Der Stand der Technik ist eher selten der „letzte Schrei“ der Technik! Er kann auch höchst primitiv sein; z. B. in der Weise, wie diese abgebildete kostenlose, aber zuverlässig funktionierende Absperrvorrichtung aus Lumpen und Steinen einer uralten Bewässerungsanlage der Insel Madeira veranschaulicht. Hier zeigt sich zudem: Das Einfache ist oft das Geniale! Bemerkenswert ist auch, dass es eine „Innovation“ gab. Dabei wurde der ursprünglich vorhandene moderne Steckschütz durch Lumpen und Steine ersetzt, wie die dafür noch vorhandenen Gleitprofile erkennen lassen.

Evolutionär gesehen: Die Technik wird rückschrittlich! Ursache war in diesem Fall wohl, dass das Einfache sich als gebrauchstauglicher gegenüber dem Modernen durchsetzte.

Diese Ausführungen sollen nicht bedeuten, dass moderne Technik durch altertümliche Vorrichtungen auszutauschen ist. Vielmehr geht es darum, den Sinn für Ausnahmen und für das tatsächlich Entscheidende zu schärfen: Gebrauchstauglichkeit, zugesicherte Eigenschaften und nicht zuletzt Verhältnismäßigkeit!

Rechercheergebnisse über Normen, Stand der Technik und technische Regeln bzw. über allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)

Zusammenfassung

  • Normen und technische Regeln sind nicht immer widerspruchsfrei.
  • Entscheidend sind Gebrauchstauglichkeit und zugesicherte Eigenschaften
  • Nur vermutlich inhaltlich und fachlich korrekt sowie allgemein anerkannt
  • Normen und Regeln können auch kommerzielle Interessen berücksichtigen
  • Normen sind nur eine – allerdings eine wichtige Erkenntnisquelle
  • Einzelfallprüfung ist entscheidend!
  • Allgemein anerkannte Regeln der Technik
  • Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
  • Veranschaulichung eines nicht wasserwirtschaftlichen Gewässerschutzes
  • Grundsatz der Vorsorge und Vorbeugung
  • Zusammenfassung

Die Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik führt allein nicht schon zur Mangelhaftigkeit des Werkes, sondern das entscheidende Kriterium ist die Gebrauchstauglichkeit und das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften! (BAYERLEIN[8], [6] , Seite 194 ff.)

Normen und technische Regeln sind nicht immer widerspruchsfrei.

Einerseits soll mit neuesten und leistungsfähigsten Bauweisen gebaut werden, andererseits sollen sich diese bereits über längere Zeit praktisch bewährt haben.“ [3]

Entscheidend sind Gebrauchstauglichkeit und zugesicherte Eigenschaften.

BAYERLEIN [6] notiert schon 1996:

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit technischer Leistungen von zentraler Bedeutung.

Zum einen sieht z. B. § 13 Nr. 1 Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vor, daß die Leistung zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach § 633 Abs. 1 BGB auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muß, zum ande-ren führt die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu einer Er-leichterung des Beweises, daß die Leistung mangelfrei ist.

Gleichwohl kann ein technisches Werk mangelfrei sein, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet worden sind und es kann – nach allerdings bestrittener Rechtsprechung – mangelhaft sein trotz Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (OLG Stuttgart BauR 1977, 129).

In der Praxis werden diese Fallvarianten allerdings relativ selten sein, aber die Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik allein führt nicht schon zur Mangelhaftigkeit des Werkes, sondern das entscheidende Kriterium ist die Gebrauchstauglichkeit und das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften.

(BAYERLEIN [6], Seite 194 ff.)

Insofern ist festzustellen, dass ein Regelverstoß allein, einen Mangel nicht begründen dürfte.

Die Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik führt allein nicht schon zur Mangelhaftigkeit des Werkes, sondern das entscheidende Kriterium ist die Gebrauchstauglichkeit und das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften!

Nur vermutlich inhaltlich und fachlich korrekt sowie allgemein anerkannt

Für Abwasseranlagen pflegt die DWA eine s. g. Regelwerk u. a. in Form von Arbeitsblättern. In fast allen findet sich ein Hinweis für die Benutzung:

  • Für ein Arbeitsblatt besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung, dass es inhaltlich und fachlich richtig sowie allgemein anerkannt ist.“
  • „Dieses Arbeitsblatt ist eine wichtige, jedoch nicht die einzige Erkenntnisquelle für fachgerechte Lösungen“
  • „Durch seine Anwendung entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln oder für die richtige Anwendung im konkreten Fall; dies gilt insbesondere für den sachgerechten Umgang mit den im Arbeitsblatt aufgezeigten Spielräumen.“ [8]

Normen und Regeln können auch kommerzielle Interessen berücksichtigen

Zudem sind niedergeschriebene Normen, Regeln oder der Stand der Technik nicht unbedingt frei von kommerziellen Interessen. Auf das Selbstverständliche wird hier von einem Gericht gesondert hingewiesen:

„Die Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen gehören auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. Die verschiedensten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte.“
Vergleiche
[7]

Normen sind nur eine – allerdings eine wichtige Erkenntnisquelle

Normen haben nach WILLRICH [4], Seite 78 keine abschließende Wirkung:

  • Normen „spiegeln den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider“ und sind deshalb zur Bestimmung (des Umfangs) des gesetzlich Gebotenen (besonders) geeignet.
  • Aber Normen sind nicht allein ausschlaggebend: „Die Behörden, die im Rahmen des einschlägigen Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, dürfen dabei auch aus Quellen schöpfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind.

Einzelfallprüfung ist entscheidend

Entscheidend im Rahmen des Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatzes mit der Aufklärungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts ist immer eine Einzelfallprüfung.“

„Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung „von technischen Regelwerken“, denn es kommt immer auch auf die „fachliche Tragfähigkeit des Regelungswerks“ an. Normen erleichtern zwar die Begründung: im Falle der Einhaltung auf Seiten des Herstellers und im Falle der Nichteinhaltung auf Seiten der Behörde. Nicht ausreichend wäre es aber, den Verdacht allein mit der Nichterfüllung von Normen zu begründen.“ (WILLRICH [4], Seite 128)

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Eine interministerielle Gruppe unter Leitung des Bundeswirtschaftsministers hat 1989 den Versuch der Differenzierung unternommen:

Allgemein anerkannte Regeln der Technik[1] sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach der herrschenden Auffassung der beteiligten Kreise zur Erreichung des gesetzlich vorgegebenen Zieles geeignet sind und sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht.

Wirtschaftliche Gesichtspunkte sind im Rahmen der gesetzlichen Zielvorgabe als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägungen zu berücksichtigen.” MERKEL [5]

Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Der Stand der Technik wird in der Anlage 1 des WHG [1] wie folgt definiert:

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien[2] zu berücksichtigen: …

Im Vergleich zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik fallen bei den hauptsächlichen Merkmalen keine Unterschiede auf.

Insofern wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der gesetzlichen Zielvorgabe als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägungen zu berücksichtigen sind, gilt dies auch für den Stand der Technik: „Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen“. Die Berücksichtigung der Vorsorge ist auch ohne Stand der Technik oder a.a.R.d.T. eine häufige Entscheidungsnorm[3].

Übrig bleiben die 13 besonderen Spezifikationen beim Stand der Technik, die man aber auch ohne ihre besondere Erwähnung mit den vorhandenen gesetzlichen Vorschriften hätte jeder Zeit umsetzten können.

Nicht nur Ingenieure hatten schon vor Jahren vor der Einführung des Standes der Technik als Norm auf ein mögliches Durcheinander, Unsicherheiten, Widersprüche und auf Missverständnisse hingewiesen, wobei ja nun all diese Befürchtungen eingetreten sind.

Der folgenden Abbildung 1 ist ein Ablaufplan zum Nachweis des Standes der Technik zu entnehmen, der gleichermaßen auch für den Nachweis der a.a.R.d.T. gelten dürfte.

Abbildung 1 als PDF-Datei

Veranschaulichung eines nicht wasserwirtschaftlichen Gewässerschutzes

Die Interpretation von Normen oder Regeln dient dem Vergleichen von Ist-Zuständen mit einem Normativ. Bei negativen Abweichungen sind diese oftmals Anlass oder Grund meist kostenintensiver wasserwirtschaftlicher Investitionen. Als Zustandsnorm werden mitunter beliebig interpretierbare moralisch/ethische Zielstellungen (nebulös gute und sich teils auch widersprechende Zustände im Gewässer) angeben.

Derartige unkonkrete Begründungen haben den Nachteil oder den Vorteil – je nach Standpunkt – dass wasserwirtschaftliche Effizienznachweise verhindert werden. Dabei wird die Verantwortung für sehr wahrscheinliche Fehlinvestitionen anonymisiert. Zu einer Fehlinvestition muss es bei der Definition beliebig interpretierbarer Nutzen und Ziele kommen.

Wie berechnet oder deutet man die Zielerreichung und Effizienz eines beliebigen Zieles? Beliebig! Damit unterliegt die Effizienz einer wasserwirtschaftlichen Investition dem Gesetz des Zufalls.[4]

Der Gesetzgeber verlangt jedoch eindeutig effiziente und sparsame Investitionen. Und diese Eigenschaften sind nachzuweisen!

In der Praxis gibt es dies bezüglich aber erhebliche Defizite, wie allein schon die meist beliebig interpretierbaren und mitunter auch widersprüchlichen Ziele des Gewässerschutzes vermuten lassen.

Eine Analogie aus dem selbstverständlichen Privaten:

Keinem Leser dieser Zeilen würde es privat einfallen, dem Planer eines Gebäudes aufzutragen, er möge für „gute Zustände“ im künftigen Hause sorgen. Keine Angabe darüber, ob es ein Wohnhaus oder ein Stall werden soll.

Insbesondere weil bei den Gewässer-Zielzustandswünschen sehr viel fremdes Geld ausgegeben werden soll, ist es erforderlich, dass sich alle Beteiligten an die Normen einer risikominimierten wasserwirtschaftlichen Investition halten. Man stelle sich nur vor, dass z.B. ein „Statiker“ die Traglast einer Brücke nicht berechnen, sondern mit seinen besonders guten Emotionen begründen würde.

In dem Sinne ist es erforderlich, dass vor behördlichen Anordnungen die Effizienz der-selben unter Beachtung des Sparsamkeitsprinzips bewiesen wird. Die Beweislast dafür sollte beim Staat liegen, sofern die Kommunalpolitiker doch aus dem Knick kommen und selbst festlegen, wie sie ihre Gewässer gestaltet und bewertet wissen wollen. Die EU-WRRL gibt ihnen dazu das Recht.

Eine Anregung für den Umfang derartiger komplexer Vorbetrachtungen, z. B. vor einer Verschärfung von Überwachungswerten einer kommunalen Kläranlage bietet die Abbildung 1.

Schon immer, aber spätestens seit dem Jahr 2000 ist der Grund einer behördlichen Besorgnis zu begründen. Vergleiche: Leitlinien zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips [2].

Für derlei Expertisen gilt als Anforderung, dass sie nachvollziehbar[5] und nachprüfbar[6] sein müssen.

Grundsatz der Vorsorge und Vorbeugung

Auch Gefühle, Sorgen und Emotionen, wenn sie wasserwirtschaftliche Investitionen begründen sollen, sind nach wissenschaftlichen Regeln zu bewerten. Meist handelt es sich dabei um Gründe einer Besorgnis zur Verschärfung von Überwachungswerten bei der Einleitung von gereinigtem Abwasser in Gewässer. Dabei ist nach den Leitlinien zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften [7]) zu prüfen, ob die Gründe einer Besorgnis tragfähig sind. Eine Methode dafür ist ein Effizienznachweis[1] mit Szenarien.

Der Grund für den Aufwand liegt in dem Bestreben, wasserwirtschaftliche Fehlinvestitionen zu vermeiden, deren Wahrscheinlichkeit bei unkonkreten Zielen drastisch zunimmt.

Beobachtungsgemäß liegt ein häufiger Fehler darin, dass derartige Auflagen des Gewässerschutzes für die Zielerreichung zwar notwendig, aber nicht hinreichend sind. Damit fehlt der Nutzen der Investition.

Autor: Uwe Halbach, ö.b.u.v. Sachverständiger für Abwassserbeseitigung der Ingenieurkammer Sachsen

18.08.2021

Quellen- und Literaturverzeichnis

[1] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)

[2] Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Leitlinien zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips in „Die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips“. Brüssel, 02.02.2000, KOM (2000) 1 endgültig (https://www.institut-halbach.de/wp-content/uploads/2017/05/Vorsorge_Kommentar.pdf)

[3] Antje Boldt, Matthias Zöller (Hrsg.): Anerkannte Regeln der Technik – Inhalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs 100 Seiten, Fraunhofer IRB-Verlag Stuttgart, Rezension in KA Korrespondenz Abwasser, Abfall 2018 (65) Nr. 7, Seite 640

[4] Dr. Wilrich, T.: Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab: mit 33 Gerichtsurteilen zu anerkannten Regeln und Stand der Technik, Produktsicherheitsrecht und Verkehrssicherungspflichten (Beuth Recht)

[5] Merkel, W.: Stand der Technik – allgemein anerkannte Regeln der Technik, wwt 8/96, Seite 13–16

[6] BAYERLEIN: Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 2. Auflage, C.H. Beck`sche Verlagsbuchhandlung, München 1996

[7] BVerwGE 77, 285 = NJW 1987, 2886 = NVwZ 1987, 1080

[8] Arbeitsblatt DWA_A 221, Dezember 2019

[9] Sander, S.: Mit dem Stand der Technik leben – Das Recht der Abwasserbeseitigung nach der 6. Novelle zum WHG, KA Korrespondenz Abwasser, Abfall 1997 (44) Nr. 4, Seite 712 ff.

[10] Halbach, U.: Der Grund zur Vorsorge oder zur Sorge – eine imaginäre Wolke? Kommentar zu den Leitlinien für die Anwendung des Vorsorgeprinzips der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mai 2017

Fußnoten

(Fußnoten wurden „blau“ verlinkt. )

[1] a.a.R.d.T

[2] hier nicht relevant

[3] mitunter manchmal auch eine willkürliche Interpretation

[4] Es ist bei derartigen Investitionsgepflogenheiten möglich, dass ein Gewässer zum Cyprinidengewässer „aufgehübscht“ wird, wobei ein darin geförderter schwimmender Karpfen in seinem Wert durchaus einige Tausend Euro kosten könnte. Je nachdem, wie gut man es mit ihm meinte. Wenn er dann doch schwimmen könnte – in dem Rinnsal mit 10 cm Wassertiefe! Und bevor er dann an diese Stelle kommt, hat ihn der Fuchs geholt, weil der Karpfen sich in dem Gewässer nicht verstecken kann. Es wurde vergessen, die Gewässergestalt (Hydromorphologie) rechtzeitig anzupassen. Das Beispiel beweist, dass die wasserchemische Güte nur eine Voraussetzung für irgendetwas sein kann. Und wenn es zu gut gemeint wurde, dann stirbt einiges im Biotop, wie z. B. Teichmuscheln, die 200 Jahr alt werden können.

[5] für den Laien

[6] für den Experten

[7] Nutzen/Kosten, Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung

[8] Autoritätsbeweis: Herr Dr. Walter Bayerlein war zuletzt als Vorsitzender Richter des OLG München tätig und seit vielen Jahren Referent in der Richterfortbildung sowie als Dozent beim Institut für Sachverständigenwesen e. V. in Köln sowie bei anderen Fachinstituten beschäftigt. Der Schwerpunkt der Referententätigkeit lag auf Beweisfragen im Zivilprozess und Tätigkeit des (gerichtlichen und außergerichtlichen) Sachverständigen. https://www.beck-shop.de/dr-walter-bayerlein/creator/10604,

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