdichtungsprozess den Austritt von Abwasser minimiert.
    Beweis: z. B. Verstopfung des Filters von Pflanzenkläranlagen oder auch wissenschaftliche Vorträge über die Selbstdichtung von Hausanschlussleitungen.
  5. Zudem wird in Fachgremien diskutiert, dass manche Dichtheitsprüfungen durch den Druck bei einer Druckprüfung die vorhandene biologische Selbstdichtung zerstören und so eine Undichtigkeit vorgaukeln, die es tatsächlich in dem durch die Druckprüfungen festgestellten Ausmaß nicht gibt.
  6. Verlässt man sich auf die optische Sichtprüfung, dann werden die meisten Undichtigkeiten gar nicht bemerkt. Und, soll man einen Riss oberhalb der Sielhaut wirklich reparieren lassen?
  7. Zu prüfen wäre, ob bei einer prinzipiellen Dichtheitsprüfung aller Grundleitungen wegen fragwürdiger und vor allem wegen abstrakter Gefährdung gegen den Stand der Technik und gegen das Übermaßverbot verstoßen wird. Das eine prinzipielle Dichtheitsprüfung aller Grundleitungen gegen den Stand der Technik verstößt, mag verwundern. Erstaunlich ist aber, dass die Verfasser der Definition des Standes der Technik die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als notwendige Voraussetzung für den Stand der Technik im Anhang 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmt haben. Beweis: Stand der Technik.
  8. Das Fazit? Traue ich mir nicht zu schreiben. Darauf soll der Leser selber kommen. Es bleibt zu hoffen, dass solche Luxusprobleme nicht auf die neuen Bundesländer überschwappen. Siehe auch Hintergrund von Hassemer: Flächendeckende Vorfeldkriminalisierung im Umweltstrafrecht!
Dichtheitsprüfung

Veranschaulichung des geringen Ausmaßes des benetzten Umfanges bei Hausanschlussleitungen durch die Ausdehnung der Sielhaut

Weiteres unter: Dichtheitsprüfung

Siehe auch: Abwasserentsorgung bei Privaten: „Dichtheitsprüfung – Nein Danke“

(Beitrag vom Juli 2011. Geringfügig überarbeitet im März 2017)

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