Wertung von häufigen Überschwemmungen eines Grundstückes durch oberflächlich ablaufendes Niederschlagswasser
Urteil des Oberlandesgerichts Dresden

Abbildung 1: Straßenablauf durch Abschwemmung verstopft 

Aktenzeichen: 1 U 1156/11
Landgericht Dresden 5 0 2917/09
Verkündet am: 31.07.2013
1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riechert,
Richterin am Oberlandesgericht Tews und
Richter am Oberlandesgericht Lau

Ausgewählte Zitate aus dem Urteil die Abwasserbeseitigung betreffend:

  • Hieraus folgt auch die drittschützende Amtspflicht, den Kläger im Rahmen des ihr Zumutbaren vor einer Überschwemmung seines Grundstücks durch aus dem öffentlichen Straßenraum abfließendes Niederschlagswasser zu schützen.
  • In den Schutzbereich der Amtshaftung fallen vielmehr auch solche Schäden, die darauf beruhen, dass das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität oder Aufnahmefähigkeit der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefasst auf die anliegenden Grundstücke dringt.
  • Bei der Ermittlung der erforderlichen Leitungseigenschaften ist grundsätzlich von der Gesamtmenge des abzuführenden Wassers auszugehen.
  • Bei der Bemessung des Leitungsquerschnitts ist nicht erforderlich, dass dieser so groß gewählt wird, dass selbst die bei einem katastrophenartigen Unwetter, wie es erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommt (sogenanntes „Jahrhundertereignis“), anfallenden Wassermassen aufgenommen und geordnet abgeführt werden können. Wirtschaftliche Gründe zwingen jede Gemeinde dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, dass es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht. Daher ist eine Dimensionierung im Hinblick auch auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich
  • Eine klare Festlegung dazu, wann, d.h. bei welcher statistischen Häufigkeit von einem katastrophenartigen Unwetter gesprochen werden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang leider nicht getroffen worden. Jedenfalls unzureichend ist aber eine Auslegung der Leitungsanlage anhand eines Berechnungsregens von nur einem Jahr, weil dies im Extremfall darauf hinauslaufen würde, dass die Anlieger es hinnehmen müssten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden.  Spiegelbildlich hierzu muss eine Abwasseranlage aber auch nicht so ausgestaltet sein, dass sie nur einem Jahrhundertereignis nicht standhalten kann.
  • Maßgeblich ist letztlich immer eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände.
  • Ein Rückgriff auf allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten „Berechnungsregen“ oder eine bestimmte „Ein- oder Überstauhäufigkeit“ (Wasseranstieg bis zur Geländeoberkante) verbietet sich jedenfalls dann, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, dass es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt. Es bedarf demnach einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, -technischen und topographischen Gegebenheiten.
  • Diese Grundsätze sind grundsätzlich auch auf sog. „Altanlagen“ wie die hier gegenständliche anzuwenden, die die Gemeinde — z.B. von einer Rechtsvorgängerin — übernommen hat. Insoweit ist lediglich der Kostenaufwand für die Modernisierung der Altanlage an die aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten in der Gesamtabwägung stärker zu pointieren.
  • Für den Anlieger ist es letztlich unbeachtlich, ob sein Grundstück von aus der Kanalisation austretendem Wasser oder solchem, welches mangels Aufnahmefähigkeit gar nicht erst in die Kanalisation gelangt, überflutet wird. Eine Abwasseranlage, welche so ausgelegt ist, dass in regelmäßigen Abständen ein Einstau auftritt, welcher die Aufnahme von (dann unkontrolliert abfließendem) Oberflächenwasser verhindert, dürfte nicht den abwassertechnischen Regeln entsprechen.

Es sind auch die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere das Höhenniveau des Gebiets, die Wasserführung, die möglichen Fließwege des Abwassers bei Austritt aus den Einläufen, aber auch die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Abwehrmaßnahmen zu berücksichtigen.

Die juristische Begründung und der Gesamtzusammenhang ist dem Urteil 2013_Urteil_OLG_DD_Überflutung Gutachter Halbach zu entnehmen.

 

Abbildung 2: Veralteter Seitenablauf mit ungenügender Leistungsfähigkeit

Bezüglich der Abwasserbeseitigung lag die Ursache der Überflutung in einer veralteten und nicht hinreichend leistungsfähigen Straßenentwässerung, insbesondere in  mangelhaften und zahlreich veralteten Straßenabläufen mit wenig leistungsfähigem Seiteneinlauf (Abbildung 2).

Nicht nur leistungsfähige Straßenabläufes sind wichtig. Neben der regelmäßigen Reinigung (Abbildung 1) ist auch dafür zu sorgen, dass das Wasser in diese gelangen kann und nicht etwa vorbeifließt oder über diese hinweg schießt. (Literaturhinweis: Kurzbericht „Abflusswege auf Straßen – Feldversuch zur Ermittlung des Schluckvermögens von Straßeneinläufen“ vom 14.12.2011 des Institutes für Grundbau, Abfall- und Wasserwesen (IGAW) Fachbereich D, Abteilung Bauingenieurwesen, Bergische Universität Wuppertal von Univ.-Prof. Dr.-Ing. Andreas Schlenkhoff und Dr.-Ing. Mario Oertel).

Die negative Wirkung des Hinwegschießens versucht man mitunter durch ein Absenken des Straßenschnittgerinnes, vielleicht auch in Kombination mit einem Gegengefälle nach dem Seitenablauf etwas zu mildern. In Abbildung 3 ist diese Lösung veranschaulicht. Man erkennt, dass es dem von links zum Straßeneinlauf fließenden Wasser in Schnittgerinnen schwer gemacht wird, über den Einlaufbereich hinaus zu schießen. In der Folge kommt es zu einem Aufstau bzw. einem Anheben des Wasserspiegels – also zu einer Vergrößerung des Wasserdruckes auf die freien Querschnitte – und damit zu einer Vergrößerung der hydraulischen Leistung.

 

Abbildung 3: Ausbildung des Rinnengefälles an den Straßenabläufen (nach Hahn und Langbein) Geissler, W. Kanalisation und Abwasserreinigung, Berlin – Verlag von Julius Springer, 1933

 

 

 

 

 

 

Hinsichtlich des Satzes im Urteil des OLG

Jedenfalls unzureichend ist aber eine Auslegung der Leitungsanlage anhand eines Berechnungsregens von nur einem Jahr, weil dies im Extremfall darauf hinauslaufen würde, dass die Anlieger es hinnehmen müssten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden. „

wären ggf. die entsprechenden Hinweise der DIN EN 752 zu beachten.

Siehe auch:  Überflutung, Rückstau.

Nachtrag am 28.09.2015: Ungenügendes Quergefälle auf dem Fußweg verursachte Erosionen und Überflutungen

Siehe hierzu die folgenden Fotos:

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Abbildung 4: Erosionen auf dem Fußweg

 

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Abbildung 5: Erosionen auf dem Fußweg

 

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Abbildung 6: Erosionen auf dem Fußweg

Das Wasser schoss z. T. beidseitig auf den Fußwegen zum Tiefpunkt des Teileinzugsgebietes der Kanalisation, gelangte dabei nur teilweise in die Straßenabläufe, sammelte sich am Tiefpunkt und überflutete (mit Schadensfolge) häufig ein Grundstück.

Als Ursache wurde erkannt:

  • ungenügendes Quergefälle der Fußwege
  • mangelhafte Leistungsfähigkeit der Straßenabläufe, obwohl sie in der Anzahl ausreichend vorhanden waren
  • keine ausreichende Berücksichtigung des starken Straßenlängsgefälles
  • keine Anlegung von Flutwegen

Die Straßenabläufe stammen möglicherweise aus der Zeit vor 1945.

Heute werden derartige Seitenabläufe wegen der schlechten Leistungsfähigkeit kaum noch eingesetzt.

Siehe auch:

 

Rückstau

Ausgewählte Referenzen über Gutachten der Bewertung von Überflutungsschäden (Gutachten von U. Halbach, z.T. auch interdisziplinäre Zuarbeit und Mitwirkung)

 

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