Leserbrief:
„In sämtlichen mir vorliegenden Unterlagen gibt es keine eindeutige Abgrenzung zwischen dem öffentlichen Bereich und dem privaten Bereich in Sachen Kanalanschlußleitung bis Kontroll-/Übergabeschacht.
Überall wird beschrieben, daß die Kanalanschlußleitung bis zum Kontrollschacht bzw. bis zur Grundstücksgrenze Obliegenheit der Kommune ist. Nirgendwo ist eine klare Abgrenzung, ob die Grundstücksgrenze oder der KS die Trennlinie ist.
Üblicherweise mag das auch einfach sein, denn der Kontrollschacht sollte i.d. Regel ca. 1 m hinter der Grenze sitzen und das Stück auf privatem Grund wird als kommunale Leitung eingestuft. Doch wie verhält es sich, wenn die Kanalanschlußleitung länger ist, weil der KS weiter auf dem Grundstück liegt?
Ist das dann auch eine Leitung der Kommune mit allen Rechten und Pflichten oder endet hier die kommunale Zuständigkeit an der Grenze?
Keiner meiner bisher befragten Kollegen oder Freunde (z.B.: öbuv. für Schäden an Gebäuden) konnte mir eine eindeutige Antwort geben.
In diesem Fall geht es um eine etwas komplizierte Situation zweier hinterliegender Grundstücke:
Eine geplante Entwässerungsleitung verläuft parallel zu einer 2 m entfernten Nachbarleitung in einem Naturweg des Nachbarn, die bereits angeschlossen ist. Statt aber einem Anschluß an diese Leitung (dazu noch gegen Kostenersatz und Bonus) zuzustimmen, lehnt der Nachbar dies pauschal ab.
Die Versorger (Strom, Wasser, Telekom) werden an die in dem Weg des Nachbarn vorhandenen Leitungen anschließen, weil sie Eigentümer und Verfügungsberechtigte der Leitungen sind.
Die Kommune möchte es sich einfach machen und statt an die Nachbarleitung anzuschließen (zwischen KS und Kanalanschlußleitung einen Abzweig zu setzen und auf den anderen Weg herüberzuziehen), „natürlich“ zu Lasten der Bauherren unter einer breiten Straße herschießen, um dort an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Kosten ca. 15.000 Euro.
Da die Kanalanschlußleitung aber ca. 20 m auf dem Weg des Nachbarn verläuft, bevor sie den KS erreicht, wäre es besonders einfach, an diese Leitung heranzugehen, man müßte nicht an das übliche Ministück zwischen Grenze und Straße, wo noch weitere Leitungen liegen, heran.
Leider liegt mir keine DIN EN 752 vor und rund 200 Euro für eine eventuell zu findende Definition sind doch ein wenig viel.“
Anonym
(Name der Redaktion bekannt, Oktober 2012 )
Antwort auf den Leserbrief
Die Abgrenzung zwischen den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen und den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen wird i. d. R. im Rahmen der Satzung des jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen vorgenommen.
Wie Sie richtig schreiben, wird sich ein Revisionsschacht üblicherweise auf dem Grundstück befinden und nach dem Revisionsschacht endet dann die öffentliche Abwasseranlage. Die Errichtung des Anschlusses an den Revisionsschacht liegt dann in der Verantwortung des Grundstückseigentümers unter Rücksprache mit dem Abwasserbeseitigungspflichtigen.
Sofern der Grundstückseigentümer – wie in Ihrem Fall – den Anschluss an seine private Grundstücksanschlussleitung verwehrt, was er grundsätzlich darf, und es eine alternative Anschlussmöglichkeit gibt, so werden die Bauherren diese Lösung akzeptieren müssen, auch wenn dies sehr kostenintensiv wird.
Der Grundstückseigentümer des bereits zentral erschlossenen Grundstücks kann im Normalfall nicht zu einem Anschluss an seine Grundstücksleitung gezwungen werden.
Eine verbindliche Auskunft können Sie von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht erwarten.
Andreas Behlke
Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)
Institut für Wasserwirtschaft Halbach
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