Abwasserabgabe für den CSB und Widerspruch zum Grundgesetz?
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
In diesem Aufsatz geht es um die Abwasserabgabe, welche für die Einleitung von CSB in Gewässer erhoben wird.
Zunächst – was ist CSB? Sollten Sie es nicht wissen – die Antwort finden Sie hier!
(Ein bescheidenes Grundwissen über den CSB hinsichtlich Bestimmung, Wertung und Bedeutung für das Gewässer ist Voraussetzung für das Verständnis dieses Beitrages.)
Die Abwasserabgabe ist eine zweckgebundene Abgabe, welche auf die Einleitung von Schadstoffen in Gewässer erhoben wird.
Mit der Abgabe sollen einerseits die Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Schadstoffreduzierung stimuliert (gelenkt) werden und andererseits soll auch die erhobene Abgabe unmittelbar dem Gewässerschutz zugute kommen.
Davon gehen Bürger und Unternehmen aus, die Abwasserabgabe direkt oder indirekt entrichten müssen.
Die Abwasserabgabe war schon immer umstritten und wurde gegen die Intervention von zahlreichen Experten von der Politik durchgesetzt. Weitere Aspekte zur Fragwürdigkeit der Abwasserabgabe können Sie hier nachlesen: Die Abwasserabgabe
Ein schon seit Bestehen des Abwasserabgabegesetzes bekannter Widerspruch, mit dem sich dieser Beitrag befasst, liegt darin, dass die Abwasserabgabe auch auf Stoffe erhoben wird, die keine Schadstoffe sind.
Infolge ist die Erhebung einer Abwasserabgabe für CSB unzulässig, weil diese Verfahrensweise im Widerspruch zum Grundgesetz steht.
Nur um es vorweg zu nehmen! Die Wahrheit kann erst dann wirken, wenn sie vom Bundesverfassungsgericht als solche auch anerkannt wird. Also nicht zu früh freuen!
Soviel zur Einleitung!
Vier Gesetze spielen hier eine Rolle!
Die Tabelle 1 erlaubt für den Einstieg in die Thematik einen ersten Überblick.
Wirkung – Ziel |
Vorschrift
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Die Schadstofffracht des Abwassers ist zu minimieren! |
§ 7 a (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) pdf-Datei: |
Die Überschreitung einer gewissen CSB-Konzentration (Überwachungswert) ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt. |
Abwasserverordnung pdf-Datei: |
Für die Einleitung von CSB in ein Gewässer wird eine Abwasserabgabe mit dem Ziel erhoben, den Abwasserbeseitigungspflichtigen finanziell zu zwingen, diese Belastung zu minimieren oder zu beseitigen. |
Abwasserabgabengesetz pdf-Datei: |
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. | Grundgesetz |
Tabelle 1: Ausgewählte Regelungen, die den CSB betreffen

Hungrige Weißflügelseeschwalben fressen partikulären CSB von der Oberfläche einer technisch belüfteten Teichkläranlage in Sachsen-Anhalt
In den folgenden Gliederungspunkten werden nun die einzelnen Widersprüche erörtert.
Widerspruch zwischen § 7 a (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Abwasserverordnung Anhang 1
Beim WHG handelt sich um das „Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes“ vom 19.08.2002, BGBI. I, S. 3245.
Dem WHG § 7 a (1) ist zu entnehmen:
„§ 7a
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.“
Bis hierher gibt es zunächst keine Abstriche. Man merke auf: Der Text lautet auszugsweise: „…wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird…“. Es geht also um Schadstoffe! (Die Fracht ist das Produkt aus der Konzentration eines Schadstoffes multipliziert mit der zugehörigen Abwassermenge.)
Im Anhang 1 der Abwasserverordnung taucht aber nun plötzlich der CSB als Anforderung auf, die beim Einleiten in ein Gewässer einzuhalten ist. (Die Abwasserverordnung legt die Grenzwerte für Schadstoffe bei Einleitung in Gewässer fest. Der Anhang 1 regelt die Grenzwerte für kommunale Abwässer.) Dem Grunde nach wird hier der CSB als Schadstoff ausgewiesen, der zu minimieren ist.
Und genau das ist sachlich mit Gewißheit falsch!
(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt (Auszug):
Der Widerspruch besteht nun darin, dass der CSB grundsätzlich (im Sinne des Wortes) kein Schadstoff ist. (Ausnahmen gibt es wohl.)
Wenn der CSB also grundsätzlich kein Schadstoff ist, dann darf auch eine Überschreitung grundsätzlich nicht bestraft werden.
Die Anforderungen für den CSB wären demnach aus dem Anhang 1 ersatzlos zu streichen, zumal ein hoher CSB in Ausnahmefällen auch Merkmal einer besonders weitgehenden Abwasserreinigung sein kann.
Das ist mitunter bei natürlich und künstlich belüfteten Abwasserteichen, bei Grundstückskläranlagen und bei unterlasteten Kläranlagen zu beobachten.
Aufgrund eines nicht vorhandenen Ermessensspielraumes der Behörden werden die Abwasserbeseitigungspflichtigen in diesen eben genannten Ausnahmefällen gezwungen, nicht nur unnötig und unsinnig zu investieren, sondern mitunter auch gezwungen, ihre Anlagen so zu betreiben, dass tatsächlich Nachteile für die betreffenden Gewässer entstehen. (Hier handelt es sich dann um einen besonders schweren Verstoß wasserrechtlicher Regelungen gegen das Grundgesetz § 14 (2). In diesen Ausnahmen schadet die Abwasserverordnung dann sogar dem Gewässer.
Widerspruch hinsichtlich des CSB im Abwasserabgabengesetz
Wenn der CSB kein Schadstoff ist, dann ist es falsch die Einleitung von CSB in ein Gewässer mit einer Lenkungsabgabe zu belegen.
Die Abwasserabgabe für CSB ist ersatzlos zu streichen!
Widerspruch der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes zum Grundgesetz
Bei der Berechnung einer Lenkungsabgabe für die CSB-Einleitung in Gewässer und bei der strafrechtlichen Verfolgung im Falle einer Überschreitung der Anforderungen an den CSB, wird staatliches und privates Eigentum entwertet und verschwendet.
Die Entwertung dieses Eigentums dient nicht dem Wohle der Allgemeinheit, sondern beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit negativ durch sinnlose Verschwendung in Größenordnungen.
Was steht nun im Artikel 14 (2) des Grundgesetzes?
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Kommentar
Oxidierbare Stoffe, wie im Anhang 1 der Abwasserverordnung als CSB beschrieben, sind kein Maß und kein Beweis für die Schädlichkeit eines Abwassers.
Das ist seit Jahrzehnten Grundwissen jedes Wasserwirtschaftlers und Wasserlaborleiters.
Die Anforderungen für die Einleitung des CSB in Gewässer sollten ersatzlos gestrichen werden.
Sie mögen für die Überwachung ein Indiz sein – mehr aber auch nicht.
Es ist nicht nur der Staat, der hier uneffizient arbeitet, weil er mit der Verwaltung einer fragwürdigen Abwasserabgabe beschäftigt ist.
Die Verwaltung der Abwasserabgabe strahlt auch auf die Abwasserbeseitigungspflichtigen aus, die ihrerseits hohe Kosten aufbringen müssen, um die Abgabe zu verwalten.
Sie sind beschäftigt mit der Erklärung der Abwasserabgabe, mit Widersprüchen, mit Statistik, mit Rechtsstreitigkeiten und und und.
Der Vollzug der Abwasserabgabe ist so kompliziert, dass es nicht nur in den Ministerien und Behörden, sondern auch fast in jedem Abwasserzweckverband und in jeder betroffenen Kommune Spezialisten für diese Aufgabe gibt.
Inzwischen leben ebenso zahlreiche Büros teilweise von der Abgabenverwaltung.
Insofern sind ungeahnte Heerscharen mit der Verwaltung der Abwasserabgabe beschäftigt.
Und ein wichtiges Argument: Der CSB ist als Lenkungsinstrument völlig ungeeignet, weil er allein nicht hinreichend für eine Bewertung des Wassers ist.
Beitrag von 09/2009, überarbeitet 04/2019
Sehr geehrter Herr Geck!
Vielen Dank, dass Sie mir Ihre interessanten Gedanken mitteilen. Das Problem ist aber viel zu komplex, als dass wir es in einem Zuge erörtern könnten.
Ich schlage vor, wir fangen mit der Begriffsbestimmung an: Was meinen Sie? Gibt es tatsächlich im Gewässer einen CSB?
Ist Ihnen nicht auch schon aufgefallen, dass sehr viele Definitionen des „CSB“ völlig absurd und falsch sind?
Ich will Ihnen die Mühe ersparen, in der DIN 38409 Teil 41 „Bestimmung des Chemischen Sauerstoffbedarfes (CSB)“ nachzulesen: „Die Verfahren dienen dazu, eine annähernde quantitative Aussage über die in einem bestimmten Volumen eines Wassers enthaltenen oxidierbaren Stoffe zu erhalten.“
Von einem Sauerstoff“bedarf“ des Gewässers oder des Abwassers steht in der DIN kein Wort.
Also: Gibt es tatsächlich im Gewässer einen CSB nach DIN 38409 Teil 41?
Mit besten Grüßen
U. Halbach
Ich finde ihren Artikel nicht besonders reflektiert.
Ammonium ist, liegt es in größerer Menge vor, ein Fischgift.
Phosphor eutrophiert Gewässer, was zu deren vermodern führen kann.
Die Vergleiche mit Gericht und Verurteilen aufgrund roter Farbe an den Händen hinkt, da der CSB direkt an Abwasserabgabestellen, wie auch bei der Trinkwassereinleitung durch eine chemische Analyse ermittelt wird. Hier wird niemand verhaftet, der gerade seinen Zaun gestrichen hat.
Natürlich ist CSB kein Schadstoff, sonder der Sauerstoffbedarf, der benötigt wird, um alle (biologisch und nicht biologisch abbaubaren (daher „chemischen“) organischen Substanzen im Wasser zu oxidieren.
Nicht biologisch abbaubar heißt, diese Substanzen sind für biologische Organismen nicht abbaubar und können sich somit in der Nahrungskette anreichern. Das muss nicht, kann aber durchaus zu längerfristig unerwünschten Wirkungen vom Wasserfloh bis zum Mensch hin führen und verdient durchaus die Bezeichnung „giftig“.
Wenn Sie nicht nur darauf herumreiten würden, dass der CSB kein „Schadstoff“ ist, was er als Summenparameter natürlich nicht ist (es ist ja überhaupt kein Stoff), sondern detaillierter über die !gesamten! vom CSB erfassten Verbindungen schreiben würden, könnte der Artikel interessant werden.
So ließt er sich, als ob Sie sich an einer Lapalie aufhängen und diese etwas verwischt als katastrophal ungerecht hinstellen.
mit freundlichen Grüßen
Geck
student d. Umweltwissenschaften