Einige meiner kurz gehaltenen Meinungen…

(…die zu ändern, zu präzisieren oder zu ergänzen ich bei hinreichender Begründung durchaus bereit bin.)

  • Entscheidend zur Bewertung ist der Weg und die Herkunft des Wassers.
  • Der folgende Beitrag betrifft nicht Überflutungen, die durch Hochwasser verursacht werden.

1. Kellerüberflutungen durch Grund- und/oder Schichtenwasser

In der Regel ist der Grundstückseigentümer für Schutz bzw. Vorsorge und Folgen verantwortlich.

  • Hausabdichtung
  • Drainage, siehe folgende Abbildung

Kriterien für die Anordnung einer Drainage – Kriterien für die Anordnung einer Drainage – Quelle: Gebäude- und Grundstücksentwässerung, Kommentar zur DIN 1986 und DIN EN 1610, Beuth Verlag 2. Auflage 1998, S. 24

2. Kellerüberflutungen aus Entwässerungseinrichtungen

  • Verhinderung durch Rückstausicherungen.
  • Rückstausicherungen gibt es für Abwasser und für Niederschlagswasser.
  • Rückstausicherungen für Niederschlagswasser dürfen nicht für Abwasser eingesetzt werden.
  • Rückstausicherungen müssen nachweisbar gewartet werden.
  • Verantwortlich ist der Grundstückseigentümer.

3. Überflutungen über Kellerfenster oder Türen – Wasser von eigenen Grundstück

  • Wasser kommt aus Entwässerungseinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück, dann mangelhafter Rückstauschutz und verantwortlich ist der Grundstückseigentümer.
  • Wasser stammt vom Niederschlag, der auf die Grundstücksfläche fällt, dann ist der Grundstückseigentümer für die Folgen verantwortlich, denn er hat seine Geländeoberfläche erfahrungsgemäß so zu gestalten, dass von dieser abfließendes Wasser schadlos um das Haus herum fließen kann. Die nachstehende Abbildung veranschaulicht ein Beispiel.
  • Eine Ausnahme: Der Planer einer inneren Erschließung eines Wohngebietes könnte verantwortlich sein, wenn keine Flutwege innerhalb des Wohngebietes vorgesehen wurden. (Bei dem Begriff einer Flutung muss man sich nicht eine gigantische Flutwelle vorstellen. Ein kleines Rinnsal mit z. B. 2 Litern Wasser je Sekunde kann – wenn es in einen Keller gelangt – diesen auch mit 14.000 Litern Wasser folgenreich fluten.)

Notwendige Geländegestaltung; Quelle: Federal Housing Administration: Land Planning. Bulletin Nr. 3. Abschnitt Block and Lot Grading, Washington D.C. (1954/8) aus: ATV-Handbuch, Planung der Kanalisation, Ernst & Sohn Verlag, 4. Auflage 1994

 

4. Überflutungen des Grundstückes und/oder des Gebäudes – Wasser kommt überwiegend von fremden Grundstücken

  • In der Regel ist die Partei verantwortlich, von der das Wasser kommt. (Ausnahmen, ggf. Konsultation: Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
  • Mitunter hat aber der Oberlieger oder einzelne Bürger keine Möglichkeit sich vor Überflutungen zu schützen, wenn dies eine gemeinschaftliche Lösung erfordert. Der notwendige Bau z. B. eines Flutgrabens quer durch eine Siedlung übersteigt die Möglichkeiten der betroffenen Bürger. Dann ist m. E. der Niederschlagswasserbeseitigungspflichtige verantwortlich.
  • Flutwege ausweisen, Bürger von der besonderen Gefahr informieren, Flutrinne errichten und betreiben.
  • Die Notwendigkeit für das Ausweisen und den Ausbau von Flutwegen ist spätestens dann gegeben, wenn es in der Vergangenheit zu Überflutungen kam.
  • Die Konzeption von Flutwegen gehört seit wenigstens 80 Jahren zu den Grundlagen einer guten wasserwirtschaftlichen Ausbildung. Siehe Geißler: Erst entwässern, dann besiedeln!

Gepflegter historischer Flutgraben von Schackstedt (Sachsen-Anhalt) , Leistung ca. 18.000 m³/h

Siehe auch:

Genauere Bewertungen von Überflutungen bedürfen einer Einzelfalluntersuchung.

Ursachen stellt der Gerichtsgutachter fest und über die Schuldfrage entscheiden die Gerichte, also:

  1. Klären der technischen Ursachen: Gutachter
  2. erste Bewertung der Schuld: Fachanwälte für Verwaltungsrecht
  3. Entscheidung über Schuld: Richter

Uwe Halbach
ö.b.u.v. Sachverständiger für Abwasserbeseitigung der IHK Chemnitz

Siehe auch:

Rückstau

Ausgewählte Referenzen über Gutachten der Bewertung von Überflutungsschäden (Gutachten von U. Halbach, z.T. auch interdisziplinäre Zuarbeit und Mitwirkung)

 

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