Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000 (2000/60/EG, ABl. L 327/1), geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG vom 20.11.2001 (ABl. L 331/1) ist am 22.12.2000 in Kraft getreten.

Vorrangige Ziele sind die Herstellung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer und die Schaffung eines guten chemischen und quantitativen Zustands des Grundwassers.

Gefordert wird eine „Trendumkehr“ bei zunehmender Verschmutzung.

  1. Für künstliche oder erheblich veränderte Gewässer ist das gute ökologische Potenzial und der gute chemische Zustand herzustellen.
  2. Die Gewässerschutzmaßnahmen sind nach Kosteneffizienzkriterien durchzuführen.
  3. Alle signifikanten Belastungen im Einzugsgebiet der Gewässer sind zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Gewässer zu bewerten.
  4. Für die Zielerreichung sind unter Beteiligung der Öffentlichkeit Maßnahmenprogramme auszuarbeiten.

Kommentar:

Nach meiner langjährigen Beobachtung wird gegen die Positionen 2-4 dann am häufigsten verstoßen, wenn es um die Verschärfung oder um zusätzliche Gewässerschutzmaßnahmen geht.

Auf diese Weise werden dann mitunter sehr „teure Vögel“, aber in formal korrekter Manier geschaffen.

Man hält sich dabei vorzugsweise an Kommune und Abwasserzweckverbände, obwohl die Gewässerbelastung (N und P) z. T. mit über 90 % von der industriellen Landwirtschaft verursacht und z. T. sogar importiert wird.

U.H.

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Siehe auch:

Bewirtschaftungsplan – EU WRRL

Ökologisches Potenzial für künstliche und erheblich veränderte Gewässer

Überwachungswert – Abwassereinleitung in Gewässer

Überwachungswerte – Verschärfung

 

 

 

 

 

 

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