Zwischen dem Überschreiten des CSB-Überwachungswertes und dem spezifischen Abwasseranfall kann es einen Zusammenhang geben.

Da der CSB meist einen hohen Anteil von nicht abbaubaren Stoffen enthält, kann beim Rückgang der Abwassermengen und bei sonst gleichen Bedingungen natürlich die CSB-Konzentration im Kläranlagenablauf steigen.

Nicht abbaubare Stoffe werden nun mal – wie der Name es verrät – nicht abgebaut und schon gar nicht in gewöhnlichen Kläranlagen. Bleibt die CSB-Fracht gleich und sinkt die Abwassermenge dann steigt die CSB-Konzentration. Vor 1989 gab es im Osten Deutschlands dieses Dilemma nicht, denn der wissenschaftliche Ansatz beim damaligen Gewässerschutz – der Effekt sei mal dahingestellt – beruhte auf der Einleitfracht, z. B. kg BSB5 /d.

Die Dosis eines Stoffes ist maßgeblich für eine Schadwirkung und nicht die Konzentration eines Überwachungswertes, die sich natürlich leichter verwalten lässt, ohne dass man von der Sache auch etwas verstehen muss.

Die Überlegungen zur Notwendigkeit einer Dosis gehen auf Philippus Theophrastus Aureolus Bombast von Hohenheim zurück, auf einen Arzt mit legendären Heilerfolgen. Die nach ihm benannte Paracelsus-Medaille ist die höchste Auszeichnung der deutschen Ärzteschaft für verdiente Ärzte. Bei dem Gewässerschutz findet sein Schadstofflehrsatz von 1589 „All Ding‘ sind Gift und nichts ohn‘ Gift; allein die Dosis macht, das ein Ding kein Gift ist.“ jedoch keine Beachtung. (Bemerkenswert ist, dass der Frachtansatz für die  ostdeutsche Wasserwirtschaft vor der Wende selbstverständlich war. Auch in der österreichischen Indirekteinleiterverordnung sind ebenso Schmutzfrachten als Schadstoffgrenzen vorgeschrieben, die zudem noch in Abhängigkeit der Kläranlagengröße stehen.)

Im Wasserrecht und in der Praxis wurde die Notwendigkeit einer Dosis als grundlegende Voraussetzung für eine Schadwirkung nicht berücksichtigt und damit eine unwissenschaftliche Basis geschaffen.

Anstelle der Dosis tritt in der Wasserwirtschaft – im extremen Gegensatz zur Medizin – nun eine zufällige, mitunter auch willkürliche Vorsorge. (Man darf nur hoffen, dass die Mediziner nicht dem „wasserwirtschaftlichen“ Niveau nach unten folgen und die Arzneien als Wirkstoffkonzentration nach gutem Glauben des Patienten verordnen.)

Vor dem Hintergrund, dass die Wasserwirtschaft ja effektiv sein soll, so zumindest schreibt es der Gesetzgeber vor, entspricht ein CSB-Überwachungswert als Konzentration nicht dem Stand der Technik.

Ob das ein Rückschritt ist? Der Autor ist sich aber nicht sicher, ob der Stand der Wissenschaft eine höhere Priorität hat als der Stand der Technik, oder ob sich beide Stände – wenn es um den Kommerz geht – sich sogar hin und wieder ausschließen? Denn das was der letzte Schrei der Technik ist, muss deshalb noch lange nicht gut für Deutschlands Gewässer sein.  Eine interessante Frage lautet:

Ist der Stand der Technik auch dann noch Stand der Technik, wenn er wissenschaftlich gewertet oder nüchtern logisch gesehen zugleich Unfug ist?

Doch nun zu einigen Voraussetzungen, die notwendig sind, damit überhaupt der versprochene Umweltschaden eintritt. Damit ein Stoff Schaden anrichten kann, müssen u. a. folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Der Stoff muss am Zielort des Schadens sein.
  • Der Stoff muss hinreichend Zeit für seine Wirkung haben.
  • Der Stoff muss eine bestimmte Dosis überschreiten, die für die Schadwirkung notwendig ist.

Beweisführung

Prämissen

  1. Für das Verursachen eines Schadens ist eine Dosis notwendig
  2. Bei der CSB-Überwachung wird nur eine Konzentration gemessen.
  3. Eine Konzentration ist keine Dosis.

Konklusion:

Allein aus der CSB-Konzentration ist in der Regel keine Wirkung oder Schadwirkung zu beweisen.

(Eine Ausnahme: hinreichende Statistik bei induktiver Beweisführung.)

Siehe auch:

Fachbeitrag von 2013 in der wwt.
Download: CSB – Beweismittel einer Gewässerverschmutzung?)

Schwer abbaubar – auch ein Glück für die Umwelt!

Das Dilemma der Überwachung

Kein CSB in der Natur!

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