Gerichtsgutachterliche Argumentation in einem thüringischen Rechtsstreit:
Situation:
- Es gab eine Überflutung eines Grundstückes durch oberflächlich ablaufendes Niederschlagswasser.
- Für die schadlose Ableitung oberflächlich ablaufenden Wassers sind keine leistungsfähigen Straßeneinläufe vorhanden.
- Es fehlt eine geordnete Ableitung oberflächlich ablaufenden Niederschlagswassers.
- Das System ist also schon augenscheinlich und ohne Berechnungen anstellen zu müssen an mehreren Stellen mit hoher Wahrscheinlichkeit mangelhaft.
- Es gibt keine Planungen zur schadlosen Ableitung oberflächlichen Wassers.
Selbst in dem Szenario:
- Vorlage prüffähiger Planungen,
- die Prüfung ergibt Mängelfreiheit,
- die Planung wurde korrekt umgesetzt,
wäre eine Überflutung nicht auszuschließen.
Es wäre also weiter zu prüfen:
- Wurden Überflutungswege für den Fall einer Überlastung oder Störung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen ausgewiesen?
- Wurden die betreffenden Grundstückseigentümer darüber nachweislich informiert, dass sich ihr Grundstück oder ihr Gebäude in einem Überflutungsweg oder in einem Überflutungsgebiet befindet?
Diese weiteren Prüfanforderungen folgen m. E. aus dem induktiven Analogieschluss bei der Handhabung mit der Veröffentlichung der Rückstauebene. Hier geht es darum, dass sich der Grundstückseigentümer vor Rückstau schützen muss, mit dem er auch bei hinreichend dimensionierter Kanalisation und bei ungünstiger Lage seines Grundstückes immer rechnen muss. Es sei daran erinnert, dass allein bei einem regulären Kanalbetrieb (Kanalreinigung, Kanalsanierung) ein Rückstau Ergebnis einer betrieblichen Maßnahme sein kann. Damit der gefährdete Grundstückseigentümer sich selber qualifiziert gegen Rückstau schützen kann, ist er also über die latente Gefahr zu informieren.
Bürger wären bzw. sind demnach über Überflutungswege zu informieren, die sich bei Überlastungen oder Störungen der Regenwasserableitung ergeben, seien diese Anlagen nun
- oberirdisch und/oder unterirdisch,
- vorhanden oder nicht vorhanden.
Zur weiteren Begründung:
Schon 1995 war im ATV-Handbuch, Bau und Betrieb der Kanalisation, Ernst & Sohn Verlag, 4. Auflage nachzulesen:
„Hatte man früher solche Fälle als solche “höherer Gewalt” gesehen, so ist diese Sicht jetzt aus der neuen Haftpflicht – zum Schutze des Bürgers – differenziert zu sehen, je nach der Häufigkeit solcher Vorkommnisse. Damit muß sich der planende Ingenieur – was bisher weitgehend nicht üblich war – auch mit der Frage der “Überschwemmungswege” zukünftig befassen.“
(Weitere Ausführungen im o. g. Handbuch.)
Diese Überlegungen sind in grundsätzlicher Weise auch in der DIN EN 752 zu finden.
Der Argumentation im ATV-Handbuch folgt offenbar auch die ATV-DVWK-Arbeitsgruppe ES-2.1 Berechnungsverfahren:
„Zur Bewertung der davon ausgehenden Überflutungsgefährdung wird die mögliche Ausbreitung des Überstauvolumens sowie der resultierende Wasserstand an diesen Netzelementen auf der Basis einer örtlichen Überprüfung abgeschätzt. Dabei kann es im Einzelfall erforderlich sein, die Örtlichkeit detailliert höhenmäßig zu erfassen (Höhe der Bordsteine, seitliche Begrenzungen, etc.) und mögliche Überflutungswege zu identifizieren (abgesenkte Bordsteine, Zufahrten bzw. Zuwege, Kellereingänge etc.). Ergeben sich aus dieser Abschätzung signifikante Wasserspiegellagen über Gelände, ist ggf. die Kanalnetzberechnung mit einer angepassten Netzkonfiguration zur Berücksichtigung dieser erhöhten Wasserspiegellagen erneut durchzuführen.“
Quelle:
Bewertung der hydraulischen Leistungsfähigkeit bestehender Entwässerungssysteme
Arbeitsbericht der ATV-DVWK-Arbeitsgruppe ES-2.1 Berechnungsverfahren
KA Abwasser – Abfall 2004 (51) Heft 1, S. 69 – 75
Zusammenfassung und Bewertung zum 29.09.2011:
Die ordnungsgemäße Planung der schadlosen Regenwasserableitung ist zwar eine notwendige, aber nicht allein hinreichende Anforderung.
Notwendig ist außerdem in erfahrungsgemäß überflutungskritischen Regionen die Ausweisung von Überflutungswegen bzw. -gebieten und die Information der ggf. betroffenen Grundstückseigentümer über die latetente Gefahr in üblicher Weise.
Diese Auffassung ist meine – auf den o. g. Argumenten beruhende – Meinung, mit der ich in einem umfänglichen Privatgutachten 2009 schon einmal argumentierte und die in einem thüringischen Gerichtsverfahren 2011 vorgetragen wurde.
Ob ein Gericht den Argumenten folgt, bleibt abzuwarten.
Uwe Halbach
ö.b.u.v. Sachverständiger für Abwasserbeseitigung
der IHK Chemnitz
Siehe auch:
- Überflutung, Rückstau
- Beweissicherung bei Schäden infolge von Unwetter, Überflutung oder Rückstau
- Überschwemmungsweg – Haftung
- Literaturrecherche
- Flutwege
- Referenzen:
Hinterlasse einen Kommentar